Language of document : ECLI:EU:T:2011:478

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

15. September 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg –Ältere nationale Wortmarke JAN III SOBIESKI und ältere nationale Bildmarke Jan III Sobieski – Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung einer Beschwerdegebühr durch Einzahlung oder Überweisung innerhalb der Frist – Entscheidung der Beschwerdekammer, die Beschwerde für nicht eingelegt zu erklären – Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Keine außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstände – Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑271/09

Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg, wohnhaft in Dortmund (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Fitzner und U. H. Fitzner,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

British-American Tobacco Polska S. A. mit Sitz in Augustóv (Polen),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Mai 2009 (Sache R 771/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der British‑American Tobacco Polska S. A. und Herrn Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot, der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters H. Kanninen (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 14. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 7. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 9. August 2005 meldete der Kläger, Herr Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Die Marke, für die die Eintragung beantragt wurde, ist das Wortzeichen Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 29, 33 und 34 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 29: „Fleischwaren, insbesondere Wurst, Schinken“;

–        Klasse 33: „Alkoholische Getränke, insbesondere Spirituosen, Wein, Sekt“;

–        Klasse 34: „Tabak“;

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 7/2006 vom 13. Februar 2006 veröffentlicht.

5        Am 18. April 2006 erhob die Widersprechende, die British-American Tobacco Polska S. A., gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Klassen 33 und 34.

6        Der Widerspruch war gestützt auf

–        die in Polen unter der Nr. 110 327 für „Raucherartikel, Tabak, Streichhölzer, Zigaretten, Zigarren“ der Klasse 34 eingetragene Wortmarke JAN III SOBIESKI

–        und die in Polen unter der Nr. 160 417 für Waren der Klassen 3, 30, 32 und 33 eingetragene Bildmarke mit den Wortbestandteilen Jan III Sobieski.

7        Als Grund für den Widerspruch wurde Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

8        Am 14. März 2008 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt und wies folglich die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg für die streitigen Waren zurück. Sie war der Auffassung, dass die Waren identisch seien und dass die einander gegenüberstehenden Zeichen visuelle und phonetische Übereinstimmungen aufwiesen, und gelangte so zu dem Ergebnis, dass zwischen den Zeichen bezüglich der fraglichen Waren Verwechslungsgefahr bestehe.

9        Mit Schreiben vom 6. Mai 2008, das dem HABM am 8. Mai 2008 zuging, legte der Kläger beim HABM Beschwerde nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) ein, wobei er seinem Schreiben einen Scheck in Höhe von 800 Euro beilegte, was dem Betrag der Beschwerdegebühr entsprach.

10      Am 22. Mai 2008 sandte die Finanzabteilung des HABM den Scheck zurück und teilte dem Kläger mit, dass diese Zahlungsart nicht akzeptiert werde.

11      Am 27. Mai 2008 beglich der Kläger per Banküberweisung den Betrag von 880 Euro, was der Beschwerdegebühr zuzüglich eines Zuschlags von 10 % nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 303, S. 33) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 (ABl. L 271, S. 14) geänderten Fassung entsprach.

12      Am 29. Mai 2008 teilte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern des HABM dem Kläger mit, dass die Beschwerdegebühr nach dem Ablauf der Beschwerdefrist, die am 14. Mai 2008 geendet habe, eingegangen und daher die Beschwerde als nicht eingelegt anzusehen sei.

13      Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 machte der Kläger zunächst geltend, dass die Zahlung der Beschwerdegebühr wirksam innerhalb der Beschwerdefrist per Scheck erfolgt sei, da der Scheck einem Überweisungsauftrag gleichzustellen sei, der den Anforderungen von Art. 8 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2869/95 genüge. Weiter berief er sich auf Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung, dessen in den Buchst. a und b genannten Voraussetzungen alternativ und nicht kumulativ vorliegen müssten. In Anbetracht der Begleichung der Beschwerdegebühr zuzüglich eines Zuschlags per Banküberweisung vom 27. Mai 2008 sei nach diesen Bestimmungen die Zahlung als fristgerecht erfolgt anzusehen. Der Kläger stellte überdies einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den er damit begründete, dass er im Sinne von Art. 78 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009) alle im Hinblick auf die Umstände gebotene Sorgfalt beachtet habe.

14      Mit Entscheidung vom 13. Mai 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde des Klägers mit der Begründung zurück, sie sei als nie eingelegt anzusehen, da der Kläger die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung entrichtet habe. Erstens führte die Beschwerdekammer aus, das HABM akzeptiere die Zahlung der Gebühren per Scheck nicht, da Art. 5 der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung diese Zahlungsart abgeschafft habe. Zweitens sei die Banküberweisung eines Betrags in Höhe von 880 Euro, was der Beschwerdegebühr zuzüglich eines Zuschlags entspreche, am 27. Mai 2008 nicht fristgerecht erfolgt. Drittens könne sich der Kläger, der bloß einen Zuschlag von 10 % nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2869/95 gezahlt habe, nicht auf Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung in dem Sinne berufen, dass die Frist gewahrt sei, wenn ein Zuschlag von 10 % entrichtet werde, da die in den Buchst. a und b dieses Absatzes genannten Voraussetzungen kumulativ und nicht alternativ vorliegen müssten. Viertens sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründet, da die Rechtsanwälte des Klägers nicht dargetan hätten, gemäß Art. 78 der Verordnung Nr. 40/94 alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet zu haben.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

15      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

16      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Der Kläger stützt den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf zwei Klagegründe, mit denen er im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung und eine Verletzung von Art. 60 in Verbindung mit Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

 Zum Klagegrund einer Verletzung von Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung

18      Der Kläger trägt im Rahmen dieses Klagegrundes zwei Hauptrügen vor.

 Zur ersten Rüge

19      Der Kläger führt aus, es sei seinen Rechtsanwälten aufgrund einer internen Büroanweisung der Anwaltskanzlei bekannt gewesen, dass die Beschwerdegebühr nicht per Scheck entrichtet werden könne. Es sei jedoch darauf zu verweisen, dass die Zahlung per Scheck durch Art. 8 der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung, der eine Überweisung auf ein Konto des HABM zulasse, nicht explizit untersagt sei. Ein Scheck sei gerade eine Anweisung an die Bank, eine Summe einem Konto gutzuschreiben.

20      Das HABM trägt im Wesentlichen vor, die Zahlung der Beschwerdegebühr per Scheck sei nicht erlaubt.

21      Gemäß Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 gilt die Beschwerde, die innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim HABM einzulegen ist, erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist.

22      Regel 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) sieht für den Fall, dass die Beschwerdegebühr nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde entrichtet wurde, vor, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt und dem Beschwerdeführer die Gebühr erstattet wird.

23      Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung gilt als Tag des Eingangs einer Zahlung beim HABM im Fall des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung der Tag, an dem der eingezahlte oder überwiesene Betrag auf einem Bankkonto des HABM tatsächlich gutgeschrieben ist.

24      Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2869/95 bestimmt, dass die an das HABM zu zahlenden Gebühren und Preise „durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des [HABM]“ zu entrichten sind.

25      Mit dem Vorbringen, die Zahlung per Scheck werde durch Art. 8 der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung nicht ausdrücklich verboten, macht der Kläger in Wirklichkeit einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2869/95 geltend.

26      Zunächst ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2869/95 nicht vorsieht, dass die Beschwerdegebühr per Scheck entrichtet werden kann.

27      Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass der Ausdruck „Überweisung auf ein Bankkonto“ auch die Zahlung per Scheck umfasse. Wie die Beschwerdekammer zu Recht darlegt, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2869/95 in der Fassung vor seiner Änderung durch die Verordnung Nr. 1687/2005 vorsah, dass die an das HABM zu zahlenden Gebühren „a) durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des [HABM]“, „b) durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die auf das [HABM] ausgestellt sind,“ oder schließlich „c) durch Barzahlung“ zu entrichten sind. Wäre es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, durch die Verwendung des Ausdrucks „Überweisung auf ein Bankkonto“ auch die Zahlung per Scheck einzubeziehen, hätte er in der vor dem Erlass der Verordnung Nr. 1687/2005 geltenden Fassung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2869/95 keine Unterscheidung getroffen zwischen „Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des [HABM]“ und der „Übergabe oder Übersendung von Schecks, die auf das [HABM] ausgestellt sind“. Der Gesetzgeber verband also mit der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 erfolgten Streichung der „Übergabe oder Übersendung von Schecks, die auf das [HABM] ausgestellt sind“ zwingend die Absicht, diese Zahlungsart auszuschließen.

28      Schließlich räumt der Kläger im Rahmen des zweiten Klagegrundes selbst ein, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung die Zahlung der Gebühren per Scheck nicht mehr gestattet. Der Kläger trägt nämlich vor, es sei „unerklärlich, warum die Gebühr mittels Bankscheck entrichtet worden ist, da in Anbetracht der Änderung der Verordnungen in der Anwaltskanzlei bürointern die Weisung ergangen war, die Gebührenzahlungen durch Überweisung auf die Bankkonten des [HABM] … und nicht mehr mittels Bankscheck vorzunehmen“.

29      Folglich kann der Kläger nicht geltend machen, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2869/95 die Zahlung der Gebühren per Scheck gestatte.

 Zur zweiten Rüge

30      Der Kläger beruft sich überdies auf die deutsche Fassung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung und macht geltend, dass die in den Buchst. a und b dieses Absatzes genannten Voraussetzungen wegen der Verbindung der Buchst. a und b durch das Wort „oder“ als Alternativen aufzufassen seien. Somit werde entweder ein Überweisungsauftrag innerhalb der Frist nachgewiesen, oder es könne eine Zahlung durch eine Zusatzgebühr in Höhe von 10 % bewirkt werden. Daher sei die Beschwerdegebühr in Anbetracht der Zahlung eines Zuschlags, wie ihn Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2869/95 vorsehe, als wirksam entrichtet anzusehen. Die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung fälschlich ausgeführt, dass die Buchst. a und b durch das Wort „und“ verbunden seien.

31      Das HABM weist das Vorbringen des Klägers zurück, obwohl es einräumt, dass die einschlägige Passage in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung nicht die Konjunktion „und“ enthalte.

32      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Regel 49 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 im Fall der Entrichtung der Beschwerdegebühr nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde diese als nicht eingelegt gilt und dem Beschwerdeführer die Gebühr erstattet wird.

33      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2869/95 ist der maßgebliche Tag für die Zahlung der Gebühr im Fall der Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des HABM der Tag, an dem der Betrag auf das Bankkonto des HABM gutgeschrieben wird.

34      Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung, die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, normiert eine Ausnahme, auf die sich der Kläger unter Bezugnahme auf die deutsche Fassung dieser Bestimmung beruft.

35      Die deutsche Fassung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2869/95 lautete vor seiner Änderung durch die Verordnung Nr. 1687/2005 folgendermaßen:

„Gilt eine Gebührenzahlung im Sinne der Absätze 1 und 2 erst nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie fällig war, als eingegangen, so gilt diese Frist als gewahrt, wenn gegenüber dem Amt nachgewiesen wird, dass der Einzahler

a) innerhalb der Zahlungsfrist in einem Mitgliedstaat

i) die Zahlung bei einer Bank veranlasst hat oder

ii) einer Bank einen ordnungsgemäßen Überweisungsauftrag erteilt hat oder

iii) bei einem Postamt oder auf anderem Wege einen an das Amt gerichteten Brief mit einem Scheck im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) aufgegeben hat, sofern dieser Scheck eingelöst wird, und

b) einen Zuschlag von 10 % der entsprechenden Gebühr(en), jedoch nicht mehr als 200 ECU, entrichtet hat; der Zuschlag entfällt, wenn eine der unter Buchstabe a) genannten Voraussetzungen spätestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist erfüllt wird.“

36      Mit der Verordnung Nr. 1687/2005 wurden die Bestimmungen der Ziff. i und iii dieses Buchst. a aufgehoben, ohne aber die Bestimmung der Ziff. ii zu ändern, die als einzige in Kraft bleibt.

37      Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2869/95 in der auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Fassung ergibt sich, dass die in den Buchst. a und b genannten Voraussetzungen kumulativ und nicht alternativ vorliegen müssen. Aus dem deutschen Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung in der vor der Änderung der Vorschrift durch Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1687/2005 geltenden Fassung geht nämlich hervor, dass am Ende von Art. 8 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i und ii das Wort „oder“ und am Ende von Art. 8 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iii das Wort „und“ stand. Somit waren die Voraussetzungen in Bezug auf die Zahlung der Gebühr und des Zuschlags, wie das Wort „und“ zwischen den Bestimmungen der Buchst. a und b zeigt, als kumulative Voraussetzungen formuliert. Mit dem Erlass von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1687/2005, mit dem die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i und iii der Verordnung Nr. 2869/95 aufgehoben wurden, beabsichtigte der Gesetzgeber nur, bestimmte ursprünglich vorgesehene Zahlungsmöglichkeiten zu streichen, und nicht, das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 3 Buchst. a und b dieser Verordnung zu ändern (Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Jager & Polacek/HABM – RT Mediasolutions [REDTUBE], T‑488/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

38      Es ist überdies festzustellen, dass in anderen Sprachfassungen, insbesondere der französischen, der spanischen oder der italienischen, zwischen den Buchst. a und b des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung die Konjunktion „oder“ nicht steht. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts schließt jedoch eine isolierte Betrachtung nur einer Sprachfassung einer Vorschrift aus; sie gebietet vielmehr, im Zweifelsfall die Vorschrift im Licht der Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1996, Lubella, C‑64/95, Slg. 1996, I‑5105, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2008, Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana/OCVV – Nador Cott Protection [Nadorcott], T‑95/06, Slg. 2008, II‑31, Randnr. 33).

39      Des Weiteren lässt sich, wie das HABM geltend macht, dem Wortlaut von Art. 8 der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung entnehmen, dass die in Abs. 3 Buchst. a und b genannten Voraussetzungen kumulativ und nicht alternativ vorliegen müssen.

40      Müssten, erstens, die in Art. 8 Abs. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung genannten Voraussetzungen nur alternativ vorliegen, könnte die Beschwerdegebühr zu jedem beliebigen Zeitpunkt gezahlt werden, sofern innerhalb der vom HABM gesetzten Frist nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2869/95 ein Zuschlag entrichtet würde. Nach einer solchen Auslegung genügte es nämlich, die Voraussetzung gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung, d. h., die Zahlung des Zuschlags, innerhalb der vom HABM bestimmten Frist zu erfüllen, damit die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr als gewahrt gilt. Dagegen wäre es nicht erforderlich, die in Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung vorgesehene Voraussetzung zu beachten, also innerhalb der Zahlungsfrist einen Überweisungsauftrag für die Beschwerdegebühr zu erteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil REDTUBE, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 40).

41      Einer solchen Auslegung kann, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, nicht gefolgt werden. Da die Beschwerde beim HABM, wie oben in Randnr. 21 erwähnt, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingelegt werden muss und nicht als erhoben gilt, solange die Beschwerdegebühr nicht gezahlt ist, kann die Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr nicht in das freie Ermessen des Beschwerdeführers gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil REDTUBE, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 41).

42      Zweitens ergibt sich aus Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2869/95, dass der Zuschlag entfällt, „wenn eine der unter Buchstabe a) genannten Voraussetzungen spätestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist erfüllt wird“. Hätten die in den angeführten Buchst. a und b genannten Voraussetzungen nur alternativ vorzuliegen, würde die Anwendung der in Buchst. a genannten Voraussetzungen automatisch dazu führen, dass die Frist für die Zahlung der Gebühr als gewahrt gälte, so dass kein Zuschlag gezahlt werden müsste, und zwar selbst dann nicht, wenn der Überweisungsauftrag am letzten Tag vor Ablauf der Frist erteilt worden wäre, was den zweiten Satz des Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung seines Sinnes entleeren würde (vgl. in diesem Sinne Urteil REDTUBE, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnrn. 45 und 46).

43      Drittens gilt nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 2869/95 die Zahlungsfrist als versäumt, wenn der Nachweis, an welchem Tag die in Abs. 3 Buchst. a genannte Voraussetzung erfüllt wurde, unzureichend ist „oder“ wenn der Zuschlag nicht fristgerecht entrichtet wird. Die Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen reicht also dafür aus, dass die Zahlungsfrist als nicht gewahrt gilt, was zeigt, dass diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil REDTUBE, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 47).

44      Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung dem Kläger am 14. März 2008 zugestellt wurde und dass die Frist für die Einlegung einer Beschwerde bei der Beschwerdekammer des HABM am 14. Mai 2008 ablief.

45      Unstreitig ist auch, dass die Zahlung der Beschwerdegebühr zuzüglich des Zuschlags per Banküberweisung am 27. Mai 2008 erfolgte.

46      Somit kann die Frist für die Entrichtung der Beschwerdegebühr nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung nicht als gewahrt gelten, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, seiner Bank gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung den Auftrag zur Überweisung der Beschwerdegebühr vor Ablauf der Beschwerdefrist vor dem HABM erteilt zu haben.

47      Folglich ist der Klagegrund einer Verletzung von Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 2869/95 in der durch die Verordnung Nr. 1687/2005 geänderten Fassung als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund einer Verletzung von Art. 60 in Verbindung mit Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009

48      Der Kläger trägt vor, dass die seitens seiner Rechtsanwälte erfolgte Zahlung der Beschwerdegebühr mittels Scheck in Anbetracht zum einen der geltenden Büroanweisungen, wonach die Gebühren per Banküberweisung und nicht mittels Schecks zu entrichten gewesen seien, und zum anderen der zahlreichen Kontrollen des Inhalts der Postausgangsstücke sowohl durch die Bürovorsteherinnen als auch die Anwälte selbst ein unerklärliches menschliches Fehlverhalten darstelle.

49      Dass es trotz der durchgeführten Kontrollen zur Übersendung eines Schecks gekommen sei, sei „nach menschlichem Ermessen nicht zu erwarten“ gewesen. Wenn ein Anwalt nicht wahrnehme, dass einem Poststück ein Scheck beigefügt worden sei, stelle dies außerdem ein „durchaus nachvollziehbares menschliches Versagen“ dar.

50      Der Kläger führt aus, dass der Fehler aufgefallen und der Scheck nicht abgesandt worden wäre, wenn das im Büro geltende Kontrollsystem gegriffen hätte. Der Verstoß gegen die geltenden Büroanweisungen betreffend die Modalitäten der Gebührenentrichtung an das HABM und das Nichtfunktionieren der Kontrolle der Postausgangsstücke seien für die Übersendung des Schecks ursächlich gewesen.

51      Das HABM tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

52      Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„Der Anmelder, der Inhaber der Gemeinschaftsmarke oder jeder andere an einem Verfahren vor dem [HABM] Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem [HABM] eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.“

53      Nach dieser Vorschrift unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen: erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (Urteile des Gerichts vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T‑136/08, Slg. 2009, II‑1361, Randnr. 13, und vom 20. April 2010, Rodd & Gunn Australia/HABM [Darstellung eines Hundes], T‑187/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

54      Aus Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 geht auch hervor, dass die Sorgfaltspflicht in erster Linie den Anmelder oder Inhaber einer Gemeinschaftsmarke oder jeden anderen an einem Verfahren vor dem HABM Beteiligten trifft. Wenn sich diese Personen jedoch vertreten lassen, obliegt die Sorgfaltspflicht dem Vertreter in gleichem Maße wie diese Personen selbst. Da der Vertreter im Namen und für Rechnung des Anmelders oder Inhabers einer Gemeinschaftsmarke oder jedes anderen an einem Verfahren vor dem HABM Beteiligten auftritt, sind nämlich seine Handlungen wie Handlungen dieser Personen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil AURELIA, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnrn. 14 und 15). Deshalb hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass zu prüfen sei, ob die Anwälte des Klägers mit der hinsichtlich der gegebenen Umstände gebotenen Sorgfalt gehandelt hätten.

55      Im vorliegenden Fall beruht die nicht fristgerechte Zahlung der Beschwerdegebühr auf der Tatsache, dass diese Gebühr ursprünglich mittels eines Bankschecks gezahlt worden war.

56      Der Kläger betont, seinen Anwälten sei bekannt gewesen, dass die Gebühren nach den internen Büroanweisungen nicht per Scheck hätten gezahlt werden dürfen.

57      Außerdem habe innerhalb der Anwaltskanzlei ein Kontrollsystem für die Fristen und Modalitäten der Gebührenentrichtung an das HABM bestanden.

58      Der Kläger räumt ein, dass trotz des Verbots der Gebührenentrichtung per Scheck und der zahlreichen Kontrollen des Inhalts der Postausgangsstücke von dem Personal der Anwaltskanzlei nicht entdeckt worden sei, dass sich in dem oben in Randnr. 9 genannten Poststück vom 6. Mai 2008 ein Scheck befunden habe.

59      Zunächst kann nicht dem Vorbringen gefolgt werden, dass die Nichtentdeckung eines Schecks in dem Poststück vom 6. Mai 2008 sowohl durch die Bürovorsteherinnen als auch durch die Anwälte selbst ein „durchaus nachvollziehbares menschliches Versagen“ darstelle.

60      Das in der Anwaltskanzlei eingeführte Kontrollsystem hätte es nämlich im Normalfall ermöglichen müssen, einen Scheck bei der Überprüfung der Postausgangsstücke zu entdecken, da mehrere Kontrollen sowohl durch Bürovorsteher als auch durch mehrere Anwälte durchgeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2001, Ruf und Stier/HABM [Bild „DAKOTA“], T‑146/00, Slg. 2001, II‑1797, Randnrn. 56 und 57, und vom 17. September 2003, Classen Holding/HABM – International Paper [BECKETT EXPRESSION], T‑71/02, Slg. 2003, II‑3181, Randnr. 40).

61      Zweitens ist festzustellen, dass der Kläger nicht erklärt, inwiefern die Nichtentdeckung des Schecks im Poststück vom 6. Mai 2008 außergewöhnlich oder unvorhersehbar gewesen sei. Er trägt sogar vor, sich einen solchen Fehler nicht erklären zu können, und behauptet bloß, die Übersendung des Schecks sei „nach menschlichem Ermessen nicht zu erwarten“ gewesen, ohne jedoch seine Behauptung zu untermauern. Nach der Rechtsprechung können aber nur außergewöhnliche und somit nicht kraft Erfahrung vorhersehbare Ereignisse zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen (vgl. in diesem Sinne Urteil AURELIA, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnrn. 26 und 28).

62      Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Nichtentdeckung eines Schecks im Poststück vom 6. Mai 2008 nicht auf einem außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstand, sondern auf mangelnder Sorgfalt der Anwälte des Klägers beruht.

63      Folglich ist der Klagegrund einer Verletzung von Art. 60 in Verbindung mit Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 als unbegründet zurückzuweisen.

64      Somit ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen, ohne dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung geprüft zu werden braucht.

 Kosten

65      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg trägt die Kosten.

Truchot

Martins Ribeiro

Kanninen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. September 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.