Language of document : ECLI:EU:T:2014:797





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. September 2014 –
Canon Europa/Kommission

(Rechtssache T‑34/11)

„Nichtigkeitsklage – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Zolltarifliche und statistische Nomenklatur – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen – Zölle, die auf die Waren anwendbar sind, die in diesen Unterpositionen eingereiht sind – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jede Handlung mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte – Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur – Einbeziehung – Rechtsakt, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, im Sinne dieser Vertragsbestimmung – Bestehen innerstaatlicher Rechtsbehelfe gegen diese Maßnahmen – Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 861/2010 der Kommission, Anhang) (vgl. Rn. 33-39, 47, 48, 50, 51, 55)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 284, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge der Konica Minolta Business Solutions Europe GmbH und der Olivetti SpA auf Zulassung als Streithelferinnen sind erledigt.

3.

Die Canon Europa NV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.