Beschluss des Gerichts vom 16. September 2014 – Kyocera Mita Europe/Kommission
(Rechtssache T-35/11)1
(Nichtigkeitsklage – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Zolltarifliche und statistische Nomenklatur – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen – Zölle, die auf die Waren anwendbar sind, die in diesen Unterpositionen eingereiht sind – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kyocera Mita Europe BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Keppenne)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 284, S. 1)
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Anträge der Konica Minolta Business Solutions Europe GmbH und der Olivetti SpA auf Zulassung als Streithelferinnen sind erledigt.
Die Kyocera Mita Europe BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
________________________1 ABl. C 80 vom 12.3.2011.