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Klage, eingereicht am 29. Dezember 2020 – Stockdale/Rat u. a.

(Rechtssache T-776/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Robert Stockdale (Bristol, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst, Sonderbeauftragter der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

Anträge

Der Kläger beantragt

mit seinen Hauptanträgen,

hinsichtlich der Entlassungsentscheidung, sie für rechtswidrig zu erklären;

hinsichtlich der sich aus dem privatrechtlichen Vertrag ergebenden Rechte,

das Vertragsverhältnis in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuqualifizieren;

für Recht zu erkennen, dass der Kläger hinsichtlich des angeführten Entlassungsgrundes diskriminiert wurde, und die Beklagten daher zur Zahlung eines nach billigem Ermessen bezifferten Betrags von 10 000 Euro wegen seelischer Beeinträchtigung zu verurteilen;

festzustellen, dass die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten verletzt haben, insbesondere ihre Pflicht zur Einhaltung einer für die Beendigung eines unbefristeten Vertrags geltenden Kündigungsfrist;

für Recht zu erkennen, dass der Kläger eine rechtswidrige Ungleichbehandlung erfahren hat, und die Beklagten daher zu verurteilen, ihn wiedereinzustellen, oder hilfsweise, ihm eine Entschädigung zu zahlen, die anhand der Einkünfte zu bemessen ist, die er erzielt hätte, wenn er seinen Arbeitsvertrag bis zum vorgesehenen Enddatum erfüllt hätte;

infolgedessen die Beklagten zu verurteilen, ihm eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung („unfair dismissal“) zu zahlen, die zu einem späteren Zeitpunkt zu bestimmen ist und vorläufig nach billigem Ermessen auf 393 850,08 Euro beziffert wird;

die Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf die vorgenannten Beträge zu verurteilen;

hinsichtlich der übrigen Rechte, die auf der diskriminierenden Behandlung des Klägers im Vergleich zu den sonstigen Bediensteten der Europäischen Union beruhen,

festzustellen, dass der Kläger als Bediensteter auf Zeit eines der drei erstgenannten Beklagten hätte eingestellt werden müssen und die drei erstgenannten Beklagten den Kläger in Bezug auf seine Besoldung, seine Ruhegehaltsansprüche und damit zusammenhängende Vergünstigungen sowie hinsichtlich der Sicherheit einer zukünftigen Beschäftigung ohne sachlichen Grund diskriminiert haben;

die drei erstgenannten Beklagten zu verurteilen, den Kläger für die Verluste an Einkünften, Ruhegehältern, Zulagen und Vergünstigungen, die durch die in der Klageschrift genannten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht wurden, zu entschädigen;

sie zur Zahlung von Zinsen auf diese Beträge zu verurteilen;

den Parteien eine Frist zu setzen für die Festlegung dieser Entschädigung unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe, in der der Kläger einzustellen gewesen wäre, der durchschnittlichen Erhöhung der Bezüge, der Entwicklung seiner Laufbahn und der Zulagen, die er dann aufgrund dieser Verträge als Bediensteter auf Zeit hätte erhalten müssen, und das Ergebnis mit den Bezügen zu vergleichen, die er tatsächlich erhalten hat;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

die Organe zu verurteilen, den Kläger aus außervertraglicher Haftung wegen Missachtung seiner Grundrechte durch Zahlung eines nach billigem Ermessen vorläufig auf 400 000 Euro bezifferten Betrags zu entschädigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

Vertragliche und außervertragliche Haftung der Beklagten aus folgenden Gründen:

Verstoß gegen das auf den Vertrag des Klägers anwendbare materielle Recht;

diskriminierende Wirkung der Entscheidung, ihn wegen seiner Staatsangehörigkeit zu entlassen, und Ungleichbehandlung im Rahmen des Entlassungsverfahrens als britischer Staatsbürger innerhalb der Europäischen Union sowie Verletzung des Rechts auf Anhörung;

Rechtsmissbrauch durch wiederholte Verwendung befristeter Verträge und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung;

Rechtsunsicherheit und Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung, Verstoß gegen den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis und Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

Rechtswidrigkeit der Entscheidung, den Kläger zu entlassen. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Rügen:

Erste Rüge: Verstoß gegen das auf seinen Arbeitsvertrag anwendbare Recht (Qualifizierung des Vertrags, Regeln für Entlassungen, Ungleichbehandlung gegenüber anderen für die Union arbeitenden britischen Bediensteten usw.). Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass die durch die europäischen Rechtsinstrumente niedergelegten Grundsätze Anwendung fänden und zu denselben Ergebnissen führten.

Zweite Rüge: Diskriminierung der bei den Organen beschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den Rechten, die den Bediensteten auf Zeit gewährt würden (insbesondere im Hinblick auf die Nichtzahlung verschiedener Zulagen, die Leistung von Beiträgen zum Ruhegehaltsfonds, die Erstattung von Auslagen usw.)

Außervertragliche Haftung der Organe der Europäischen Union; diese wird vom Kläger für den Fall geltend gemacht, dass seine mit der vertraglichen Haftung der Beklagten zusammenhängenden Anträge für unzulässig oder unbegründet erachtet werden.

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