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Klage, eingereicht am 31. Dezember 2012 - Łaszkiewicz/HABM - Capital Safety Group EMEA (PROTEKT)

(Rechtssache T-576/12)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Grzegorz Łaszkiewicz (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawny] J. Gwiazdowska)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Capital Safety Group EMEA, SAS (Carros Cedex, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 24. Oktober 2012 in der Sache R 700/2011-4 in vollem Umfang aufzuheben;

ein endgültiges Urteil zu erlassen - sofern es der Stand des Verfahrens zulässt - und damit die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8478331 zur Eintragung zuzulassen;

hilfsweise - sofern es der Stand des Verfahrens zulässt -, die Sache zur erneuten Entscheidung entsprechend den vom Gerichtshof aufgestellten bindenden Kriterien an die Vierte Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen, darunter auch die vom Kläger im Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt getragenen Kosten;

die in der Klageschrift angeführten Beweise zu erheben;

das Verfahren in schriftlicher Form und mit Polnisch als Verfahrenssprache durchzuführen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "protekt" für Waren der Klassen 6, 7, 9, 22 und 25 - Anmeldung Nr. 008478331.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Capital Safety Group EMEA, SAS.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarken Protecta, eingetragen für Waren der Klassen 6, 7 und 9.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie die Regeln 50 und 52 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission.

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