Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. September 2014 –
Canon Europa/Kommission
(Rechtssache T‑34/11)
„Nichtigkeitsklage – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Zolltarifliche und statistische Nomenklatur – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen – Zölle, die auf die Waren anwendbar sind, die in diesen Unterpositionen eingereiht sind – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jede Handlung mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte – Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur – Einbeziehung – Rechtsakt, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, im Sinne dieser Vertragsbestimmung – Bestehen innerstaatlicher Rechtsbehelfe gegen diese Maßnahmen – Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 861/2010 der Kommission, Anhang) (vgl. Rn. 33-39, 47, 48, 50, 51, 55)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 284, S. 1) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Anträge der Konica Minolta Business Solutions Europe GmbH und der Olivetti SpA auf Zulassung als Streithelferinnen sind erledigt. |
3. | | Die Canon Europa NV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |