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Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2010 - Earle Beauty/HABM (NATURALLY ACTIVE)

(Rechtssache T-307/09)1

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NATURALLY ACTIVE - Absolutes Eintragungshindernis - Keine originäre Unterscheidungskraft - Keine Unterscheidungskraft durch Benutzung - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Liz Earle Beauty Co. Ltd (Ryde, Isle of Wight, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Cover, dann K. O'Rourke, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Mai 2009 (Sache R 27/2009-2) über die Anmeldung des Wortzeichens NATURALLY ACTIVE als Gemeinschaftsmarke

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Mai 2009 (Sache R 27/2009-2) wird aufgehoben, soweit darin die Eintragung des Wortzeichens NATURALLY ACTIVE als Gemeinschaftsmarke für Waschbeutel, Kosmetiktaschen und -behälter, Strandtaschen, Handtaschen, Umhängetaschen, Schnürbeutel, Portemonnaies, Brieftaschen, Kosmetikkoffer, Schminktaschen, Leinentaschen und Spiegeltäschchen der Klasse 18 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung abgelehnt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Liz Earle Beauty Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten des HABM. Dieses trägt ein Drittel seiner Kosten.

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1 - ABl. C 244 vom 10.10.2009.