Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. Mai 2013 – Iran Transfo/Rat
(Rechtssache T‑392/11)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung (Art. 296 AEUV; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 24 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 23, 25-27)
2. Europäische Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit – Umfang – Beschluss auf der Grundlage von den Mitgliedstaaten mitgeteilter Informationen, die dem Unionsrichter nicht übermittelt werden dürfen – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV; Beschlüsse des Rates 2010/413/ GASP und 2011/299/ GASP) (vgl. Randnrn. 34, 40, 41, 50)
3. Nichtigkeitsklage – Angefochtene Handlung – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Vornahme der Handlung verfügbaren Informationen (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnr. 48)
4. Europäische Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass des Beschlusses verfügbaren Informationen (Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP und 2011/299/GASP) (vgl. Randnrn. 48-53)
5. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Nichtigerklärung eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern, die nicht eine Verordnung zur Durchführung einer identischen Maßnahme berührt – Gefahr einer ernsten Beeinträchtigung der Rechtssicherheit – Fortgeltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses für einen Höchstzeitraum ab dem Tag der Verkündung (Art. 264 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 54-56)
6. Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Antrag auf Vorlage von Schriftstücken – Ermessen des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 64) (vgl. Randnr. 59)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 65), soweit er die Klägerin betrifft |
Tenor
1. | | Der Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird, soweit er Iran Transfo betrifft, für nichtig erklärt. |
2. | | Die Wirkungen des Beschlusses 2011/299, soweit er Iran Transfo betrifft, werden für einen Zeitraum, der zwei Monate und zehn Tage ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, aufrechterhalten. |
3. | | Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Iran Transfo. |
4. | | Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |