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Rechtsmittel, eingelegt am 15. Januar 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Oktober 2009 in der Rechtssache F-94/08, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-12/10 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

in jedem Fall den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ohne Einschränkungen aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte, in vollem Umfang und ohne Einschränkungen zulässig war;

dem Klagebegehren des Rechtsmittelführers im ersten Rechtszug in vollem Umfang und ohne Einschränkungen stattzugeben;

die Beklagte des ersten Rechtszugs zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer sämtliche Kosten und Auslagen zu erstatten, die ihm in den bisherigen Instanzen im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache bis jetzt entstanden sind;

hilfsweise, die vorliegende Rechtssache zur erneuten Entscheidung in anderer Zusammensetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 29. Oktober 2009 in der Rechtssache F-94/08. Mit diesem Beschluss ist die Klage auf Aufhebung des Schreibens vom 28. März 2008, mit dem die Europäische Kommission den Rechtsmittelführer von ihrer Absicht informierte, einen Teilbetrag seines Invalidengeldes zur Begleichung der in einem früheren Rechtsstreit entstandenen Kosten einzubehalten, als offensichtlich unzulässig abgewiesen worden.

Seine Anträge begründet der Rechtsmittelführer mit der Verfälschung und Verdrehung des Sachverhalts in dem angefochtenen Beschluss, mit dem völligen Fehlen einer Begründung sowie mit der unrichtigen Anwendung und Auslegung des Grundsatzes tempus regit actum und des Begriffs der beschwerenden Maßnahme.

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