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Klage, eingereicht am 17. April 2007 - Hitachi u. a. / Kommission

(Rechtssache T-112/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Hitachi Ltd (Tokio, Japan), Hitachi Europe Ltd (Maidenhead, Vereinigtes Königreich), Japan AE Power Systems Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Reynolds, P. Mansfield und D. Arts)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie jeweils betroffen sind;

die ihnen jeweils auferlegten Geldbußen aufzuheben;

hilfsweise, Art. 2 der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie jeweils betroffen sind, oder zumindest die ihnen jeweils auferlegten Geldbußen aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen haben nach Art. 225 und 230 EG Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen - C[2006]6762 final) erhoben, mit der diese festgestellt hat, dass die Klägerinnen zusammen mit anderen Unternehmen durch eine Gesamtheit von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor für gasisolierte Schaltanlagen (GIS) gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR verstoßen haben, indem sie Marktanteile aufgeteilt, Quoten zugeteilt und die entsprechenden Marktanteile aufrechterhalten, einzelne GIS-Projekte (Manipulation von Bietverfahren) bestimmten Herstellern zugeteilt und die Bietverfahren für diese Projekte manipuliert, Preise festgesetzt, die Beendigung von Lizenzvereinbarungen mit Nicht-Kartellmitgliedern untereinander abgesprochen und sensible Marktinformationen ausgetauscht haben. Hilfsweise beantragen die Klägerinnen die Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen Grundregeln über den Schutz der Verteidigungsrechte, Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 81 EG sowie allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen.

Erstens habe die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt, weil sie ihnen keinen Zugang zu angeblich belastenden Beweismitteln und zu bestimmten möglicherweise entlastenden Unterlagen gewährt habe.

Zweitens habe die Kommission die Verletzung des Art. 81 Abs. 1 EG nicht Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 entsprechend nachgewiesen. Insbesondere habe sie nicht nachgewiesen, dass es zwischen den europäischen und den japanischen Unternehmen ein allgemeines Einverständnis in dem in der Entscheidung behaupteten Sinne gegeben habe oder dass ein allgemeines Einverständnis eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung und/oder Praxis darstelle.

Drittens habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Klägerinnen an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien.

Viertens habe die Kommission offensichtliche Fehler bei der Festsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen begangen, indem sie die spezifische Schwere der den Klägerinnen angelasteten Zuwiderhandlung nicht ermittelt habe.

Fünftens habe die Kommission es offensichtlich fehlerhaft unterlassen, bei der Festsetzung der Geldbußen der Klägerinnen Faktoren zu berücksichtigen, die die Dauer der Zuwiderhandlung beträfen.

Schließlich verstoße die Methode der Kommission zur Festsetzung der Geldbußen in Bezug auf den zur Abschreckung angewandten Multiplikator gegen die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, und zwar sowohl im Hinblick auf die Gefahr, dass die Klägerinnen auf dem europäischen Markt erheblichen Schaden verursachen könnten, als auch im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von Rückfälligkeit.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, 4.1.2003, S. 1).