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Klage, eingereicht am 14. Dezember 2009 - Evonik Industries/HABM (Darstellung eines Rechteckes in der Farbe Purpur mit abgerundeter rechter Seite)

(Rechtssache T-499/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Evonik Industries AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung des Beklagten (Vierte Beschwerdekammer) vom 2. Oktober 2009 (Aktenzeichen der Beschwerde: R 491/2009-4) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine Bildmarke, die eine rechteck-ähnliche Figur in der Farbe Purpur Pantone 513 C darstellt, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 45 (Anmeldung Nr. 7 235 179)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: fehlerhafte Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/20091, da die erforderliche Unterscheidungskraft für die betroffene Marke vorliege

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).