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Klage, eingereicht am 3. Oktober 2011 - Deutsche Bahn u.a./Kommission

(Rechtssache T-521/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Deutsche Bahn AG (Berlin, Deutschland), Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene-Straße (DUSS) mbH (Bodenheim, Deutschland), DB Netz AG (Frankfurt am Main, Deutschland), DB Schenker Rail GmbH (Mainz, Deutschland), DB Schenker Rail Deutschland AG (Mainz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, J. Brückner und O. Mross)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Nachprüfungsbeschluss der Kommission vom 14. Juli 2011, zugestellt am 26. Juli 2011, für nichtig zu erklären;

jede Maßnahme für nichtig zu erklären, die auf der Grundlage der Nachprüfungen getroffen wurde, die aufgrund dieses rechtswidrigen Beschlusses durchgeführt wurde,

insbesondere der Kommission die Rückgabe sämtlicher Kopien der Dokumente aufzuerlegen, die im Rahmen der Nachprüfungen angefertigt wurden, unter Androhung der Nichtigerklärung der künftigen Entscheidung der Kommission durch das Gericht; und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung des Kommmissionsbeschlusses K(2011)5230 vom 14. Juli 2011 (Sache COMP/39.678 - DB I und Sache COMP/39.731 - DB II) zur Anordnung von Nachprüfungen gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung 1/2003 bei der Deutsche Bahn AG sowie allen von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Rechtspersonen aufgrund eines möglicherweise wettbewerbswidrigen Musters eines strategischen Einsatzes von der durch Gesellschaften der DB Gruppe verwalteten Infrastruktur.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch die Nichteinholung einer vorherigen richterlichen Genehmigung.

2.    Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aufgrund des Fehlens einer vorherigen richterlichen Überprüfungsmöglichkeit des Nachprüfungsbeschlusses sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht.

3.    Dritter Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Nachprüfungsbeschlusses, da er sich auf Hinweise stütze, die die Kommission unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte erlangt habe.

Die Hinweise seien beim Vollzug des Nachprüfungsbeschlusses vom 14. März 2011 im Rahmen einer breit angelegten Suche ("fishing expedition") erlangt worden. Auch die beim Vollzug des zweiten Nachprüfungsbeschlusses vom 30. März 2011 erlangten Hinweise seien rechtswidrig, da auch der dieser Durchsuchung zu Grunde liegende Beschluss auf die rechtswidrig erlangten Informationen zurückginge und auch diese Hinweise auf der Grundlage eines rechtswidrigen Nachprüfungsbeschlusses erlangt worden seien.

4.    Vierter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte durch eine uferlos weite und unspezifische Beschreibung des Gegenstands der Nachprüfung.

5.    Fünfter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Die Kommission sei für den Gegenstand der Nachprüfung nicht zuständig und hätte jedenfalls die relevanten Informationen über die zuständige Bundesnetzagentur bzw. im Wege eines einfachen Auskunftsverlangens auch von den Klägerinnen erlangen können.

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