Klage, eingereicht am 26. August 2008 - Uralita / Kommission
(Rechtssache T-349/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Uralita SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: I. Forrester, QC, Rechtsanwälte K. Struckmann, P. Lindfelt und J. Garcia-Nieto Esteva)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2008 - Sache COMP/F/38.695 - Natriumchlorat, soweit sie Uralita betrifft, für nichtig zu erklären;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dieser Klage beantragt die Klägerin nach Art. 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 2626 final der Kommission vom 11. Juni 2008 (Sache COMP/38.695 - Natriumchlorat) in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin für eine Zuwiderhandlung von Aragonesas, an der sie während des Zeitraums vom 16. Dezember 1996 bis 9. Februar 2000 Anteile gehalten habe, gesamtschuldnerisch hafte.
Sie stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.
Erstens habe die Kommission rechtsfehlerhaft gehandelt, indem sie das Verhalten von Aragonesas über die Mutter-Tochter-Haftung Uralita zugerechnet habe.
Zweitens habe die Kommission fehlerhaft gehandelt, indem sie das Verhalten von Aragonesas unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge Uralita zugerechnet habe.
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