Language of document : ECLI:EU:T:2010:472

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

16. November 2010(1)

„Berichtigung des Urteils“

In der Rechtssache T-270/09

PVS – Privatärztliche Verrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Lindenberg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

MeDiTA Medizinische Kurierdienst- und Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schulte-Beckhausen,

betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Mai 2009 (Sache R 1724/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der MeDiTA Medizinische Kurierdienst- und Handelsgesellschaft mbH und der PVS – Privatärztliche Verrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter E. Moavero Milanesi und J. Schwarcz (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Am 30. September 2010 hat das Gericht das Urteil in der Rechtssache T-270/09 erlassen.

2        Nach Art. 84 § 1 der Verfahrensordnung sind, nachdem den Parteien gemäß Art. 84 § 2 der Verfahrensordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden ist, die in Randnummer 37 dieses Urteils festgestellten Übersetzungsfehler zu berichtigen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

In Randnummer 37 des Urteils muss es statt

37 Hierzu ist festzustellen, dass das grafische Element der Anmeldemarke aus geometrischen Grundformen besteht, was ihm einen üblichen Charakter verleiht, der, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, nicht geeignet ist, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrkreise auf den Begriff „medidata“ zu lenken.“




heißen:

37 Hierzu ist festzustellen, dass das grafische Element der Anmeldemarke aus geometrischen Grundformen besteht, was ihm einen üblichen Charakter verleiht, der, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, nicht geeignet ist, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrkreise angesichts des Begriffs „medidata“ auf sich zu ziehen.“.

Luxemburg, den 16. November 2010

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        N. J. Forwood


1 Verfahrenssprache: Deutsch.