Language of document : ECLI:EU:T:2013:254





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. Mai 2013 – Iran Transfo/Rat

(Rechtssache T‑392/11)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung (Art. 296 AEUV; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 24 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 23, 25-27)

2.                     Europäische Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit – Umfang – Beschluss auf der Grundlage von den Mitgliedstaaten mitgeteilter Informationen, die dem Unionsrichter nicht übermittelt werden dürfen – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV; Beschlüsse des Rates 2010/413/ GASP und 2011/299/ GASP) (vgl. Randnrn. 34, 40, 41, 50)

3.                     Nichtigkeitsklage – Angefochtene Handlung – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Vornahme der Handlung verfügbaren Informationen (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnr. 48)

4.                     Europäische Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass des Beschlusses verfügbaren Informationen (Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP und 2011/299/GASP) (vgl. Randnrn. 48-53)

5.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Nichtigerklärung eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern, die nicht eine Verordnung zur Durchführung einer identischen Maßnahme berührt – Gefahr einer ernsten Beeinträchtigung der Rechtssicherheit – Fortgeltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses für einen Höchstzeitraum ab dem Tag der Verkündung (Art. 264 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 54-56)

6.                     Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Antrag auf Vorlage von Schriftstücken – Ermessen des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 64) (vgl. Randnr. 59)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 65), soweit er die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Der Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird, soweit er Iran Transfo betrifft, für nichtig erklärt.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2011/299, soweit er Iran Transfo betrifft, werden für einen Zeitraum, der zwei Monate und zehn Tage ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, aufrechterhalten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Iran Transfo.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.