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Beschluss des Gerichts vom 16. September 2014 – Canon Europa/Kommission

(Rechtssache T-34/11)1

(Nichtigkeitsklage – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Zolltarifliche und statistische Nomenklatur – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen – Zölle, die auf die Waren anwendbar sind, die in diesen Unterpositionen eingereiht sind – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Canon Europa NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Keppenne)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 284, S. 1)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Anträge der Konica Minolta Business Solutions Europe GmbH und der Olivetti SpA auf Zulassung als Streithelferinnen sind erledigt.

Die Canon Europa NV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 80 vom 12.3.2011.