Language of document : ECLI:EU:T:2008:148

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

14. Mai 2008(*)

„Nichtigkeitsklage – Schadensersatzklage – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Ablehnung eines Angebots – Entscheidung, mit der das Ausschreibungsverfahren annulliert wurde – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Erledigung“

In den Rechtssachen T‑383/06 und T‑71/07

Icuna.Com SCRL, mit Sitz in Braine-le-Château (Belgien), vertreten durch J. Windey und P. De Bandt, avocats,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch O. Caisou-Rousseau und M. Ecker als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend in der Rechtssache T‑383/06 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2006, mit der das von der Klägerin im Rahmen von Los Nr. 2 (Programminhalte) des Ausschreibungsverfahrens EP/DGINFO/WEBTV/2006/0003 über die Einrichtung eines Web-TV-Kanals des Europäischen Parlaments eingereichte Angebot abgelehnt wurde, sowie Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Entscheidung vom 1. Dezember 2006 entstanden sein soll, und in der Rechtssache T‑71/07 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2007, mit der das Ausschreibungsverfahren EP/DGINFO/WEBTV/2006/0003 über die Einrichtung eines Web-TV-Kanals des Europäischen Parlaments in Bezug auf Los Nr. 2 (Programminhalte) annulliert wurde, sowie Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Entscheidung vom 31. Januar 2007 entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 100 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) sieht u. a. vor:

„(1) Der Anweisungsbefugte benennt den Auftragnehmer unter Beachtung der Auswahl‑ und Zuschlagskriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen und den Vorschriften über die Auftragsvergabe festgelegt sind.

(2) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben.

…“

2        Art. 101 der Haushaltsordnung bestimmt:

„Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Die entsprechende Entscheidung ist zu begründen und den Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben.“

3        Art. 149 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. L 357, S. 1, im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 der Kommission vom 20. Juli 2005 (ABl. L 201, S. 3) geänderten Fassung sieht vor:

„(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern so schnell wie möglich mit, ob sie den Zuschlag für einen Auftrag … erhalten haben … Er nennt gegebenenfalls die Gründe, warum er auf die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags … verzichtet oder die Einleitung eines neuen Verfahrens beschlossen hat.

(3) Bei Aufträgen, die die Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung für eigene Rechnung vergeben, teilt der öffentliche Auftraggeber allen abgelehnten Bietern oder Bewerbern … mit, dass ihr Angebot oder ihre Bewerbung nicht ausgewählt worden ist; die Mitteilung … muss die jeweiligen Gründe für die Ablehnung des Angebots bzw. der Bewerbung enthalten.

Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet zeitgleich mit der Übersendung der vorgenannten Mitteilung an die abgelehnten Bieter oder Bewerber den ausgewählten Auftragnehmer von der Erteilung des Zuschlags und weist ihn darauf hin, dass diese Tatsache allein noch keinerlei Verpflichtung seitens des öffentlichen Auftraggebers begründet.

…“

 Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

4        Am 6. Mai 2006 veröffentlichte das Europäische Parlament im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S 87) eine Ausschreibung für den Web-TV-Kanal des Europäischen Parlaments. Dieses Ausschreibungsverfahren mit der Nummer EP/DGINFO/WEBTV/2006/0003 umfasste zwei Lose, die sich auf die Architektur und grafische Gestaltung (Los Nr. 1) sowie auf den Programminhalt (Los Nr. 2) bezogen.

5        Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 reichte die Klägerin, die Icuna.Com SCRL, zusammen mit der Firma Parallèles productions, mit der die Klägerin eine Projektgesellschaft gründen wollte, ein Angebot für das Los Nr. 2 „Programminhalt“ ein.

6        Mit Schreiben vom 7. August 2006 unterrichtete das Parlament die Klägerin, dass ihr der Zuschlag erteilt worden sei (im Folgenden: Entscheidung vom 7. August 2006). Gegen Ende August 2006 kam es zur Kontaktaufnahme zwischen dem zuständigen Parlamentsmitarbeiter und der Klägerin, um einen Termin für die Vertragsunterzeichnung zu vereinbaren. Dieser zunächst für den 1. September 2006 angesetzte Termin wurde in der Folgezeit mehrmals verschoben.

7        Am 14. und am 18. August 2006 wandten sich zwei unterlegene Bieter mit Beschwerdeschreiben an das Parlament. Der zuständige Parlamentsmitarbeiter unterrichtete die Klägerin mit E-Mail vom 8. September 2006 über diese Beschwerden und teilte ihr mit, dass die Angelegenheit noch einmal überprüft werden müsse.

8        Am 14. September 2006 unterrichtete der Direktor für Medien beim Parlament und Anweisungsbefugte im fraglichen Ausschreibungsverfahren die Klägerin davon, dass sich bei näherer Überprüfung der Angelegenheit Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dem Bewertungsausschuss ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei und dass er deshalb entschieden habe, die Entscheidung vom 7. August 2006 „im Sinne von Art. 149 Abs. 3“ der Durchführungsbestimmungen zu annullieren. Der Anweisungsbefugte entschied auch, einen neuen Bewertungsausschuss mit der erneuten Überprüfung aller eingereichten Angebote zu beauftragen. Die Klägerin antwortete auf dieses Schreiben mit Schreiben vom 19. September 2006.

9        Mit E-Mail vom 28. September 2006 bat das Parlament die Klägerin um Vorlage eines Auszugs aus dem Strafregister, einer Referenzliste nebst entsprechenden Beglaubigungen mit jüngst von ihr durchgeführten Projekten sowie einer Beschreibung der technischen Ausrüstung, mit der die Erbringung der Leistungen, die Gegenstand der Ausschreibung waren, sichergestellt werden sollte. Die Klägerin entsprach dieser Bitte durch Übersendung der angeforderten Dokumente mit Schreiben vom 2. Oktober 2006.

10      Am 26. Oktober 2006 entschied der neue Auswahlausschuss, dass das Angebot der Gesellschaft Mostra das wirtschaftlich vorteilhafteste sei, und schlug vor, dieser den Auftrag zu erteilen.

11      Am 21. November 2006 richtete die Klägerin ein Schreiben an den Anweisungsbefugten, in dem sie im Wesentlichen vorschlug, im Hinblick auf die vom Bewertungsausschuss zu treffende neue Entscheidung ihr Angebot erforderlichenfalls näher zu erläutern, und zwar gegebenenfalls anlässlich eines Treffens mit ihm.

12      Mit Entscheidung vom 1. Dezember 2006 lehnte das Parlament das von der Klägerin abgegebene Angebot ab (im Folgenden: Entscheidung vom 1. Dezember 2006). Aus den Akten geht zudem hervor, dass der streitige Auftrag der Gesellschaft Mostra erteilt wurde.

 Verfahren vor dem Gericht

13      Die Klägerin hat mit am 19. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingetragener Klageschrift (Rechtssache T‑383/06) eine erste Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 1. Dezember 2006 und auf Ersatz des aufgrund dieser Entscheidung erlittenen Schadens erhoben.

14      Mit besonderem Schriftsatz, der bei der Kanzlei am selben Tag eingetragen wurde (Rechtssache T‑383/06 R), hat die Klägerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 1. Dezember 2006 und eines etwa mit der Gesellschaft Mostra abgeschlossenen Vertrags sowie zur Vorlage bestimmter Dokumente gestellt.

15      Am Morgen des 21. Dezember 2006 schlossen das Parlament und die Gesellschaft Mostra den Vertrag hinsichtlich des Loses Nr. 2.

16      Am Nachmittag des 21. Dezember 2006 erließ der Präsident des Gerichts aufgrund von Art. 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Beschluss zur Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 1. Dezember 2006. Für den Fall, dass das Parlament bereits den Vertrag mit der Gesellschaft Mostra abgeschlossen haben sollte, untersagte er dem Parlament außerdem die Erfüllung des Vertrags bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 2006, Icuna.Com/Parlament, T‑383/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss vom 21. Dezember 2006).

17      Die mündliche Verhandlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑383/06 R fand am 22. Januar 2007 statt. Nach dem Protokoll dieser mündlichen Verhandlung hat der Präsident des Gerichts gegenüber dem Parlament angeregt, „die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, das streitgegenständliche Vergabeverfahren gemäß Art. 101 der Haushaltsordnung zu annullieren und ein neues öffentliches Vergabeverfahren einzuleiten“.

18      Aufgrund eines an die Kanzlei gerichteten Schreibens der Klägerin vom 26. Januar 2007 übersandte das Parlament mit Schreiben vom 31. Januar 2007 die Kopie einer am 30. Januar 2007 mit der Gesellschaft Mostra geschlossenen Vertragsergänzung, der zufolge der am 21. Dezember 2006 unterzeichnete Vertrag über das Los Nr. 2 des streitigen Ausschreibungsverfahrens mit Wirkung von dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft Mostra von dem den Vollzug der Entscheidung vom 1. Dezember 2006 aufhebenden Beschluss Kenntnis erlangt hatte, d. h. am 21. Dezember 2006 um 17.14 Uhr, aufgehoben wurde. Das Parlament hat in diesem Schreiben auch seine Absicht bekundet, „die Entscheidung über die Erteilung des Auftrags zurückzunehmen“.

19      Mit Entscheidung vom 31. Januar 2007 hat der Anweisungsbefugte entschieden, das Verfahren, aufgrund dessen die Gesellschaft Mostra den Auftrag für das Los Nr. 2 erhalten hatte, zu annullieren (im Folgenden: Entscheidung vom 31. Januar 2007). Er hat ebenfalls angeregt, schnellstmöglich ein neues Ausschreibungsverfahren einzuleiten.

20      Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 hat die Klägerin angezeigt, dass sie ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑383/06 R in Bezug auf die Entscheidung vom 1. Dezember 2006 aufrechterhalte, da dem Parlament die Befugnis zur Annullierung des Vergabeverfahrens fehle.

21      Mit Beschluss vom 26. Februar 2007, Icuna.Com/Parlament (T‑383/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑383/06 R für erledigt erklärt, da der zwischen dem Parlament und der Gesellschaft Mostra geschlossene Vertrag einvernehmlich aufgehoben worden sei und das Parlament eindeutig erklärt habe, dass es die Entscheidung vom 1. Dezember 2006 nicht mehr zu vollziehen beabsichtige.

22      Mit bei der Kanzlei am 9. März 2007 eingetragener Klageschrift (Rechtssache T‑71/07) hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 31. Januar 2007 sowie auf Ersatz des durch den Erlass dieser Entscheidung entstandenen Schadens erhoben.

23      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei eingetragen wurde, hat die Klägerin beantragt, über diese Klage im beschleunigten Verfahren nach Art. 76 der Verfahrensordnung zu entscheiden.

24      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei eingetragen worden ist (Rechtssache T‑71/07 R), hat die Klägerin zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie den Präsidenten des Gerichts ersuchte, auf der Grundlage von Art. 105 § 2 der Verfahrensordnung zu entscheiden, bevor das Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat, und der auf die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 31. Januar 2007 gerichtet war.

25      Am 16. März 2007 wurde ein neues Ausschreibungsverfahren über den streitigen Auftrag im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. S 53).

26      Am 22. März 2007 hat das Parlament in der Rechtssache T‑71/07 mit besonderem Schriftsatz die Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung erhoben.

27      Am 2. April 2007 hat die Zweite Kammer des Gerichts entschieden, den Antrag der Klägerin auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren in der Rechtssache T‑71/07 zurückzuweisen.

28      Mit Beschluss vom 4. Mai 2007, Icuna.Com/Parlament (T‑71/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑71/07 R zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

29      Auf Ersuchen des Gerichts haben das Parlament und die Klägerin am 20. Dezember 2007 bzw. am 7. Januar 2008 ihre Stellungnahmen zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T‑383/06 und T‑71/07 eingereicht.

30      Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Entscheidung über die Verbindung nach Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung an diesen Spruchkörper verwiesen. Da die Klagen in den Rechtssachen T‑383/06 und T‑71/07 zusammenhängen, beschließt das Gericht, sie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

 Anträge der Parteien

31      In der Rechtssache T‑383/06 beantragt die Klägerin,

–        die Entscheidung vom 1. Dezember 2006 für nichtig zu erklären;

–        die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft festzustellen, das Parlament zu verurteilen, ihr 58 700 Euro als Entschädigung für die im Rahmen der Ausschreibung angefallenen Kosten und darüber hinaus den immateriellen Schaden wegen Rufschädigung zu ersetzen sowie einen Sachverständigen zur Bewertung dieses Schadens zu bestellen;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

32      In der Rechtssache T‑383/06 beantragt das Parlament,

–        den Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen;

–        den Antrag auf Schadensersatz sowie auf Bestellung eines Sachverständigen zurückzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

33      In der Rechtssache T‑71/07 beantragt die Klägerin,

–        die Einrede der Unzulässigkeit als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen;

–        hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit der Endentscheidung vorzubehalten;

–        in jedem Fall dem Parlament die mit der Erhebung der Einrede der Unzulässigkeit verbundenen Kosten aufzuerlegen;

–        die Entscheidung vom 31. Januar 2007 für nichtig zu erklären;

–        die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft festzustellen, das Parlament zum Ersatz des gesamten Schadens zu verurteilen, der ihr aufgrund der Entscheidung vom 31. Januar 2007 verursacht wurde, sowie einen Sachverständigen zur Bewertung dieses Schadens zu bestellen;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

34      Das Parlament beantragt im Wege der in der Rechtssache T‑71/07 erhobenen Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

35      Nach Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht über eine Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

36      Außerdem kann das Gericht nach Art. 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.

1.     Zur Klage in der Rechtssache T‑71/07

37      In der Rechtssache T‑71/07 ist die Entscheidung über die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 4 der Verfahrensordnung der Endentscheidung vorzubehalten.

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

38      Das Parlament macht mit seiner Einrede der Unzulässigkeit geltend, dass die Entscheidung vom 31. Januar 2007 die Klägerin weder unmittelbar noch individuell betreffe und dass die Klägerin keinerlei Interesse an der Nichtigerklärung der genannten Entscheidung habe, die sie nicht beschwere.

39      Das Ausschreibungsverfahren bilde eine zusammenhängende Einheit, deren Schlusspunkt der der Gesellschaft Mostra erteilte Auftrag sei. Die Entscheidung, das Angebot der Klägerin abzulehnen und den Auftrag der Gesellschaft Mostra zu erteilen, sei ohne Alternative gewesen. Es wäre jedenfalls undenkbar gewesen, einem Unternehmen den Auftrag zu erteilen, das die Auswahlkriterien nicht erfüllte. Das Parlament hätte sich nicht darauf beschränken können, nur die Entscheidung vom 1. Dezember 2006, mit der das Angebot der Klägerin abgelehnt worden war, aufzuheben und den Teil des Bewertungsverfahrens, der für die Klägerin gesprochen habe, aufrechtzuerhalten.

40      Die Klägerin wendet sich gegen das Vorbringen des Parlaments. Sie macht geltend, dass sie von der Entscheidung vom 31. Januar 2007 unmittelbar betroffen sei, da hierdurch die Entscheidung vom 7. August 2006, mit der ihr der Zuschlag erteilt worden sei, aufgehoben worden sei. Folglich werde sie dazu gezwungen, Kosten für die Teilnahme an dem neuen Ausschreibungsverfahren und für die gerichtliche Geltendmachung ihrer Interessen aufzuwenden, und sie werde daran gehindert, im Rahmen der Klage in der Rechtssache T‑383/06 Ersatz des durch die Entscheidung vom 1. Dezember 2006 erlittenen Schadens zu erhalten.

41      Die Klägerin sieht sich von der Entscheidung vom 31. Januar 2007 auch individuell betroffen, da sie der Anlass für diese Entscheidung, die in der Folge des von ihr angestrengten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑383/06 R ergangen sei, gewesen sei. Sie sei darüber hinaus in einer anderen Lage als die anderen Bieter, da ihr als einziger ursprünglich der Zuschlag für den fraglichen Auftrag erteilt worden sei. Die Entscheidung vom 31. Januar 2007 habe zudem nachteilige Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten ihres Antrags auf Schadensersatz in der Rechtssache T‑383/06.

 Würdigung durch das Gericht

42      Nach Art. 230 Abs. 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

43      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht Adressatin der Entscheidung vom 31. Januar 2007 ist.

44      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Einzelner von einer Maßnahme der Gemeinschaft nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich diese im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirkt und ihre Durchführung rein automatisch erfolgt, ohne dass dabei weitere zwischengeschaltete Vorschriften angewandt werden müssen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C‑386/96 P, Slg. 1998, I‑2309, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Darüber hinaus kann nach ständiger Rechtsprechung eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, und vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995, ASPEC u. a./Kommission, T‑435/93, Slg. 2005, II‑1281, Randnr. 62).

46      Außerdem ist die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur insoweit zulässig, wie der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T‑141/03, Slg. 2005, II‑1197, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T‑136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 34).

47      Im vorliegenden Fall wirkt sich die Entscheidung vom 31. Januar 2007 unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin aus. Die Entscheidung vom 31. Januar 2007 annulliert das gesamte Vergabeverfahren; damit führt sie zur Annullierung der Entscheidung vom 1. Dezember 2006, mit der das Angebot der Klägerin abgelehnt wurde, aber auch der Entscheidung vom 14. September 2006, mit der die Erteilung des Zuschlags an die Klägerin aufgehoben wurde, sowie der Entscheidung vom 7. August 2006, mit der der Klägerin der Zuschlag erteilt wurde. Die Klägerin ist daher von der Entscheidung vom 31. Januar 2007 unmittelbar betroffen. Aus demselben Grund ist die Klägerin durch die Entscheidung vom 31. Januar 2007 beschwert und hat somit ein Interesse an einer Nichtigerklärung.

48      Die Klägerin ist von der Entscheidung vom 31. Januar 2007 auch individuell betroffen, da sie die einzige Bieterin war, der im Rahmen des annullierten Vergabeverfahrens der Zuschlag erteilt worden war. Dieser Umstand ist geeignet, sie gegenüber allen anderen ausgeschlossenen Bietern zu individualisieren.

49      Mithin ist die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit gegen die von der Klägerin in der Rechtssache T‑71/07 erhobene Klage zurückzuweisen.

 Zum Nichtigkeitsantrag

 Vorbringen der Klägerin

50      Zur Begründung ihres Nichtigkeitsantrags in der Rechtssache T‑71/07 macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund stützt sich auf die Unzuständigkeit des Urhebers der Entscheidung und auf den Verstoß gegen Art. 101 der Haushaltsordnung. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie eine unzureichende Begründung. Das Parlament habe in der Rechtssache T‑71/07 keinen Schriftsatz eingereicht und somit eine Stellungnahme zu den Klagegründen, auf denen der Nichtigkeitsantrag beruht, unterlassen.

–       Zum ersten Klagegrund: Unzuständigkeit des Urhebers der Entscheidung und Verstoß gegen Art. 101 der Haushaltsordnung

51      Die Klägerin macht geltend, dass das Gemeinschaftsrecht keine Ermächtigung für den öffentlichen Auftraggeber vorsehe, die Auftragsvergabe nach Unterzeichnung des Vertrags mit dem Auftragnehmer zu annullieren. Weder der Beschluss vom 21. Dezember 2006 noch die Anregung des Präsidenten des Gerichts in der mündlichen Verhandlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 22. Januar 2007 könnten eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung vom 31. Januar 2007 darstellen.

52      Selbst wenn die Entscheidung vom 31. Januar 2007 auf Art. 101 der Haushaltsordnung gestützt werden könnte, lägen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht vor. Denn Art. 101 der Haushaltsordnung beschränke die Befugnis des öffentlichen Auftraggebers zur Annullierung eines Ausschreibungsverfahrens dergestalt, dass dieser eine solche Entscheidung nur bis zur Unterzeichnung des Vertrags mit dem Auftragnehmer treffen könne. Das Parlament habe aber den Vertrag mit der Gesellschaft Mostra am 21. Dezember 2006, also mehr als einen Monat vor dem Erlass der Entscheidung vom 31. Januar 2007, unterzeichnet.

53      Nach Ansicht der Klägerin kam eine Annullierung des Vergabeverfahrens zudem nicht mehr in Betracht, da der Auftrag bereits durch Entscheidung vom 7. August 2006 ordnungsgemäß an die Klägerin vergeben worden sei.

54      Außerdem könne aus der mit der Gesellschaft Mostra vereinbarten Vertragsaufhebung nicht der Schluss gezogen werden, dass es nicht zu einer Vertragsunterzeichnung gekommen sei. Die vorgesehene Vertragsaufhebung habe nicht sämtliche Vertragswirkungen beseitigt, da der Vertrag erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft Mostra von der Aufhebung des Vertragsvollzugs Kenntnis erlangt habe, aufgehoben worden sei. Jede Rechtsfolge, die vor dieser Kenntniserlangung eingetreten sei, bleibe weiter bestehen.

55      Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die Entscheidung vom 31. Januar 2007 einen Verstoß gegen Art. 101 der Haushaltsordnung darstelle, da sich die Annullierung des Vergabeverfahrens nur auf das Los Nr. 2 bezogen habe. Diese Bestimmung erlaube es nicht, eine teilweise Annullierung des Vergabeverfahrens vorzunehmen. Nach Ansicht der Klägerin liegt es auf der Hand, dass aufgrund der Tatsache, dass die Lose Nrn. 1 und 2 Gegenstand derselben Ausschreibung gewesen seien, sich eine etwaige Annullierung auf das gesamte Verfahren, also auch auf das Verfahren hinsichtlich der Vergabe des Loses Nr. 1, hätte beziehen müssen.

–       Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

56      Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Entscheidung vom 31. Januar 2007 gegen die Pflicht zur Begründung von Entscheidungen verstößt, die als allgemeiner Grundsatz Geltung beanspruche und in Art. 101 der Haushaltsordnung sowie in Art. 149 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen vorgesehen sei.

57      Aus der Entscheidung vom 31. Januar 2007 gehe nicht hervor, welche Gründe das Parlament dazu bewogen hätten, die fragliche Maßnahme zu treffen. Der Verweis auf die „Anregung“ des Präsidenten des Gerichts reiche nicht aus, die Entscheidung vom 31. Januar 2007 zu begründen. Darüber hinaus stehe der Verweis im Widerspruch zu dem Rest der Entscheidung vom 31. Januar 2007, wenn das Parlament feststellt, dass es sich bei der Entscheidung vom 31. Januar 2007 „keinesfalls um ein Anerkenntnis handelt, dass die Entscheidung vom [14.] September 2006, mit der die ursprüngliche Zuschlagserteilung annulliert und ein neuer Bewertungsausschuss bestellt worden war, nicht die korrekte Vorgehensweise war“.

 Würdigung durch das Gericht

–       Zum ersten Klagegrund: Unzuständigkeit des Urhebers der Entscheidung und Verstoß gegen Art. 101 der Haushaltsordnung

58      Es ist festzustellen, dass das Parlament für den Erlass der Entscheidung vom 31. Januar 2007 zuständig war. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin stützt sich auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 101 Abs. 1 der Haushaltsordnung, der für den Fall eines Verzichts auf die Auftragsvergabe oder einer Annullierung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber einen Ausgleich zwischen den privaten Interessen der Bieter und des Auftragnehmers auf der einen Seite und dem vom öffentlichen Auftraggeber verfolgten öffentlichen Interesse auf der anderen Seite vornimmt. Denn bei Anwendung dieser Bestimmung sind zwei Phasen zu unterscheiden.

59      In der ersten Phase, vor der Unterzeichnung des Vertrags mit dem ausgewählten Bieter, ist der öffentliche Auftraggeber noch nicht verpflichtet und kann daher im Rahmen seines im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Auftrags nach eigenem Ermessen auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren. Art. 101 der Haushaltsordnung schließt für diesen Fall jedes Recht der Bewerber oder Bieter auf eine Entschädigung aufgrund eines solchen Verzichts oder einer solchen Annullierung aus.

60      In der zweiten Phase, nach Unterzeichnung des Vertrags, ist der öffentliche Auftraggeber vertraglich gegenüber dem ausgewählten Bieter verpflichtet. Er kann daher grundsätzlich nicht mehr einseitig auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren. Etwas anderes gilt nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände wie im vorliegenden Fall, in dem sich die Vertragsparteien entschieden haben, den Vertrag einvernehmlich aufzuheben.

61      Würde man der von der Klägerin vorgeschlagenen gegenteiligen Auslegung von Art. 101 Abs. 1 der Haushaltsordnung folgen, wonach der öffentliche Auftraggeber nach einmal erfolgter Vertragsunterzeichnung nicht mehr befugt wäre, das Vergabeverfahren zu annullieren, selbst wenn der Auftragnehmer auf seine vertraglich eingeräumte Rechtsposition verzichtet hat, so bestünde die Gefahr, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der öffentliche Auftraggeber nach Vertragsunterzeichnung das etwaige Vorliegen von Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren festgestellt hat, die Verfahrensbeteiligten in eine ausweglose Situation gerieten. Sofern sie sich in einem solchen Fall dafür entscheiden würden, den Vertrag zu vollziehen, würden sie Gefahr laufen, dass gegen sie eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs – wie im vorliegenden Fall auch vorläufig geschehen – ergehen würde oder dass die Zuschlagserteilung in der Folge einer von einem nicht berücksichtigten Bieter bei Gericht eingereichten Klage annulliert würde. Der öffentliche Auftraggeber wäre aber nicht in der Lage, das Verfahren zu annullieren oder auf die Auftragsvergabe zu verzichten, selbst wenn der Auftragnehmer wie im vorliegenden Fall mit der Vertragsaufhebung einverstanden wäre. Art. 101 der Haushaltsordnung darf aber nicht so ausgelegt werden, dass er dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, den Vertrag aufzuheben, bevor mit dessen Vollzug begonnen wurde, entgegensteht. In einem solchen Fall muss der öffentliche Auftraggeber somit das Recht haben, das Vergabeverfahren zu annullieren.

62      Aus dem Normzweck des Art. 101 der Haushaltsordnung und aus Gründen der Rechtssicherheit folgt daher, dass das Parlament im vorliegenden Fall befugt war, das Vergabeverfahren zu annullieren.

63      Darüber hinaus hat das Parlament nicht gegen Art. 101 der Haushaltsordnung verstoßen, als es die beiden Lose unterschiedlich behandelte. Auch wenn beide Lose in gewissem Maß miteinander zusammenhängen, da sie beide zur gleichen Ausschreibung gehören, handelt es sich dennoch um eigenständige Lose. Denn beide Lose betreffen jeweils unterschiedliche Leistungen, nämlich einerseits die Architektur und grafische Gestaltung (Los Nr. 1) und andererseits den Programminhalt (Los Nr. 2). Zudem lief das Verfahren zu Los Nr. 1 völlig unabhängig vom Verfahren zu Los Nr. 2 ab, weil jedes dieser Lose unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Bietern zugeteilt werden konnte.

–       Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

64      Art. 101 Abs. 2 der Haushaltsordnung sieht vor, dass die Entscheidung der Annullierung des Vergabeverfahrens zu begründen und den Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben ist.

65      Art. 149 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen sieht vor, dass die öffentlichen Auftraggeber den Bewerbern und Bietern so schnell wie möglich mitteilen, ob sie den Zuschlag für einen Auftrag erhalten haben, und im Fall der Nichterteilung die Gründe nennen, warum sie auf die Vergabe eines Auftrags verzichtet haben.

66      Nach diesen Vorschriften und nach der allgemeinen Begründungspflicht des Art. 253 EG war das Parlament verpflichtet, gleichzeitig mit der Entscheidung, das Vergabeverfahren zu annullieren, die Gründe für diese Entscheidung mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T‑271/04, Slg. 2007, II‑1375, Randnr. 100).

67      Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich der Umfang der Begründungspflicht nach der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Gemeinschaftsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T‑109/01, Slg. 2004, II‑127, Randnr. 119, und Beschluss der Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2005, Deloitte Business Advisory/Kommission, T‑195/05 R, Slg. 2005, II‑3485, Randnr. 108).

68      Was schließlich die Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts im Besonderen angeht, so ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die fehlende Bezugnahme auf eine genaue Bestimmung dann keinen wesentlichen Mangel darstellen muss, wenn die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts anhand anderer Anhaltspunkte bestimmt werden kann, da eine solche ausdrückliche Bezugnahme nur dann unerlässlich ist, wenn andernfalls die Betroffenen und der Gemeinschaftsrichter über die genaue Rechtsgrundlage im Unklaren gelassen würden (Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 1987, Kommission/Rat, 45/86, Slg. 1987, 1493, Randnr. 9).

69      Im vorliegenden Fall ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑71/07 R eine Kopie der Stellungnahme des Parlaments vom 31. Januar 2007 zu dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 22. Januar 2007 erhalten hat, die insbesondere eine Kopie eines Entwurfs einer Entscheidung zur Annullierung des Verfahrens enthielt sowie eine Kopie der Entscheidung vom 31. Januar 2007 über die Annullierung des Vergabeverfahrens.

70      Das Parlament hat aber, wie die Klägerin in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T‑71/07 einräumt, in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2007 darauf hingewiesen, dass es die Entscheidung vom 31. Januar 2007 auf Art. 101 der Haushaltsordnung stützen wolle. Darüber hinaus wird in den Erwägungsgründen dieser Entscheidung insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom 21. Dezember 2006 dem Parlament die Ausführung des Vertrags bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung untersage, dass der Präsident des Gerichts in der mündlichen Verhandlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Parlament angeregt habe, die Möglichkeit einer Annullierung des Vergabeverfahrens in Betracht zu ziehen und ein neues Verfahren einzuleiten, und dass das Parlament und die Gesellschaft Mostra übereinstimmend der Ansicht seien, dass der Beschluss vom 21. Dezember 2006 die Umsetzung des Vertrags in angemessener Frist unmöglich mache, und dass sie daher übereingekommen seien, den Vertrag aufzuheben.

71      Aus den Umständen im Zusammenhang mit der Annahme der Entscheidung vom 31. Januar 2007 sowie aus den Gründen dieser Entscheidung folgt somit, dass das Parlament der Ansicht war, keine andere Wahl zu haben, als das Vergabeverfahren auf der Grundlage von Art. 101 der Haushaltsordnung zu annullieren, um zu vermeiden, dass sein Vorhaben eines Web-TV wesentlich verzögert würde. Daher ist festzustellen, dass die vom Parlament in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2007 gegebene Begründung die verfolgten Überlegungen klar zum Ausdruck bringt.

72      Eine solche Begründung erlaubt es der Klägerin, ihre Rechte geltend zu machen, und dem Gericht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

73      Nach alledem sind die beiden von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe zurückzuweisen, und der Antrag auf Nichtigerklärung in der Rechtssache T‑71/07 ist als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

 Vorbringen der Klägerin

74      Die Klägerin beruft sich auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 Abs. 2 EG. Sie ist der Ansicht, dass aus allem, was sie zur Begründung ihres Nichtigkeitsantrags vorgetragen habe, offensichtlich hervorgehe, dass das Parlament zahlreiche Rechtsverstöße im Rahmen des Verfahrens begangen habe, das zu dem Erlass der Entscheidung vom 31. Januar 2007 geführt habe. Diese Rechtsverstöße stellten sowohl jeweils für sich genommen als auch in ihrer Gesamtheit eine qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts dar.

75      Erstens behauptet die Klägerin, wegen der Eröffnung eines vorschriftswidrigen Verfahrens, das zur Auftragsvergabe an einen anderen Bieter geführt habe, und wegen des Erlasses der Entscheidung vom 31. Januar 2007 einen Schaden erlitten zu haben, der im Entzug der Vorteile der Entscheidung vom 7. August 2006 bestehe. Die Bemessung des Schadens sei schwierig, aber er setze sich zusammen aus den drohenden und vorhersehbaren Kosten der Teilnahme an einer neuen Ausschreibung. Zweitens macht die Klägerin geltend, einen immateriellen Schaden erlitten zu haben. Die negative Bewertung, auf die sich die Ablehnung ihres Angebots durch die Entscheidung vom 1. Dezember 2006 gestützt habe, sei in der Entscheidung vom 31. Januar 2007 erneut erwähnt worden, was ihren Ruf beeinträchtigt habe. Dieser immaterielle Schaden belaufe sich auf ungefähr 10 % des gesamten Auftragswerts und könne durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen genau bestimmt werden.

76      Das Parlament hat in der Rechtssache T‑71/07 keine Klageerwiderung eingereicht und sich nicht zu den Klagegründen geäußert.

 Würdigung durch das Gericht

77      Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 Abs. 2 EG davon ab, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, Vorliegen eines Schadens und Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Holtz & Willemsen/Rat und Kommission, 153/73, Slg. 1974, 675, Randnr. 7, und Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T‑19/01, Slg. 2005, II‑315, Randnr. 76).

78      Da diese drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung kumulativ vorliegen müssen, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht erfüllt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, Slg. 1999, I‑5251, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001, Emesa Sugar/Rat, T‑43/98, Slg. 2001, II‑3519, Randnr. 59).

79      Was die erste Bedingung angeht, muss das einem Gemeinschaftsorgan vorgeworfene rechtswidrige Verhalten einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 42).

80      Im vorliegenden Fall beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf die im Rahmen des Nichtigkeitsantrags vorgebrachten Klagegründe, um Rechtsverstöße geltend zu machen, die einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellten.

81      Dem Nichtigkeitsantrag fehlt jedoch, wie oben ausgeführt, mangels rechtswidrigen Verhaltens des Parlaments offensichtlich jede rechtliche Grundlage. Da der Schadensersatzantrag in dieser Rechtssache auf den gleichen Argumenten basiert wie der Nichtigkeitsantrag, ist festzustellen, dass auch ihm mangels eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll, offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

82      Infolgedessen ist der Antrag auf Schadensersatz in der Rechtssache T‑71/07 als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

2.     Zur Klage in der Rechtssache T‑383/06

 Zum Nichtigkeitsantrag

83      Auf Anregung des Gerichts haben die Parteien im Lauf des zweiten Schriftsatzwechsels in der Rechtssache T‑383/06 zu den Folgen Stellung genommen, die sich aus der Entscheidung vom 31. Januar 2007, mit der das streitige Vergabeverfahren annulliert wurde, für diese Rechtssache ergeben.

 Vorbringen der Parteien

84      Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Entscheidung vom 31. Januar 2007 von einem unzuständigen Organ getroffen worden sei und deshalb nicht zur Folge haben könne, die Entscheidung vom 1. Dezember 2006 ihrer Wirkungen zu berauben. Die Ausschreibung und die dazu ergangenen Entscheidungen entfalteten sämtlich noch ihre volle Wirkung. Somit behalte die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T‑383/06 ihren Streitgegenstand.

85      Zur Begründung dieser Auffassung beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf dieselben Argumente, die sie in dem ersten Klagegrund zur Begründung ihrer Anträge auf Nichtigerklärung in der Rechtssache T‑71/07 angeführt hat (siehe oben, Randnrn. 51 bis 55).

86      Das Parlament wendet gegen die Argumente der Klägerin ein, dass die Annullierung des gesamten Vergabeverfahrens durch die Entscheidung vom 31. Januar 2007 ohne Weiteres zur Rücknahme der Entscheidung vom 1. Dezember 2006 geführt habe und dass es zum Erlass der genannten Entscheidung befugt gewesen sei.

 Würdigung durch das Gericht

87      Die Anträge der Klägerin auf Nichtigerklärung betreffen die Entscheidung vom 1. Dezember 2006, die durch die Entscheidung vom 31. Januar 2007 aufgehoben wurde. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 31. Januar 2007, mit der das Vergabeverfahren annulliert wurde, ist Gegenstand der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T‑71/07, die oben in Randnr. 73 als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen worden ist.

88      Infolgedessen ist die Entscheidung vom 31. Januar 2007 nach wie vor wirksam. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin dadurch, dass die Entscheidung vom 1. Dezember 2006 durch die Entscheidung vom 31. Januar 2007 aufgehoben worden ist, das erreicht hat, was sie mit ihrem Nichtigkeitsantrag in der Rechtssache T‑383/06 hatte erreichen wollen, nämlich die Beseitigung der Entscheidung vom 1. Dezember 2006 (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 17. September 1997, Antillean Rice Mills/Kommission, T‑26/97, Slg. 1997, II‑1347, Randnr. 15).

89      Hieraus folgt, dass der Nichtigkeitsantrag in der Rechtssache T‑383/06 gegenstandslos geworden ist und dass demzufolge insoweit gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung die Hauptsache erledigt ist.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

 Vorbringen der Parteien

90      Die Klägerin beruft sich auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 Abs. 2 EG. Sie ist der Ansicht, dass aus allem, was sie zur Begründung ihres Nichtigkeitsantrags vorgetragen habe, offensichtlich hervorgehe, dass das Parlament zahlreiche Rechtsverstöße im Rahmen des Verfahrens begangen habe, das zum Erlass der Entscheidung vom 1. Dezember 2006 geführt habe.

91      Im Rahmen ihres Nichtigkeitsantrags in der Rechtssache T‑383/06 hat die Klägerin die offensichtliche Unregelmäßigkeit des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung vom 1. Dezember 2006 geführt hat, wegen Unzuständigkeit des Parlaments, Verstoßes gegen Art. 101 der Haushaltsordnung und Verstoßes gegen Art. 149 der Durchführungsbestimmungen gerügt. Darüber hinaus hat sie eine Missachtung der in der Ausschreibung festgelegten Kriterien, des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Transparenzgrundsatzes und der Begründungspflicht geltend gemacht.

92      Nach Auffassung der Klägerin stellen diese Rechtsverstöße schon jeweils für sich genommen, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit, eine qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts dar.

93      Die Bemessung des ihr entstandenen Schadens sei schwierig. Er bestehe zum einen aus den Kosten der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren in Höhe von 58 700 Euro, zum anderen aus einem drohenden und vorhersehbaren immateriellen Schaden, der aus der möglichen Verletzung des Rufs der Klägerin resultiere. Dieser immaterielle Schaden belaufe sich auf ungefähr 10 % des gesamten Auftragswerts und könne durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen genau bestimmt werden.

94      Das Parlament ist der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz ihrer mit der Teilnahme an der Ausschreibung zusammenhängenden Kosten im Wege der Schadensersatzklage geltend machen könne, da Art. 4 der allgemeinen Vergabebedingungen diese Möglichkeit ausdrücklich ausschließe und die Klägerin zudem nicht den geringsten Anhaltspunkt vorgetragen habe, der es erlauben würde, von dem Rechtsprechungsgrundsatz abzuweichen, wonach die einem Bieter aufgrund seiner Teilnahme an einer Ausschreibung entstandenen Aufwendungen und Kosten keinen im Wege der Schadensersatzklage ersatzfähigen Schaden darstellten.

 Würdigung durch das Gericht

95      Was erstens den behaupteten Schaden in Form der Kosten der Teilnahme an dem annullierten Vergabeverfahren betrifft, ist festzustellen, dass die Klägerin keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem dem Parlament vorgeworfenen Verhalten, nämlich den ihrer Ansicht nach im Rahmen des streitigen Vergabeverfahrens begangenen Rechtsverstößen einerseits und dem in den Kosten ihrer Teilnahme an diesem Verfahren bestehenden Schaden andererseits, dargelegt hat. Selbst wenn man annimmt, dass das Verfahren, das zu den Entscheidungen vom 14. September und vom 1. Dezember 2006 geführt hat, wie auch diese Entscheidungen selbst rechtswidrig waren, so dass der Klägerin noch die Wirkungen der Entscheidung vom 7. August 2006, mit der ihr ursprünglich der Zuschlag erteilt worden war, zugutekämen, so räumt ihr diese letztgenannte Entscheidung kein Recht auf Abschluss des Vertrags ein. In der Entscheidung vom 7. August 2006 wurde im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie gemäß Art. 149 Abs. 3 Unterabs. 2 der Durchführungsbestimmungen keine Verpflichtung seitens des Parlaments begründe und dass das Parlament als vertragsschließende Behörde bis zur Unterzeichnung des Vertrags die Möglichkeit habe, das Vergabeverfahren zu annullieren, ohne dass die Klägerin einen Anspruch auf irgendeine Entschädigung hätte. Diese Möglichkeit ist aber im vorliegenden Fall in Form der Entscheidung vom 31. Januar 2007 eingetreten. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass es keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem dem Parlament vorgeworfenen Verhalten und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden gibt.

96      Zweitens ist auch der von der Klägerin behauptete immaterielle Schaden nicht belegt. Die Klägerin führt an, dass die Ablehnung ihres Angebots in der Entscheidung vom 1. Dezember 2006 mit einer sehr negativen Bewertung begründet worden sei, die sich in den interessierten Kreisen schnell herumsprechen und somit ihren Ruf schwer schädigen könnte.

97      Die Klägerin macht indes keine genaueren Ausführungen zum Inhalt der negativen Bewertungen, die ihren Ruf schädigen könnten. In der Entscheidung vom 1. Dezember 2006, mit der das Angebot der Klägerin abgelehnt wurde, erläuterte das Parlament, dass die Klägerin die Auswahlkriterien hinsichtlich ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten nicht erfüllt habe. Es ist offensichtlich, dass derartige Erläuterungen zu negativen Bewertungen Anlass geben, entweder im Hinblick auf die Qualität des Angebots oder auf die des Bieters. Dagegen kann aus solchen negativen Bewertungen im Allgemeinen nicht geschlossen werden, dass sie den Ruf des fraglichen Bieters schädigen, sofern sie neutral und wahrheitsgetreu formuliert sind.

98      Im Hinblick auf die zu treffende Vergabeentscheidung und insbesondere im Hinblick auf die Begründung dieser Entscheidung gehörte es nämlich zu den Aufgaben des Parlaments, sich zu vergewissern, dass die eingereichten Angebote die Auswahlkriterien beachteten. In dieser Hinsicht ist die Entscheidung vom 1. Dezember 2006, in der in angemessener Form erläutert wird, dass das Stammpersonal, die Erfahrung, der Umsatz sowie die jüngsten Arbeitsergebnisse der Klägerin für zu schwach angesehen würden, als dass das Parlament ihr ein Projekt von einem Format wie dem des in Rede stehenden Auftrags anvertrauen könne, nicht zu beanstanden. Derartige im Rahmen der Ablehnung eines Angebots gemachte Ausführungen können für sich genommen nicht als eine Schädigung des Rufs der Klägerin angesehen werden.

99      Nach alledem ist der Antrag der Klägerin auf Schadensersatz in der Rechtssache T‑383/06 als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

 Kosten

100    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

101    Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht im Fall der Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach freiem Ermessen. Außerdem kann das Gericht nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

102    Die Entscheidung vom 1. Dezember 2006, die Gegenstand der Klage in der Rechtssache T‑383/06 ist, wurde nach Klageerhebung vom Parlament in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Ausschreibungen geltenden Verfahrensvorschriften aufgehoben. Gleichwohl kann es im Licht der Akten der vorliegenden Rechtssachen wie der der entsprechenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgeschlossen werden, dass das Parlament durch sein Verhalten im Verlauf des Vergabeverfahrens zur Klageerhebung in der Rechtssache T‑383/06 sowie zur Einleitung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑383/06 R Anlass gegeben hat. Unter diesen Umständen ist zu entscheiden, dass die Klägerin die Hälfte ihrer eigenen Kosten in den Rechtssachen T‑383/06 und T‑383/06 R und das Parlament neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Klägerin trägt.

103    Da die Klägerin in der Rechtssache T‑71/07 unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Parlaments die Kosten einschließlich der Kosten für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑71/07 R und für die Einrede der Unzulässigkeit aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Die Rechtssachen T‑383/06 und T‑71/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.      In der Rechtssache T‑71/07 wird die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit der Endentscheidung vorbehalten.

3.      Die Klage in der Rechtssache T‑71/07 wird abgewiesen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

4.      Der Antrag auf Nichtigerklärung in der Rechtssache T‑383/06 ist erledigt.

5.      Der Antrag auf Schadensersatz in der Rechtssache T‑383/06 wird zurückgewiesen, da ihm offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

6.      In der Rechtssache T‑383/06 trägt das Parlament seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Icuna.Com SCRL, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. Icuna.Com trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

7.      In der Rechtssache T‑71/07 trägt Icuna.Com ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und der Einrede der Unzulässigkeit.

Luxemburg, den 14. Mai 2008

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      I. Pelikánová


* Verfahrenssprache: Französisch.