BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
30. September 2009(1)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-312/09 AJ
Annita-Emilie Scherff Hoffmann, wohnhaft in Reisdorf (Luxemburg),
Antragstellerin,
gegen
Monique Hoffmann, wohnhaft in Differdange (Luxemburg),
René Hoffmann, wohnhaft in Lorentzweiler (Luxemburg),
Sven Hoffmann, wohnhaft in Lorentzweiler
und
Marc Hoffmann, wohnhaft in Lorentzweiler,
Antragsgegner,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 10. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Klage einer natürlichen Person gegen eine andere natürliche oder juristische Privatperson nicht zuständig ist und dass daher die Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe beantragt ist, offensichtlich unzulässig erscheint,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑312/09 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 30. September 2009
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