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Klage, eingereicht am 13. September 2010 - Bottega Veneta International/HABM (Form einer Handtasche)

(Rechtssache T-409/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Bottega Veneta International Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti, M. Boletto, E. Gavuzzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 16. Juni 2010 in der Sache R 1247/2009-1 aufzuheben,

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor der Ersten Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Marke in Form eines dreidimensionalen Zeichens, bekannt als "[Bottega] Veneta Tasche" (Anmeldung Nr. 6632608) für Waren der Klasse 18 ("Taschen und Handtaschen").

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 9 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 sowie von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.

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