Language of document : ECLI:EU:C:2002:206

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER

vom 21. März 2002(1)

Rechtssache C-305/00

Christian Schulin

gegen

Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main)

„Pflanzenzüchtungen - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Ausnahme - Ermächtigung der Landwirte, zu Vermehrungszwecken auf ihren Feldern das beim Anbau einer geschützten Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zu verwenden - Begriff des zur Information des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes verpflichteten Landwirts“

1.
    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Es ersucht um Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94(2) des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und insbesondere des Artikels 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich, der diejenigen, die von der Ausnahmeregelung für die Landwirtschaft Gebrauch machen, zur Erteilung bestimmter Auskünfte verpflichtet, in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95(3), mit der Durchführungsbestimmungen zur Ausnahmeregelung erlassen werden.

I - Sachverhalt

2.
    Die Klägerin im ersten Rechtszug des Ausgangsverfahrens ist die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH, die von einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern ermächtigt worden ist, im eigenen Namen Vergütungsansprüche gegenüber den Landwirten geltend zu machen, die von der Ausnahmeregelung für die Landwirtschaft, die auch „Landwirteprivileg“(4) oder „Ausnahme für den Landwirt“(5) genannt wird. Diese Ausnahmeregelung erlaubt es ihnen, ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers auf ihren Feldern das Ernteerzeugnis anzubauen, das sie durch Anbau von Vermehrungsgut einer geschützten Sorte gewonnen haben (im Folgenden: „Landwirteprivileg“). Die Ermächtigung gilt sowohl für die nach der Verordnung Nr. 2100/94 als auch für die nach dem deutschen Sortenschutzgesetz geschützten Sorten.

Beklagter im ersten Rechtszug ist der Landwirt Schulin.

3.
    Das Ausgangsverfahren hat seinen Ursprung in dem Auskunftsersuchen, mit dem die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH den Beklagten fragte, ob er das Landwirteprivileg in der Vegetationsperiode 1997/98 in Bezug auf eine der angeführten insgesamt 525 Pflanzensorten(6) ausgeübt habe, und welchen Umfang der Nachbau habe.

4.
    Herr Schulin trat diesem Ersuchen entgegen und machte geltend, die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH habe den Bestand der Sortenschutzrechte und ihre Berechtigung zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche der Sortenschutzinhaber nicht hinreichend dargelegt.

5.
    Im ersten Rechtszug gab das zuständige deutsche Gericht der Klage statt und verurteilte Herrn Schulin antragsgemäß zur Auskunftserteilung. Zur Begründung des Urteils wurde ausgeführt, dass der Auskunftsanspruch des Artikels 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 keinen substanziierten Vortrag dazu voraussetze, dass der Landwirt den Nachbau einer geschützten Pflanzensorte betreibe.

II - Die Vorlagefrage

6.
    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zum Zweck der Entscheidung über die Berufung des Beklagten dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Vorschriften der Artikel 14 Absatz 3 sechster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 dahin auszulegen, dass der Inhaber einer nach der Verordnung Nr. 2100/94 geschützten Sorte von jedem Landwirt die in den genannten Vorschriften geregelten Auskünfte unabhängig davon verlangen kann, ob irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Landwirt überhaupt eine Benutzungshandlung nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 in Bezug auf die fragliche Sorte vorgenommen oder die fragliche Sorte - zumindest - sonst in seinem Betrieb verwendet hat?

III - Vorgeschichte des rechtlichen Schutzes der Pflanzensorten

7.
    Die schöpferische Tätigkeit des Menschen erstreckt sich seit dem Altertum auf die Pflanzenwelt. Aufgrund ganz unterschiedlicher Verfahren, die sowohl herkömmliche Techniken (Kreuzung und Zuchtwahl) als auch die neueste Biotechnologie umfassen, hat sich eine Tätigkeit von großer Bedeutung für die Landwirtschaft entwickelt, deren grundlegendes Ziel die Forschung nach neuen Pflanzenarten ist, die durch ihre besonderen Eigenschaften die Erhöhung des Produktiv- und Nährpotenzials der landwirtschaftlichen Sorten erlauben.

8.
    Bis vor wenigen Jahrzehnten genoss diese Tätigkeit jedoch keinen rechtlichen Schutz. Die Industrialisierung der Landwirtschaft, die in den entwickelten Ländern in den fünfziger Jahren begann, bedeutete einen Wendepunkt in diesem Bereich dank des Fortschritts und der Verfeinerung neuer Techniken, insbesondere in Bezug auf den Anbau von Hybriden (besonders von Mais). Die innovatorische Tätigkeit in der Pflanzenzucht erlangte erhebliche Bedeutung für die Entwicklung der Landwirtschaft und zusätzlich eine bis dahin unbekannte wirtschaftliche Relevanz. Damit wurde es unumgänglich, zum einen die Personen, die diese Aufgaben wahrnehmen, (die Pflanzenzüchter)(7) anzuerkennen und zum anderen, ihnen bestimmte ausschließliche Rechte zu verleihen. In der damaligen Situation warf, wie die Generalanwältin Rozès in den Schlussanträgen in der Rechtssache Nungesser(8) ausgeführt hat, eine Regelung für den Schutz lebender und Veränderungen unterworfener Organismen (landwirtschaftliche Erzeugnisse) ganz andere Probleme auf als eine Regelung für technische Erfindungen (industrielle Erzeugnisse)(9).

9.
    Der Gedanke der Einführung eines besonderen gewerblichen Schutzrechts für diese Art von Erfindungen führte dank verschiedener nationaler Initiativen zum internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, unterzeichnet am 2. Dezember 1961 und in Kraft seit dem 10. August 1968(10). Die ursprünglich zehn am Übereinkommen beteiligten Staaten bildeten den Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (im Folgenden: UPOV), eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in Genf, die seither die korrekte Durchführung des Übereinkommens überwacht hat. Obwohl 1972 und 1978 einige Änderungen vorgenommen wurden, erwies es sich Mitte der achtziger Jahre als notwendig, das Übereinkommen zu reformieren, um die Rechtswirklichkeit den Herausforderungen durch die so genannte „biotechnologische Revolution“ anzupassen.

10.
    Die Entwicklung dieser Technologien, deren erhebliche Vorteile(11) allmählich wahrgenommen wurden, brachte neben erheblichen Kosten ein hohes Risiko mit sich, das die Unternehmen, die sich der Innovation in diesem Sektor widmeten, nur übernehmen konnten, wenn sie auf einen starken rechtlichen Schutz zählen konnten, der ihnen die Amortisierung ihrer Investitionen gewährleistete.

11.
    Von Anfang an waren die Schutzrechte an Pflanzensorten weniger stark oder wiesen weniger weitgehende Ausschlussmöglichkeiten auf als das Patent. Zur Verhinderung einer Normenkollision enthält das Münchner Europäische Patentübereinkommen (im Folgenden: EPÜ), das 1973 unterzeichnet wurde und seit 1978 in Kraft ist(12), in Artikel 53 Buchstabe b das Verbot der Patentierung von Pflanzensorten und von im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen(13). Mit dieser Bestimmung schloss sich das EPÜ dem UPOV-Übereinkommen von 1961 in Bezug auf den Ausschluss des doppelten Schutzes, d. h. mittels Pflanzensortenschutz und Patent an, wenn der Gegenstand des Rechts eine Pflanzensorte betraf.

12.
    Das UPOV-Übereinkommen wurde 1991 zum dritten Mal geändert, indem erhebliche Änderungen des Systems eingeführt wurden, die den Umfang des den Pflanzenzüchtern gewährten Schutzes erweiterten.

13.
    In den letzten Jahren hat sich die Zahl der am UPOV-Übereinkommen beteiligten Staaten beträchtlich erhöht. Sie wuchs von 20 Mitgliedstaaten 1992 auf 50 Mitgliedstaaten im Jahre 2001, während weitere 19 Staaten oder Organisationen über ihren Beitritt verhandeln. Zu dieser Entwicklung hat der Abschluss des „Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“(14) (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) im Rahmen der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) beigetragen. Nach diesem Übereinkommen sind alle WTO-Mitgliedstaaten verpflichtet, Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Kombination beider zu schützen. Gleichzeitig belässt es den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, vom Patentschutz Pflanzen und Tiere, mit Ausnahme von Mikroorganismen, und im Wesentlichen biologische Verfahren für deren Züchtung mit Ausnahme von nichtbiologischen und mikrobiologischen Verfahren auszuschließen.

IV - Die gemeinschaftliche Regelung des rechtlichen Schutzes der Pflanzensorten

14.
    Trotz des Bestehens des Systems des UPOV-Übereinkommens war die Regelung des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für Pflanzensorten galt, zu Beginn der 90er Jahre durch das Fehlen einer Harmonisierung gekennzeichnet(15). Abgesehen davon, dass es sowohl in Griechenland als auch in Portugal und Luxemburg(16) an einem besonderen Gesetz für den Schutz der Pflanzensorten fehlte, erschwerten zwei weitere Umstände die Rechtsangleichung im Rahmen der Gemeinschaft erheblich: zum einen das Bestehen mehrerer Fassungen des Übereinkommens mit Geltung im Gebiet der Gemeinschaft nebeneinander(17) und zum anderen der weite Regelungsspielraum, den das Übereinkommen den Mitgliedstaaten bot(18).

15.
    Zur Bereinigung dieser Situation, die der Verwirklichung des Binnenmarktes in der Landwirtschaft entgegensteht, hatte die Kommission im Weißbuch von 1985 einige normative Maßnahmen vorgeschlagen. Angesichts der Schwierigkeiten, die der Weg einer Übereinkunft bot, und unter Hinweis auf die eingeleiteten Verhandlungen über die Schaffung des europäischen Patentes(19), entschieden sich die Gemeinschaftsstellen für eine Änderung der Strategie in Bezug auf die Pflanzensorten und griffen auf den Verordnungsweg zurück, um die Einrichtung eines einheitlichen Schutzsystems in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten. Frucht der institutionellen Zusammenarbeit über mehrere Jahre hinweg war der Erlass der Verordnung Nr. 2100/94.

16.
    Im Verordnungsvorschlag der Kommission vom 6. September 1990 wurde Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG), der die gemeinsame Agrarpolitik betrifft, als Rechtsgrundlage herangezogen, und dementsprechend hieß es in der ersten Begründungserwägung des Vorschlags, dass das andauernde Züchten ständig verbesserter Pflanzensorten ein wesentliches Element für den technischen Fortschritt zur Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft sei. Später wurde die Ansicht vertreten, dass keine konkrete Bestimmung des Vertrages die Gemeinschaft zur Rechtsetzung in diesem Bereich ermächtige; daher wurde für den Erlass der Verordnung Artikel 235 EG-Vertrag (jetzt Artikel 308 EG), der die „implied powers“ betrifft, herangezogen.

17.
    Obwohl die Verordnung in einigen Gesichtspunkten Neuerungen brachte, zeichnete sie sich nicht durch Originalität aus, da sie weitgehend dem durch die UPOV gemäß der Akte von 1991 gezogenen Rahmen folgt. In ihren Begründungserwägungen wird eingeräumt, dass sich bei den Pflanzensorten spezifische Probleme bei der jeweils geltenden Regelung für die gewerblichen Schutzrechte stellen, so dass einige Mehrdeutigkeiten zu beseitigen seien, die die Bestimmungen über diese Pflanzenverbesserung kennzeichneten, ohne offen gegen sie zu verstoßen. Ferner heißt es, dass bestehende internationale Übereinkünfte berücksichtigt worden seien(20), zu denen neben dem angeführten Übereinkommen das EPÜ und das TRIPS-Übereinkommen gehören. Daher gilt das Verbot des Patentschutzes für Pflanzensorten nur im Rahmen des EPÜ, d. h. für die Pflanzensorten als solche; in diesem Sinne lehnt sich die Verordnung Nr. 2100/94 mehr an das EPÜ an, das den Patentschutz für Pflanzensorten ausschließt, als an das UPOV-Übereinkommen gemäß der Akte von 1991, das diese Möglichkeit offen lässt(21).

18.
    Mit der Durchführung dieser Regelung ist das Gemeinschaftliche Sortenamt mit Sitz in Angers(22) beauftragt, eine Einrichtung der Gemeinschaft, die über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und die ihre Tätigkeit am 27. April 1995 aufgenommen hat(23). Dank der Tätigkeit des Amtes ist es möglich, dass ein Pflanzenzüchter mittels eines einzigen Antrags, einer Gebühr und eines Verfahrens Schutz in den fünfzehn Staaten der Union finden kann.

V - Anwendbares Recht

19.
    Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2100/94 wird durch sie „ein gemeinschaftlicher Sortenschutz als einzige und ausschließliche Form des gemeinschaftlichen gewerblichen Rechtsschutzes für Pflanzensorten geschaffen“. Seit ihrem Inkrafttreten sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, nationale Schutzrechte zu vergeben, wenn auch Artikel 92 den Doppelschutz in der Weise verbietet, dass Sorten, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes sind, nicht Gegenstand eines nationalen Sortenschutzes oder eines Patentes für die betreffende Sorte sein können. Gegenstand des gemeinschaftlichen Sortenschutzes können Sorten aller botanischen Gattungen und Arten, u. a. auch Hybriden zwischen Gattungen oder Arten, sein.

20.
    Sorten können nur dann geschützt werden, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind und eine eigene Sortenbezeichnung haben. Das Recht auf den Sortenschutz steht dem Pflanzenzüchter zu, also der Person, die die Sorte hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt hat, bzw. ihrem Rechtsnachfolger.

21.
    Artikel 13 der Verordnung Nr. 2100/94 behält dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes das Recht vor, die in Absatz 2 genannten Handlungen vorzunehmen: a) die Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung), b) die Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung, c) das Anbieten zum Verkauf, d) den Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen, e) die Ausfuhr aus der Gemeinschaft, f) die Einfuhr in die Gemeinschaft und g) die Aufbewahrung zu einem der vorgenannten Zwecke. Der Inhaber kann die Zustimmung zu diesen Handlungen erteilen. Er kann sie von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen.

22.
    Artikel 14 Absatz 1 enthält eine Ausnahme von den Rechten des Inhabers zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung, denn er erlaubt den Landwirten, zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis zu verwenden, das sie durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen habe (Nachbau), wobei es sich nicht um eine Hybride oder eine synthetische Sorte handeln darf(24). Das Landwirteprivileg gilt nur für bestimmte in Absatz 2 aufgeführte landwirtschaftliche Pflanzenarten, die in vier Gruppen eingeteilt werden: Futterpflanzen, Getreide, Kartoffeln sowie Öl- und Faserpflanzen(25).

Das nationale Gericht fragt nach der Auslegung von Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich, wo bestimmt ist:

„Die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts werden ... in einer Durchführungsordnung ... nach Maßgabe folgender Kriterien festgelegt:

...

-    die Landwirte sowie die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen übermitteln den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen ...“

23.
    Zur Erfüllung der Verpflichtung aus Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1768/95, die das Landwirteprivileg näher regelt. Die Landwirte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sind verpflichtet, dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die deutlich niedriger sein muss als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Kleinlandwirte im Sinne der Definition der Verordnung Nr. 2100/94.

24.
    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ersucht um Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95, der detailliert die Auskunftspflicht des Landwirts zum Zweck der Entschädigung des Sortenschutzinhabers regelt. Soweit hier erheblich, ist dort bestimmt:

„Wurde ein ... Vertrag nicht geschlossen ..., so muss der Landwirt auf Verlangen des Sortenschutzinhabers ... folgende Angaben übermitteln: a) Name des Landwirts, Wohnsitz und Anschrift seines Betriebs; b) Verwendung des Ernteerzeugnisses einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörenden Sorten auf [seinen] Flächen ..., c) im Falle der Verwendung solchen Materials durch den Landwirt, Angabe der Menge ..., d) ... Angabe des Namens und der Anschrift derjenigen, die die Aufbereitung des Ernteguts zum Anbau in seinem Betrieb übernommen haben; e) für den Fall, dass die nach den Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 bestätigt werden können, Angabe der Menge des verwendeten lizenzgebundenen Vermehrungsmaterials der betreffenden Sorten sowie des Namens und der Anschrift des Lieferanten ...“

Diese Angaben müssen sich auf das laufende Wirtschaftsjahr sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre beziehen, für die der Landwirt nicht bereits früher Informationen übermittelt hat.

VI - Das Verfahren vor dem Gerichtshof

25.
    Herr Schulin, die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH und die Kommission haben im vorliegenden Verfahren innerhalb der Frist des Artikels 20 der Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung, die am 21. Februar 2002 stattgefunden hat, sind die Prozessbevollmächtigten der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Bevollmächtigte der Kommission zur mündlichen Erläuterung ihres Vorbringens erschienen.

VII - Der Standpunkt der Beteiligten, die Erklärungen abgegebenen haben

26.
    Herr Schulin macht geltend, die Verordnung Nr. 1768/95, die das Landwirteprivileg durchführe, könne keine Anwendung auf diejenigen Landwirte finden, die, anstatt von diesem Privileg Gebrauch zu machen, es vorzögen, für jedes Wirtschaftsjahr neues Saatgut zu erwerben. Der Sortenschutzinhaber könne den ihm durch die Verordnung Nr. 2100/94 verliehenen Auskunftsanspruch nicht gegenüber dem Landwirt geltend machen, der nicht das Ernteerzeugnis verwendet habe, das er durch Anbau von Vermehrungsgut einer ihm zugehörigen Sorte gewonnen habe, und erst recht nicht gegenüber demjenigen, der in seinem Betrieb keine der Pflanzensorten verwendet habe, an denen das Sortenschutzrecht bestehe. Andernfalls könnten auf jeden Landwirt allein aufgrund dieser Eigenschaft zahlreiche Auskunftsersuchen zukommen, die, wenn sie ordnungsgemäß behandelt würden, ihm nicht nur Kosten verursachen, sondern ihn auch erhebliche Zeit kosten würden.

Der erste Erwerb von Saatgut sei eine Handlung, die für den Sortenschutzinhaber und für den Landwirt, bei dem dies registriert werde, Rechtswirkungen erzeuge. Daher könne die Entschädigung für die Nutzung des Privilegs zum Zeitpunkt des Kaufes entrichtet werden, so dass der Landwirt zwischen den Möglichkeiten wählen könne, die geschützte Sorte nur einmal anzubauen oder das Ernteerzeugnis wieder zu verwenden, und der Preis könne entsprechend festgesetzt werden.

27.
    Nach Ansicht der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH ermächtigt das Gemeinschaftsrecht jeden Inhaber des Sortenschutzes für eine gemäß der Verordnung Nr. 2100/94 geschützte Sorte, von jedem Landwirt die Angabe zu verlangen, ob er von dem Privileg Gebrauch mache und in welchem Umfang.

Grundsätzlich könne der Sortenschutzinhaber keine Anhaltspunkte dafür beibringen, dass ein Landwirt in seinem Betrieb Saatgut einer geschützten Sorte verwendet habe. Theoretisch könne zwar ein Anhaltspunkt für die Verwendung des Ernteerzeugnisses zu Vermehrungszwecken darin bestehen, dass der Landwirt bereits einmal zertifiziertes Saatgut einer bestimmten Sorte beim Landhandel erworben habe. Doch in der Praxis könne der Sortenschutzinhaber diesen Nachweis nicht erbringen, da er mangels einer geschäftlichen Beziehung mit dem Landwirt nicht wisse, welcher Landwirt bereits einmal zertifiziertes Saatgut seiner Pflanzensorte erworben habe. Der Sortenschutzinhaber liefere an ein Unternehmen, das sich mit der Vermehrung befasse, Basissaatgut oder Vorstufensaatgut, damit dieses das zur Vermarktung bestimmte Erzeugnis herstelle. Dann werde das Saatgut an Genossenschaften oder Großhändler verkauft und gelange anschließend über weitere Zwischenhändler und über den Landhandel an den einzelnen Verbraucher. Ein Landwirt, der zertifiziertes Saatgut erworben habe, könne das Ernteerzeugnis mehrere Wirtschaftsjahre lang zu Vermehrungszwecken verwenden, insbesondere dann, wenn es sich um Getreide handele(26).

28.
    Die Kommission macht geltend, die Ausübung des Landwirteprivilegs setze offenbar eine Beziehung zwischen Sortenschutzinhaber und Landwirt voraus, denn bevor Ernteerzeugnisse einer geschützten Sorte wieder verwendet werden könnten, müsse bereits eine Form der Übereinstimmung zwischen den Parteien über die erstmalige Verwendung der Sorte getroffen worden sein, sei es direkt oder indirekt, etwa durch einen Vertrag mit einem Lieferanten über den Ankauf von Saatgut. Der Sortenschutzinhaber habe in der Regel Zugang zu Informationen über den Verkauf seiner geschützten Sorten. Andernfalls sei es eher verhältnismäßig, ihn an die Saatguthändler und sonstigen Lieferanten seiner Erzeugnisse zu verweisen, als alle Landwirte mit einer gerichtlich vollstreckbaren Auskunftspflicht zu belasten.

VIII - Prüfung der Vorlagefrage

29.
    Mit seiner Frage möchte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wissen, ob die angeführten Bestimmungen bedeuten, dass der Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes von jedem Landwirt einschlägige Informationen zu dem Zweck verlangen kann, von ihm eine Entschädigung für das Gebrauchmachen vom Privileg zu verlangen, auch wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er die Sorte für eine der Handlungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 benutzt hat, zu denen die Erzeugung gehört, oder zu einem anderen Zweck.

30.
    Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass die vorliegende Rechtssache die erste ist, in der der Gerichtshof die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2100/94 auszulegen hat, die eine gemeinschaftliche Regelung des Sortenschutzes schafft, die neben den nationalen Regelungen besteht und deren Zweck in der Verleihung von Schutzrechten besteht, die in der gesamten Gemeinschaft gelten(27). Dies ist jedoch nicht das einzige anhängige Verfahren in diesem Bereich, da das Oberlandesgericht Düsseldorf später ein ganz ähnliches Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat(28).

31.
    Zum Anreiz für die Züchtung oder die Entdeckung neuer Sorten sollte die Verordnung Nr. 2100/94 den Schutz für Pflanzenzüchter aller Art gegenüber den 1994 bestehenden Verhältnissen verstärken(29).

So grenzt Artikel 13 genau ab, welche gewerblichen Handlungen in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut (beispielsweise Blumen und Früchte) der Zustimmung des Inhabers bedürfen, und diese reichen von der Vermehrung bis zur Aufbewahrung. Die Ausübung der durch den gemeinschaftlichen Sortenschutz verliehenen Rechte unterliegt jedoch Beschränkungen, die durch im öffentlichen Interesse erlassene Bestimmungen festgelegt sind. Da der Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugung diesem Interesse entspricht, ermächtigt Artikel 14 der Verordnung die Landwirte, unter bestimmten Voraussetzungen ihr Ernteerzeugnis zu Vermehrungszwecken zu verwenden(30). Unter den etwa 20 in Artikel 14 Absatz 2 aufgeführten Arten, auf die sich das Privileg erstreckt, befinden sich einige, deren Anbau so weit verbreitet und üblich ist wie Gerste, Weizen oder Kartoffeln.

32.
    Diese Möglichkeit beschränkt zweifellos die Rechte des Inhabers auf Nutzung der Sorte, die er durch seine Anstrengungen gewonnen oder entdeckt und entwickelt hat. Zur Wahrung der berechtigten Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts sah Artikel 14 den Erlass von Durchführungsbestimmungen nach Maßgabe bestimmter Kriterien vor, zu denen die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gehört.

Offensichtlich fühlen sich die Landwirte durch diese Regelung benachteiligt, weil sie davon ausgehen, dass sie die seit unvordenklichen Zeiten in der Landwirtschaft geübte Praxis begrenze, einen Teil des Ernteerzeugnisses aufzubewahren, um es anschließend frei als Vermehrungsmaterial zu verwenden. Sicher ist allerdings, dass dank der Tätigkeit der Pflanzenzüchter bedeutende Fortschritte bei der Entwicklung neuer Pflanzensorten erzielt worden sind, die zu einer höheren und besseren landwirtschaftlichen Erzeugung geführt haben. Da die Pflicht zur Entschädigung des Pflanzenzüchters für den Nachbau nur diejenigen trifft, die in ihrem Betrieb eine geschützte Sorte anbauen, sind Landwirte, die auf nicht zertifiziertes Saatgut zurückgreifen, von der Pflicht zur Auskunft und zur Zahlung der Entschädigung befreit. Daher kann der vom Prozessbevollmächtigten von Herrn Schulin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht nicht gefolgt werden, dass die Verordnung Nr. 2100/94 das frühere Privileg der Landwirte aufgehoben habe.

33.
    Den Sortenschutzinhabern obliegt die Überwachung der Beachtung dieser Bestimmungen, ohne dass sie dabei Hilfe von öffentlichen Einrichtungen erfahren. In dieser Hinsicht kommt nur die Möglichkeit in Betracht, dass diejenigen, die die landwirtschaftliche Erzeugung überwachen, dem Sortenschutzinhaber die einschlägigen Informationen zur Verfügung stellen, wenn sie sie bei der gewöhnlichen Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten haben, sofern dies keine neuen Belastungen oder Kosten bedeutet.

Zur Erleichterung dieser Überwachung, die unter diesen Umständen praktisch unmöglich wäre, erlegen Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 dem Landwirt die Verpflichtung auf, dem Sortenschutzinhaber aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auf Verlangen die einschlägigen Informationen zu übermitteln, damit bestimmt werden kann, ob dem Inhaber eine Entschädigung zusteht und, wenn ja, in welcher Höhe. Diese Informationspflicht auf Verlangen des Inhabers erstreckt sich auf die Aufbereiter.

34.
    Angesichts dieser Regelung ist zu prüfen, welche Landwirte von der Auskunftspflicht erfasst werden: diejenigen, die mit Wissen des Inhabers vom Privileg Gebrauch gemacht haben, wie Herr Schulin geltend macht, sämtliche Landwirte aufgrund ihrer Eigenschaft als solche, wie die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH vorträgt, oder, wie die Kommission vorschlägt, diejenigen, die in der Vergangenheit in ihrem Betrieb Vermehrungsmaterial der in Rede stehenden geschützten Sorte gesät oder gepflanzt haben.

Meines Erachtens ist der von der Kommission vorgeschlagenen Auslegung aus den Gründen, die ich darlegen werde, der Vorzug zu geben.

35.
    Der Wortlaut von Artikel 14 Absatz 1 und von Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 spricht dafür, dass der Landwirt nur dann das Privileg ausüben kann, wenn er ein erstes Mal Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte gesät oder gepflanzt hat, was nach Artikel 13 nur mit Zustimmung des Inhabers erfolgen darf.

Daher betrifft die Auskunftspflicht nur diejenigen Landwirte, die in der Vergangenheit Vermehrungsmaterial der betreffenden geschützten Sorte erworben haben. Mir scheint grundlegend zu sein, dass diese Belastung nicht denjenigen auferlegt werden kann, die derartiges Material niemals gekauft haben, da sie es weder anbauen noch eine Ernte erzielen konnten, die auf ihren Flächen wieder zu Vermehrungszwecken benutzt werden könnte.

36.
    In der mündlichen Verhandlung haben die Prozessbevollmächtigten der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH und von Herrn Schulin unterschiedliche Ansichten zum Begriff des Landwirts, der gegenüber dem Pflanzenschutzinhaber auskunftspflichtig ist, geäußert. Zwar spricht Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 vom Landwirt, der Land pflanzenbaulich bewirtschaftet, doch dient diese Bestimmung der Kommission der Durchführung des Landwirteprivilegs im Sinne von Artikel 14 der Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, die den gemeinschaftlichen Schutz der Pflanzensorten bezweckt. Diese Regelung soll also nicht alle Landwirte, auch nicht alle, die Pflanzen anbauen, betreffen, sondern nur diejenigen, die Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte erwerben.

37.
    Der Inhalt der Auskunft, auf die der Pflanzenschutzinhaber Anspruch hat, kann in einem mit dem betroffenen Landwirt geschlossenen Vertrag im Einzelnen geregelt werden. Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass dieser Vertrag eine Nebenvereinbarung zum Hauptvertrag ist, mit dem der Inhaber oder sein Vertreter den Landwirt ermächtigt, eine der Handlungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 vorzunehmen, gewöhnlich die landwirtschaftliche Erzeugung, was den Kauf des Vermehrungsmaterials umfasst.

38.
    Ich bin auch der Ansicht, dass, falls kein Nebenvertrag über die Details der zu erteilenden Auskünfte geschlossen wird, eine Rechtsbeziehung zwischen dem Sortenschutzinhaber, seinem Vertreter oder den Händlern, die zum Verkauf des Vermehrungsmaterials seiner geschützten Sorte berechtigt sind, einerseits und dem Landwirt, der dieses Material erstmals kauft, andererseits besteht.

Wie ich bereits ausgeführt habe, obliegt dem Schutzrechtsinhaber die Überwachung der Einhaltung seiner Rechte durch die Landwirte und die sonstigen Wirtschaftsteilnehmer, so dass er das größte Interesse an der Registrierung der Handlungen in Bezug auf Vermehrungsmaterial seiner geschützten Pflanzensorten und insbesondere der Sorten hat, in Bezug auf die der Landwirt von seinem Privileg Gebrauch machen kann, das Ernteerzeugnis für eine neue Aussaat oder Neupflanzung zu verwenden.

39.
    Fehlt es an einem Vertrag, der regelt, welche Angaben gegenüber dem Inhaber zu machen sind, so gibt Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung Nr. 1768/95 die entsprechenden Einzelheiten an, zu denen in erster Linie der Name des Betroffenen, sein Wohnsitz und die Anschrift seines Betriebes gehören. Mit dem Umstand, dass der Inhaber diese Informationen verlangen kann, möchte die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH dartun, dass der Inhaber nicht weiß und nicht in Erfahrung bringen kann, wer Vermehrungsmaterial einer seiner geschützten Sorten angepflanzt oder ausgesät hat. Meines Erachtens kann dem nicht gefolgt werden, denn wenn sich der Inhaber unmittelbar oder über einen Vertreter an den Landwirt wendet, bedeutet dies, dass er über einige dieser Angaben verfügt; die Pflicht des Landwirts, sie in seine Information einzubeziehen, lässt sich zum einen mit Identifikationszwecken und zum anderen damit erklären, dass dies der Überprüfung und der Vervollständigung dient.

Zweitens muss der Landwirt angeben, ob er von dem Privileg in Bezug auf eine Sorte des Inhabers Gebrauch gemacht hat. Diese Bestimmung bestätigt, dass der Inhaber, wenn er um Auskunft ersucht, weiß, dass der Landwirt in der Lage ist, dieses Erzeugnis zu verwenden, d. h., dass er zuvor Vermehrungsmaterial seiner geschützten Sorte gekauft hat.

Drittens muss der Landwirt, wenn er das Erzeugnis auf seinen Flächen verwendet hat, in den Informationen angeben, welche Menge er verwendet hat, damit die Entschädigung berechnet werden kann, die er dem Inhaber schuldet. In diesem Fall ist er auch verpflichtet, die Angaben über die Personen zu liefern, die das Erzeugnis für seine spätere Verwendung aufbereitet haben, wenn er auf Dienstleistungen Dritter zurückgegriffen hat.

Viertens hat der Landwirt, wenn die Umstände in Bezug auf die Verwendung des Ernteerzeugnisses und die Menge nicht bestätigt werden können, die Menge des verwendeten lizenzgebundenen Vermehrungsmaterials der Sorte des Inhabers und die Angaben über den Lieferanten mitzuteilen. In Bezug auf die Überwachung, die die Inhaber vornehmen können, bestimmt Artikel 14 der Verordnung Nr. 1768/95, dass die Landwirte Rechnungen und Etiketten mindestens für die drei dem laufenden Wirtschaftsjahr vorangehende Wirtschaftsjahre, d. h. die Zeit, auf die sich das Verlangen des Inhabers auf Auskunftserteilung über die Verwendung des Ernteerzeugnisses beziehen kann, aufheben müssen.

Artikel 8 Absätze 5 und 6 erlaubt es, dass sich der Inhaber anstatt an den Landwirt an Genossenschaften, Aufbereiter oder Lieferanten lizenzgebundenen Vermehrungsmaterials seiner geschützten Sorten wendet, die von den Betroffenen ermächtigt worden sind, diese Auskünfte zu erteilen; in diesem Fall ist die Angabe einzelner Aufbereiter entbehrlich. Diese Bestimmungen belegen, dass der Inhaber seinen Auskunftsanspruch in Bezug auf eine Sorte nur dann geltend machen kann, wenn der Landwirt zuvor Vermehrungsmaterial dieser Sorte angebaut hat.

40.
    Somit ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen, um deren Auslegung das deutsche Gericht ersucht, wie auch aus dem Kontext und den mit ihnen verfolgten Zwecken(31), dass die Pflicht, dem Inhaber einer geschützten Pflanzensorte die einschlägigen Informationen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Privilegs zu verschaffen, allen Landwirten obliegt, die mit Zustimmung Vermehrungsmaterial dieser Sorte erworben haben, und dass dies die einzige Voraussetzung dafür ist, dass der Inhaber Anspruch auf Auskunftserteilung hat.

Daher kann die Auskunftspflicht, deren Nichterfüllung Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann, wie die vorlegende Rechtssache belegt, nicht, wie die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH geltend macht, auf Landwirte erstreckt werden, die niemals Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte des Inhabers erworben haben, da es ihnen technisch unmöglich ist, das Ernteerzeugnis aus solchem Material zu verwenden.

41.
    Zwar ist es dem Inhaber unmöglich, in jedem Fall nachzuweisen, ob die Landwirte auf ihren Flächen den Nachbau seiner geschützten Sorte betreiben(32). Da jedoch jede Nutzung der Bestandteile dieser Sorte von seiner Zustimmung abhängig ist, bei deren Erteilung er Bedingungen oder Beschränkungen aufstellen kann und deren Überwachung in Bezug auf seine Rechte ausschließlich ihm zusteht, wäre es folgerichtig, dass er, falls er dies noch nicht getan hat, Vorkehrungen trifft, um ständig auf dem Wege über die Vermittler oder Lieferanten von Saatgut darüber informiert zu werden, wer das Vermehrungsmaterial erwirbt. Mit diesen Angaben kann er mit größerem Erfolg seine Auskunftsersuchen an diejenigen Landwirte richten, die zur Abgabe dieser Auskünfte verpflichtet sind.

Der von der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH geltend gemachte Anspruch, unterschiedslos von sämtlichen Landwirten eines Landes verlangen zu können, dass diese ein Formblatt über die Verwendung des Ernteerzeugnisses aus dem Anbau einer geschützten Sorte ausfüllen, erscheint mir unverhältnismäßig. Ferner ist dies zum Schutz der berechtigten Interessen der Inhaber nicht nötig, die, wie ich bereits ausgeführt habe, über andere, sicherere Wege verfügen, die einschlägigen Auskünfte zu erhalten, auf die sie zweifellos Anspruch haben.

42.
    Nach allem bin ich der Ansicht, dass Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 so auszulegen ist, dass nur Landwirte, die Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte erworben haben und daher in der Lage waren, dieses Material anzubauen, unabhängig davon, ob sie dies getan haben, verpflichtet sind, dem Inhaber des Sortenschutzes Auskunft über den Anbau des Ernteerzeugnisses auf ihren Flächen zu erteilen.

IX - Entscheidungsvorschlag

43.
    Aus diesen Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 so auszulegen, dass nur Landwirte, die Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte erworben haben und daher in der Lage waren, dieses Material anzubauen, unabhängig davon, ob sie dies getan haben, verpflichtet sind, dem Inhaber des Sortenschutzes Auskunft über den Anbau des Ernteerzeugnisses auf ihren Flächen zu erteilen.


1: -     Originalsprache: Spanisch.


2: -    Verordnung des Rates vom 27. Juli 1994 (ABl. L 227, S. 1), geändert durch die Verordnung Nr. 2506/95 des Rates vom 25. Oktober 1995 (ABl. L 258, S. 3). Die Änderungen berühren nicht den Inhalt der Bestimmungen, die in diesem Vorlageverfahren ausgelegt werden.


3: -    Verordnung der Kommission vom 24. Juli 1995 (ABl. L 173, S. 14). Die Kommission hat bei zwei weiteren Gelegenheiten Durchführungsbestimmungen erlassen. Es handelt sich um die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 121, S. 31) und die Verordnung (EG) Nr. 1239/95 vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (ABl. L 121, S. 37).


4: -    Quintana Carlo, I.: „El Reglamento CE número 2100/1994, relativo a la protección comunitaria de las obtenciones vegetales“, in Actas de Derecho Industrial y Derecho de Autor, Bd. XVI, 1994-1995, Marcial Pons, Madrid 1996, S. 96.


5: -    Elena Roselló, J. M.: „Situación actual de la normativa legal en Europa y en América“, in dem von Nuez, F., Llácer, G. und Cuartero J., herausgegebenen Werk: Los derechos de propiedad de las obtenciones vegetales, Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación, Madrid 1998, S. 88.


6: -    Darunter befanden sich 180 nach der Verordnung Nr. 2100/94 geschützte Sorten.


7: -    Wie Pollaud-Dulian, F. „Droit de la propriété industrielle“, Montchrestien, Paris, 1999, S. 333, hervorhebt, kann man Professor Bienlein, eine bekannte Figur aus den Abenteuern von Tim und Struppi, geschaffen von Hergé, mit seinen Kreationen der neuen Rosensorte „Bianca“ (in „Die Juwelen der Sängerin“) und blauer Orangen (in dem Film „Tim und die blauen Orangen“) als einen Vorkämpfer auf dem Gebiet der Pflanzenzucht betrachten.


8: -    Schlussanträge in der Rechtssache 258/78 (Nungesser/Kommission, Slg. 1982, 2078, 2112).


9: -    Díaz Rodríguez, G.: „El punto de vista del sector empresarial“ in Nuez, F., u. a., a. a. O., S. 168 f. und 176 f.: Eine Pflanzensorte wird nach vielen Jahren der Forschung (9 bis 10) gewonnen. Der Pflanzenzüchter kann nur dann einen - gewöhnlich erheblichen - Gewinn aus seiner Investition erzielen, wenn er über einen langen Zeitraum ein Monopol bei der Verwendung dieser Pflanzensorte besitzt. Durch die Förderung der Tätigkeit der Pflanzenzüchter soll erreicht werden, dass den Landwirten besseres Saatgut zur Verfügung gestellt wird, das bei geringeren Investitionen bessere Ernteergebnisse ermöglicht.


10: -    Für den Wortlaut des ursprünglichen Übereinkommens und der 1972 und 1991 erfolgten Änderungen siehe www.upov.org (Texts of the UPOV Conventions. Acts of 1961, 1978 und 1991).


11: -    Castro, E.: „La protección de las obtenciones de plantas mediante biotecnología“, Nuez, F. u. a., a. a. O., S. 254, bezieht sich auf das Mitteilungsblatt Nr. 2 von Januar 1994 der Europäischen Vereinigung für Biotechnologie: „Die Techniken der genetischen Veränderung werden verwendet, um viele der Ziele zu erreichen, die ebenfalls mit dem Anbau, der Züchtung und den herkömmlichen Zuchtwahlmethoden angestrebt werden, sie haben jedoch zwei wesentliche Vorteile. Erstens verschaffen sie die Mittel zur Kontrolle der Erzeugung von Genen mit größerer Vorhersehbarkeit und Genauigkeit als mit den herkömmlichen Methoden. Zweitens ermöglichen sie Kopien genetischen Materials bei nicht miteinander verwandten Arten, was mit den herkömmlichen Techniken nicht erreicht werden kann.“


12: -    Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, in La Propriété industrielle, Bd. 90, Weltorganisation für geistiges Eigentum, 1974, S. 51 ff.; deutscher Text: BGBl. 1976 II S. 826.


13: -    Ruiz, J. J. und Nuez, F.: „La propuesta de directiva del Parlamento Europeo y del Consejo relativa a la protección jurídica de las invenciones biotecnológicas“, in Nuez, F. u. a., a. a. O., S. 277, geben an, dass zuvor das Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente von Straßburg, 1963, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen habe, Pflanzensorten keinen Schutz zu gewähren, und dass das EPÜ von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe.


14: -    Das TRIPS-Übereinkommen ist dem Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 über die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) als Anhang beigefügt. Es wurde von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet (ABl. L 336, S. 213).


15: -    Diese fehlende Harmonisierung erwähnten Quintana Marco, I., a. a. O., S. 82, und Mayr, C. E., „Notizie e novità legislative comunitarie ed internazionali“, Rivista di Diritto Industriale, A. Giuffrè Editore, Mailand 1995, Teil 3, S. 5 ff.


16: -    Von diesen drei Staaten ist gegenwärtig nur Portugal Mitglied der UPOV (seit Oktober 1995).


17: -    Heute noch werden die Gesetze Belgiens und Spaniens durch die 1972 geänderte Fassung von 1961 geregelt. Von den elf übrigen Staaten sind fünf an der Akte von 1978 und sechs an der Akte von 1991 beteiligt (Angaben vom 7. Dezember 2001 nach den Auskünften der UPOV).


18: -    Elena Roselló, J. M., in Nuez, F., u. a., a. a. O., S. 85.


19: -    Auf diese Schwierigkeiten verweist Massaguer Fuentes, J., in „Los Derechos de propiedad industrial e intelectual ante el Derecho comunitario: libre circulación de mercancías y defensa de la competencia“, IDEI, Madrid 1995, S. 93 ff.


20: -    Erste und neunundzwanzigste Begründungserwägung.


21: -    Holtmann, M.: „La protección jurídica de las innovaciones vegetales ¿patente y/o título de obtención vegetal?“ in Nuez, F. u. a., a. a. O., S. 351.


22: -    Der Sitz wurde in der Regierungskonferenz vom 6. Dezember 1996 festgelegt.


23: -    Das Amt wurde durch die Verordnung Nr. 2100/94 geschaffen und ist betraut mit der Prüfung der Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz, die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Pflanzensorten und die Genehmigung der Sortenbezeichnung. Gegen seine Entscheidungen ist ein Rechtsbehelf, je nach Lage des Falles, unmittelbar beim Gericht erster Instanz oder beim Amt selbst gegeben, das die Beschwerde der Beschwerdekammer vorlegen kann, gegen deren Entscheidungen wiederum Klage beim Gericht erster Instanz möglich ist.


24: -    Van der Kooij, P. A. C. E.: „Introduction to the EC Regulation on Plant Variety Protection“, Kluwer Law International 1997, S. 36: „It only applies in relation to farmers who use the product of their own harvest for propagating purposes on their own holding“.


25: -    Kiewiet, B. P., Präsident des Gemeinschaftlichen Sortenamtes, hat in seinem in Einbeck am 26. Januar 2001 gehaltenen Vortrag über Modern Plant Breeding and Intellectual Property Rights ausgeführt: „In a nutshell, what the regime amounts to is that a .farmers' privilege‘ has been created for varieties of the most important agricultural crops protected by Community plant variety rights“ veröffentlicht in www.cpvo.fr/e/articles ocvv/speech bk.pfd.


26: -    Der Klägerin zufolge verwenden praktisch alle deutschen Landwirte das Ernteerzeugnis geschützter Sorten, zumal 70 % der Landwirte, die Auskunft erteilt hätten, hierzu eine der in der Klageschrift erwähnten Sorten verwendet hätten. Diese Quote erhöhe sich noch dadurch, dass zu vermuten sei, dass die Landwirte, die keine Auskunft erteilt hätten, von dieser Möglichkeit in noch größerem Umfang Gebrauch gemacht hätten.


27: -    Das Sortenschutzrecht ist dem Gerichtshof jedoch nicht unbekannt. In den Urteilen vom 8. Juni 1982 (Nungesser/Kommission) und vom 19. April 1988 in der Rechtssache 27/87 (Erauw-Jacquery/La Hesbignonne, Slg. 1988, 1919) ist dieses gewerbliche Schutzrecht im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht geprüft worden. In der Rechtssache C-377/98 (Niederlande/Parlament und Rat) ging es sowohl im Urteil vom 9. Oktober 2001 (Slg. 2001, I-7079) wie auch in den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs darum, für die Zwecke der Vergabe von Patenten Pflanzensorten von Erfindungen zu unterscheiden, deren technische Machbarkeit sich nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte beschränkt. Vgl. Randnrn. 43 und 44 des Urteils sowie Nrn. 135 bis 139 der Schlussanträge.


28: -    Es handelt sich um die Rechtssache C-182/01, in der das schriftliche Verfahren Mitte September 2001 abgeschlossen war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt, dass die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH in ganz Deutschland Hunderte von Klagen gegen Landwirte erhoben habe, die sie danach befragt habe, ob sie von dem Privileg Gebrauch gemacht hätten.


29: -    Fünfte Begründungserwägung.


30: -    Millett, T.: „The Community system of plant variety rights“, European Law Review, Bd. 24, Juni 1990, S. 240: „The farmer may use the product of his harvest only on his own holding, and may not sell it on e.g. for propagation to another farmer. Furthermore this authorisation is limited to certain fodder plants, cereals, potatoes and oil and fibre plants so that the so called farmers' privilege should not be extended to sectors of agriculture or horticulture where it was not previously common practice“.


31: -    Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-301/98 (KVS International, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21). Vgl. auch Urteile vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82 (Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12) und vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-223/98 (Adidas, Slg. 1999, I-7081, Randnr. 23).


32: -    Kiewiet, B. P., a. a. O., S. 2: „Taking action against farmers who are not prepared to pay involves considerable expense (not least legal costs) and is made even more difficult by the lack of adequate information about the extent of the use of seed from protected varieties at individual farm level“.