Language of document : ECLI:EU:C:2018:244

Rechtssache C323/17

People Over Wind und Peter Sweetman

gegen

Coillte Teoranta

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume – Besondere Schutzgebiete – Art. 6 Abs. 3 – Vorprüfung zur Feststellung, ob eine Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf ein besonderes Schutzgebiet erforderlich ist oder nicht – Maßnahmen, die dabei berücksichtigt werden dürfen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. April 2018

Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Prüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit einem Gebiet – Vorprüfung zur Feststellung, ob eine Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf ein besonderes Schutzgebiet erforderlich ist oder nicht – Maßnahmen, die dabei berücksichtigt werden dürfen

(Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Abs. 3)

Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob es erforderlich ist, anschließend eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem betroffenen Gebiet durchzuführen, Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen dieses Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, während der vorhergehenden Vorprüfungsphase nicht berücksichtigt werden dürfen.

Wie die Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission geltend machen, setzt – wie das vorlegende Gericht festgestellt hat – die Berücksichtigung von Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, bei der Beurteilung, ob eine angemessene Prüfung erforderlich ist, voraus, dass eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Gebiet erheblich beeinträchtigt wird und demzufolge eine solche Prüfung durchgeführt werden muss. Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand gestützt, dass eine vollständige und genaue Analyse der Maßnahmen, die geeignet sind, mögliche erhebliche Auswirkungen auf das betroffene Gebiet zu vermeiden oder zu vermindern, nicht im Stadium der Vorprüfungsphase, sondern gerade im Stadium der angemessenen Prüfung durchgeführt werden muss. Die Berücksichtigung solcher Maßnahmen bereits in der Vorprüfungsphase könnte die praktische Wirksamkeit der Habitatrichtlinie im Allgemeinen sowie die Prüfungsphase im Besonderen beeinträchtigen, da diese letzte Phase gegenstandslos würde und die Gefahr einer Umgehung dieser Prüfungsphase bestünde, obschon diese Prüfung eine wesentliche Garantie darstellt, die die Habitatrichtlinie vorsieht.

(vgl. Rn. 35-37, 40 und Tenor)