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Klage, eingereicht am 15. September 2010 - Socitrel/Kommission

(Rechtssache T-413/10)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Socitrel - Sociedade Industrial de Trefilaria, SA (São Romão de Coronado, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Proença de Carvalho und T. de Faria)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 2 des Beschlusses der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 - Spannstahl) in Bezug auf die Klägerin teilweise für nichtig zu erklären;

die Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In diesem Verfahren geht es um denselben Beschluss wie in der Rechtssache ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission (T-385/10).

Die Klägerin macht geltend, dass

der angefochtene Beschluss schwere Begründungsmängel aufweise und gegen Art. 296 AEUV verstoße und dass bei der Verhängung der Geldbuße gegen den Grundsatz der berechtigten Vertrauens verstoßen worden sei und im Rahmen der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien;

durch die übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens der Europäischen Kommission, die das in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegte Recht auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist in Frage stelle, ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien;

hilfsweise, dass

durch die Annahme, dass die Klägerin nicht autonom auf dem Markt tätig gewesen sei, gegen Art. 101 AEUV verstoßen und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen worden sei;

die Europäische Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen habe, indem sie für die Zwecke der Bestimmung der für die Berechnung der Geldbuße geltenden Grenze von 10 % des Umsatzes in den Umsatz die Umsätze der Emesa, der Galycas und der ITC einbezogen habe, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung nicht zur Gruppe PREVIDENTE gehört hätten;

bei der Festlegung der Geldbuße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz des berechtigten Vertrauens verstoßen worden sei.

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