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Klage, eingereicht am 18. Dezember 2012 - PAN Europe und Stichting Natuur en Milieu/Kommission

(Rechtssache T-574/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) und Stichting Natuur en Milieu (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Martens)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Beklagten vom 16. Oktober 2012, die Anträge der Klägerinnen auf Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. L 58, S. 1) für zulässig aber nicht begründet zu erklären, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen die Art. 11, 168, 169 und 191 AEUV, die Art. 7, 35 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Art. 1, 14 Abs. 2, 22, 23, 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 396/20052, die Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und die Art. 4 und 10 der Richtlinie 91/414/EWG geltend.

Die Klägerinnen bestreiten, dass die Rückstandshöchstgehalte auf dem niedrigsten erreichbaren Niveau, das mit der guten Agrarpraxis vereinbar sei, festgesetzt worden seien.

Die Vorgänge seien nicht gründlich beurteilt worden. Die Art. 22 bis 25 der Verordnung Nr. 396/2005 sähen nämlich im Rahmen der erstmaligen Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte in keiner Weise ein Verfahren für eine umfassende Evaluierung eines kompletten Vorgangs vor.

So sei die kumulative Belastung der Verbraucher nicht berücksichtigt worden.

Außerdem überschreite eine große Zahl vorläufiger Rückstandshöchstgehalte die Gesundheitsstandards.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1).

3 - Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1)