Language of document : ECLI:EU:T:2012:77

Rechtssache T‑33/11

Peeters Landbouwmachines BV

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke BIGAB – Absolutes Eintragungshindernis – Keine Bösgläubigkeit – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Bösgläubigkeit des Anmelders bei Anmeldung der Marke – Beurteilungskriterien – Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, die im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 52 Abs. 1 Buchst. b)

Die Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist umfassend zu beurteilen, wobei alle im Einzelfall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind, insbesondere

– die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet,

– die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern,

– der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen.

Zudem kann die Absicht, die Vermarktung einer Ware zu verhindern, unter bestimmten Umständen für die Bösgläubigkeit des Anmelders kennzeichnend sein. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich später herausstellt, dass er ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke hat eintragen lassen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern.

Somit sind die drei oben aufgeführten Faktoren lediglich Beispiele aus einer Gesamtheit von Elementen, die bei der Beurteilung der etwaigen Bösgläubigkeit eines Markenanmelders im Zeitpunkt der Anmeldung berücksichtigt werden können. Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können nämlich auch die Herkunft des angefochtenen Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung sowie die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Gemeinschaftsmarke einfügte, berücksichtigt werden.

Der Umstand, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter zumindest in einem Mitgliedstaat seit langem ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware benutzt, genügt allein noch nicht für die Bejahung der Bösgläubigkeit des Anmelders. So lässt sich nicht ausschließen, dass, wenn mehrere Hersteller auf dem Markt gleiche oder ähnliche Zeichen für gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Waren verwenden, der Anmelder mit der Eintragung dieses Zeichens ein berechtigtes Ziel verfolgt. Dies kann u. a. der Fall sein, wenn der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung weiß, dass ein drittes Unternehmen die angemeldete Marke verwendet und ihren Kunden damit vortäuscht, die unter dieser Marke verkauften Waren offiziell zu vertreiben, obwohl es hierfür nicht die Genehmigung erhalten hat.

Die Gutgläubigkeit des Anmelders einer Marke kann nicht bereits dadurch in Frage gestellt werden, dass er Inhaber weiterer Marken ist und nicht die Initiative ergriffen hat, diese als Gemeinschaftsmarken anzumelden.

Zudem kann für die Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders der Bekanntheitsgrad berücksichtigt werden, der einem Zeichen zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als Gemeinschaftsmarke zukommt, da ein solcher Bekanntheitsgrad gerade das Interesse des Anmelders rechtfertigen kann, einen weiter reichenden rechtlichen Schutz seines Zeichens sicherzustellen.

(vgl. Randnrn. 18-21, 27-28, 30)