Beschluss des Gerichts vom 7. März 2013 - UOP/Kommission
(Rechtssache T-198/09)
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: UOP Ltd (Guildford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Hartnett und O. Geiss)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Talabér-Ritz und T. Scharf)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: IFP (Rueil-Malmaison, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt E. Morgan de Rivery und Rechtsanwältin A. Noël-Baron)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/157/EG der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 [ex NN 84/05]) (ABl. 2009, L 53, S. 13)
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die UOP Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission und der IFP entstanden sind.
____________1 - ABl. C 167 vom 18.7.2009.