Language of document : ECLI:EU:T:2017:598


 


 



Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. September 2017 –
Laufen Austria/Kommission

(Rechtssache T-411/10 RENV)

„Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Geldbußen – Verhängung einer Geldbuße gegen die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Berechnung der Obergrenze anhand des Umsatzes der Tochtergesellschaft im ihrem Erwerb durch die Muttergesellschaft vorausgegangenen Zeitraum der Zuwiderhandlung“

Gerichtliches Verfahren – Urteil des Gerichtshofs mit Bindungswirkung für das Gericht – Voraussetzungen – Auf ein Rechtsmittel erfolgende Zurückverweisung – Vom Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels endgültig entschiedene Rechtsfragen – Rechtskraft – Umfang

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 61; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 215)

(vgl. Rn. 35)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV zum einen auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) und zum anderen auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Der Teil der gegen die Laufen Austria AG verhängten Geldbuße, für den sie aufgrund der im Zeitraum vom 12. Oktober 1994 bis zum 28. Oktober 1999 begangenen Zuwiderhandlung individuell haftbar gemacht wird, wird auf 4 788 001 Euro festgesetzt.

2.

Laufen Austria und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof.