Language of document : ECLI:EU:T:2012:611

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

20. November 2012(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-138/12

Yves Geipel, wohnhaft in Auerbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sachs

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Marten und R. Pethke als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

Jörg Reeh, wohnhaft in Buxtehude (Deutschland),


betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2012 (Sache R 2433/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Jörg Reeh und Yves Geipel

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter), der Richterin M. Kancheva und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 24. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger das Gericht über eine zwischen ihm und dem anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass der andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer seinen Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 15. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht die wirksame Rücknahme des Widerspruchs bestätigt. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

4        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

5        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass der Kläger seine eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 20. November 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       J. Azizi


1 Verfahrenssprache: Deutsch.