Language of document : ECLI:EU:T:2008:542

Rechtssache T-67/07

Ford Motor Co.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FUN – Absolute Eintragungshindernisse – Kein beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

Das für „Motorlandfahrzeuge und Teile und Zubehör hierfür“ der Klasse 12 im Sinne des Abkommens von Nizza angemeldete Wortzeichen FUN ist aus der Sicht englischsprachiger Verbraucher zwischen 18 und 70 Jahren für die von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

Das Zeichen FUN kann im Zusammenhang mit Motorlandfahrzeugen als Hinweis verstanden werden, dass sie angenehm oder eine Quelle des Vergnügens sein können. Das Zeichen FUN kann daher so gesehen werden, dass es der Ware ein positives Image verleiht, das einem zu Werbezwecken aufgebauten Image vergleichbar ist, da es beim maßgeblichen Verbraucher die Vorstellung weckt, dass ein Fahrzeug eine Quelle des Vergnügens sein könne. Wenn jedoch in bestimmten Fällen ein Motorlandfahrzeug für seinen Fahrer eine Quelle des Vergnügens sein kann, geht das Zeichen FUN nicht über den Bereich der Suggestion hinaus.

Demnach ist die Verknüpfung zwischen dem Sinn des Wortes „fun“ und Motorlandfahrzeugen zu vage, unbestimmt und subjektiv, um diesem Wort im Zusammenhang mit den genannten Waren beschreibenden Charakter verleihen zu können.

Im Unterschied zu bestimmten beschreibenden Angaben der Merkmale eines Fahrzeugs wie Turbo, ABS oder 4x4 kann das Zeichen FUN auf dem Heck eines Fahrzeugs nicht unmittelbar zur Bezeichnung eines Motorlandfahrzeugs oder eines seiner wesentlichen Merkmale dienen. Dort angebracht, wird es vom maßgeblichen Verbraucher als Bezeichnung der gewerblichen Herkunft der Ware verstanden.

Die in der Anmeldung als Teile und Zubehör von Motorlandfahrzeugen bezeichneten Waren sind ausschließlich zur Verwendung in Verbindung mit diesen Fahrzeugen bestimmt und finden keine eigenständige Verwendung. Teile und Zubehör von Fahrzeugen im Sinne der Anmeldung sind untrennbar mit diesen Fahrzeugen verbunden, so dass für sie eine Lösung gefunden werden muss, die mit derjenigen übereinstimmt, die zuvor für die Motorlandfahrzeuge gefunden wurde.

(vgl. Randnrn. 27, 34-36, 44)