Language of document : ECLI:EU:T:2010:419

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

30. September 2010(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke medidata – Ältere nationale Wortmarke MeDiTA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Ähnlichkeit der Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑270/09

PVS – Privatärztliche Verrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Lindenberg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

MeDiTA Medizinische Kurierdienst- und Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schulte‑Beckhausen,

betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Mai 2009 (Sache R 1724/2007‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der MeDiTA Medizinische Kurierdienst- und Handelsgesellschaft mbH und der PVS – Privatärztliche Verrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter E. Moavero Milanesi und J. Schwarcz (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 13. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 11. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 16. Juni 2005 meldete die Klägerin, die PVS – Privatärztliche Verrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994 L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Nach der während des Verfahrens vor dem HABM erfolgten Beschränkung werden insbesondere Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41, 42 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung von der Anmeldung erfasst, die für die Klasse 35 folgender Beschreibung entsprechen: „Durchführung der privatärztlichen Honorarabrechnung“.

4        Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 17/2006 vom 24. April 2006 veröffentlicht.

5        Am 19. Mai 2006 erhob die Streithelferin, die MeDiTA Medizinische Kurierdienst- und Handelsgesellschaft mbH, Widerspruch nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Dienstleistungen der Klasse 35.

6        Der Widerspruch stützte sich auf die deutsche Eintragung Nr. 39753727 der älteren Wortmarke MeDiTA.

7        Diese Marke war am 11. November 1997 angemeldet und am 2. Februar 1998 für Dienstleistungen der Klassen 35 und 39 eingetragen worden, die für die Klasse 35 folgender Beschreibung entsprechen: „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung“.

8        Der Widerspruch wurde mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) begründet.

9        Mit Entscheidung vom 12. September 2007 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt.

10      Am 5. November 2007 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

11      Mit Entscheidung vom 14. Mai 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Dem auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Widerspruch sei zu Recht stattgegeben worden. Erstens bestehe zwischen den Dienstleistungen der Klasse 35, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst seien, trotz der während des Verfahrens erfolgten Beschränkung des Verzeichnisses der beanspruchten Dienstleistungen eine hochgradige Ähnlichkeit. Zweitens bestehe zwischen den streitigen Zeichen in bildlicher Hinsicht eine hochgradige Ähnlichkeit, da die ältere Marke vollständig in dem Anmeldezeichen enthalten sei. Drittens seien sie auch in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich. Viertens sei ein begrifflicher Vergleich nicht möglich, da es sich bei beiden Marken um Phantasieworte handele. Abschließend stellte die Beschwerdekammer fest, dass angesichts der hochgradigen Ähnlichkeit der in Rede stehenden Dienstleistungen, der hochgradigen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke Verwechslungsgefahr bestehe.

 Anträge der Beteiligten

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;

–        das HABM ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil zu verurteilen, wenn die Klagebeantwortung nicht form- und fristgerecht eingereicht wird.

13      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

14      Die Klägerin trägt einen einzigen Klagegrund vor, mit dem sie geltend macht, zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke sei keine Verwechslungsgefahr gegeben. Eine Ähnlichkeit bestehe weder zwischen den einander gegenüberstehenden Marken noch zwischen den Dienstleistungen, die von den beiden Marken erfasst seien.

15      Erstens handele es sich bei den mit diesen Marken angesprochenen Verkehrskreisen um ein Fachpublikum, das vorwiegend aus Ärzten bestehe. Bei diesem Publikum könne eine besondere Aufmerksamkeit vorausgesetzt werden, wie sie etwa in Bezug auf Konsumartikel des täglichen Lebens nicht vorhanden sei.

16      Zweitens trägt die Klägerin hinsichtlich der Ähnlichkeit der Zeichen vor, die beiden einander gegenüberstehenden Marken seien nicht hochgradig ähnlich, da es sich bei der einen um eine farbige Bildmarke und bei der anderen um eine reine Wortmarke handele.

17      In begrifflicher Hinsicht handele es sich bei der älteren Marke um eine reine Phantasiebezeichnung, während die Anmeldemarke als Kombination aus den Abkürzungen für „Medizin“ (medi) und „Daten“ (data) einen bestimmten Sinngehalt aufweise.

18      Schließlich könne, selbst wenn man nur den Wortbestandteil der Anmeldemarke mit der älteren Marke vergleiche, eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken nicht festgestellt werden. Während das Zeichen MeDiTA aus drei Kurzsilben gebildet und „me-di-ta“ ausgesprochen werde, enthalte die Anmeldemarke zwei Bestandteile, „medi“ und „data“ und werde „medi-data“ ausgesprochen, was für den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher eine andere klangliche Wahrnehmung zur Folge habe.

19      Drittens trägt die Klägerin hinsichtlich der Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen vor, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen habe. Um zu der Feststellung zu gelangen, zwischen der „Geschäftsführung“, einer Kategorie von Dienstleistungen der Klasse 35, die von der älteren Marke erfasst sei, und der „Durchführung der privatärztlichen Honorarabrechnung“, die Gegenstand der Markenanmeldung sei, bestehe eine hochgradige Ähnlichkeit, habe die Beschwerdekammer eine derart weitreichende Interpretation des Begriffs „Geschäftsführung“ vorgenommen, dass sich darunter nahezu jede beliebige Dienstleistung subsumieren lasse. Bei korrekter Auslegung sei unter diesem Begriff die „Führung eines Unternehmens“ oder die „Geschäftsleitung“ zu verstehen. „Geschäftsführung“ bedeute also nicht das Führen jedweder Geschäfte, sondern sei ein Terminus technicus für die rechtliche und tatsächliche Leitung und Vertretung eines Handelsunternehmens. Daher könne nicht von einer hochgradigen Ähnlichkeit zwischen „Geschäftsführung“ und „Durchführung der privatärztlichen Honorarabrechnung“ ausgegangen werden.

20      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

21      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

22      Ältere Marken sind gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 207/2009) in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

23      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 17). Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Gefahr der Verwechslung anhand der Wahrnehmung des betreffenden Zeichens und der betreffenden Waren und Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333, Randnr. 48, und Urteil GIORGIO BEVERLY HILLS, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 32).

25      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass zwischen der älteren Marke und der Anmeldemarke Verwechslungsgefahr besteht.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

27      Einleitend ist festzustellen, dass die ältere Marke in Deutschland eingetragen ist. Um zu beurteilen, ob zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr besteht, ist daher auf die Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise in Deutschland abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. April 2003, Durferrit/HABM – Kolene [NU-TRIDE], T‑224/01, Slg. 2003, II‑1589, Randnr. 37).

28      Das maßgebliche Publikum besteht aus Verbrauchern, von denen anzunehmen ist, dass sie sowohl die Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke als auch diejenigen der Anmeldemarke nutzen (Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM – TKS-Teknosoft [QUARTZ], T‑328/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23). Sind die Waren oder Dienstleistungen einer der beiden Marken von der weiter gefassten Beschreibung der anderen umfasst, werden die maßgeblichen Verkehrskreise grundsätzlich nach Maßgabe des spezielleren Wortlauts bestimmt. Im vorliegenden Fall gehören die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen zur Klasse 35 und sind spezieller als die der älteren Marke, da sie nur die „Durchführung der privatärztlichen Honorarabrechnung“ umfassen, während die ältere Marke sämtliche Dienstleistungen dieser Klasse abdeckt.

29      Die angefochtene Entscheidung ist hinsichtlich der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise nicht frei von Unklarheiten. In Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer nämlich befunden, dass der Beurteilung der Verwechslungsgefahr das Verständnis des deutschen Verbrauchers zugrunde gelegt werden müsse, was den geografischen Rahmen des Vergleichs zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eingrenzt. In Randnr. 28 hat die Beschwerdekammer ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten deutschen Verbraucher eher erhöht sei.

30      Die Klägerin trägt vor, das maßgebliche Publikum, das von den mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen betroffen sei, bestehe aus Privatärzten. Ohne dem zu widersprechen, schwächt die Streithelferin dieses Argument jedoch ab, indem sie geltend macht, dass die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Honorarabrechnung in größeren Arztpraxen, die über Verwaltungspersonal und kaufmännisch geschultes Personal verfügen, sowie in Privatkliniken oder Krankenhäusern nicht von einem Arzt, sondern von anderen Personen getroffen werde. Das HABM beschränkt sich darauf, die Ansicht der Beschwerdekammer bezüglich des eher erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise zu bestätigen. Demgemäß ist angesichts der Art der mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Privatärzten sowie aus dem Verwaltungspersonal und dem kaufmännischen Personal von Arztpraxen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil NU-TRIDE, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 37).

31      Bei diesen Verkehrskreisen ist, wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen.

 Zur Ähnlichkeit der Zeichen

32      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 23; Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 25, und vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35).

33      Nach ständiger Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte zumindest teilweise übereinstimmen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 30, und vom 26. Januar 2006, Volkswagen/HABM – Nacional Motor [Variant], T‑317/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46).

34      Selbst wenn zwei Marken Wortelemente enthalten, die in hohem Maße ähnlich sind, kann daraus allein noch nicht auf das Bestehen einer bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen geschlossen werden. So kann das Vorhandensein von speziell und originell gestalteten Bildbestandteilen in einem der Zeichen zur Folge haben, dass jedes Zeichen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorruft (Urteile des Gerichts vom 24. November 2005, Simonds Farsons Cisk/HABM – Spa Monopole [KINJI by SPA], T‑3/04, Slg. 2005, II‑4837, Randnr. 48, und vom 16. Januar 2008, Inter-Ikea/HABM – Waibel [idea], T‑112/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56).

35      Darüber hinaus ist entschieden worden, dass die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen sind, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es jedoch nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das das maßgebliche Publikum im Gedächtnis behält, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, Slg. 2008, II‑3085, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Als Erstes ist ein bildlicher Vergleich zwischen der Wortmarke MeDiTA und der Bildmarke medidata vorzunehmen. Die Marke medidata besteht aus einem Wortelement „medidata“ und einem grafischen Element aus einer Pyramide oder einem gleichschenkligen Dreieck, das dem Wortelement vorangestellt ist und aus vier Dreiecken besteht, wobei die drei äußeren Dreiecke wie die Buchstabengruppe „medi“ blau sind, während das innere Dreieck wie die Buchstabengruppe „data“ grau ist.

37      Hierzu ist festzustellen, dass das grafische Element der Anmeldemarke aus geometrischen Grundformen besteht, was ihm einen üblichen Charakter verleiht, der, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, nicht geeignet ist, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrkreise auf den Begriff „medidata“ zu lenken. Dem grafischen Element des angemeldeten Zeichens lassen sich daher kein dominierender Charakter und keine Unterscheidungskraft beimessen. Ohne dass das grafische Element der Anmeldemarke als vernachlässigbar angesehen werden könnte, ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eher das Wortelement der Anmeldemarke als für diese kennzeichnend im Gedächtnis behalten werden.

38      Die ältere Marke findet sich in dem Wortelement der Anmeldemarke vollständig wieder. Die ersten sechs Buchstaben, aus denen sich die ältere Marke zusammensetzt, sind nämlich in der Anmeldemarke enthalten und befinden sich in beiden Marken an der gleichen Stelle der Abfolge der Buchstaben „m“, „e“, „d“, „i“, „t“ und „a“. Sowohl das Wortelement der Anmeldemarke als auch die ältere Marke beginnen mit dem gleichen Buchstaben „m“ und enden auf den gleichen Buchstaben „a“. Darüber hinaus sind beiden Zeichen die ersten vier Buchstaben „m“, „e“, „d“ und „i“ gemeinsam (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia/HABM – Ferrero [FERRÓ], T‑35/04, Slg. 2006, II‑785, Randnr. 54). Die beiden Marken unterscheiden sich nur durch die an der vorletzten Stelle der Anmeldemarke eingefügte Buchstabengruppe „da“. Diese Buchstabengruppe besteht jedoch aus zwei Buchstaben, die in der älteren Marke vorhanden sind, und ist der Buchstabengruppe „ta“ am Ende der beiden einander gegenüberstehenden Marken visuell sehr ähnlich. Daher kann der Unterschied in der Struktur der beiden fraglichen Zeichen die Ähnlichkeiten, die zwischen ihnen bestehen, nicht überwiegen, da die Buchstaben „d“ und „a“, die die zusätzliche Buchstabengruppe der Anmeldemarke bilden, in der älteren Marke enthalten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil FERRÓ, Randnr. 55). Nach allen diesen Gesichtspunkten hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass die einander gegenüberstehenden Marken bildlich in hohem Maße ähnlich sind.

39      Als Zweites ist hinsichtlich der klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken festzustellen, dass ihre beiden ersten Silben und ihre letzte Silbe identisch sind. Nur die vorletzte Silbe „da“ der Anmeldemarke ist als solche in der älteren Marke nicht vorhanden. Die Tatsache, dass das Element der Anmeldemarke, das die maßgeblichen Verkehrskreise besonders im Gedächtnis behalten werden, den alleinigen Wortbestandteil der älteren Marke einschließt, erlaubt die Feststellung einer bedeutenden klanglichen Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2008, Honda Motor Europe/HABM – Seat [MAGIC SEAT], T‑363/06, Slg. 2008, II‑2217, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die vorletzte Silbe der Anmeldemarke weist im Übrigen eine starke klangliche Ähnlichkeit mit der letzten Silbe der einander gegenüberstehenden Marken „ta“ auf. Anders als die Klägerin meint, ist nicht nachgewiesen, dass sich die deutsche Aussprache der Anmeldemarke insofern deutlich von derjenigen der älteren Marke unterscheide, dass die ersten beiden Silben des Worts „medidata“ getrennt von den letzten beiden, also „medi“ und „data“, ausgesprochen würden, während die drei Silben, aus denen die ältere Marke bestehe, getrennt ausgesprochen würden. Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass die beiden einander gegenüberstehenden Marken einen hohen Grad klanglicher Ähnlichkeit aufweisen.

40      Als Drittes ist ein begrifflicher Vergleich der beiden einander gegenüberstehenden Marken nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht möglich. Beide Marken bestünden aus Phantasieworten, und entgegen der Ansicht der Klägerin sei ein Bedeutungsgehalt der Anmeldemarke für die maßgeblichen Verkehrskreise nicht unmittelbar und zwingend erkennbar. Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den ersten beiden Silben der Anmeldemarke um eine Abkürzung des deutschen Worts „Medizin“, während die letzten beiden Silben auf den deutschen Begriff „Daten“ hinwiesen.

41      Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Anmeldezeichen wegen der Verwendung des Begriffs „medi“ mit dem medizinischen Bereich in Verbindung bringen könnten, eine derartige Wahrnehmung kann jedoch auch für die ältere Marke angenommen werden, da die ersten beiden Silben der einander gegenüberstehenden Marken identisch sind.

42      Der Begriff „medi“ ist allerdings nur ein Bestandteil der einander gegenüberstehenden Marken, das Vorhandensein einer semantischen Ähnlichkeit zwischen diesen ist jedoch auf der Grundlage der Aussagekraft zu beurteilen, die jeder von ihnen insgesamt betrachtet beigemessen werden kann. Während der Bestandteil „medi“ mit dem Bestandteil „ta“ in der älteren Marke ein Wort bildet, das im Deutschen keine bestimmte Bedeutung hat, ist ihm in der Anmeldemarke der Bestandteil „data“ angefügt, der, ohne dass er im Deutschen als solcher eine Bedeutung hätte, insbesondere für die oben in Randnr. 30 definierten maßgeblichen Verkehrskreise einen Hinweis auf das deutsche Wort „Daten“ darstellt, so dass diese Marke aufgrund der Aussagekraft der beiden Bestandteile ihres Wortelements eine bestimmte begriffliche Bedeutung für die maßgeblichen Verkehrskreise enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, Slg. 2004, II‑965, Randnr. 90, und vom 16. September 2009, Hipp & Co/HABM – Laboratorios Ordesa [Bebimil], T‑221/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).

43      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Neutralisierung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der beiden einander gegenüberstehenden Marken durch ihre begrifflichen Unterschiede voraussetzt, dass zumindest eine der fraglichen Marken in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können, und dass die andere Marke keine solche Bedeutung oder eine ganz andere Bedeutung hat (Urteile des Gerichts MUNDICOR, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 93, und vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], T‑185/02, Slg. 2004, II‑1739, Randnr. 56).

44      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch weder nachgewiesen, dass die Anmeldemarke für die maßgeblichen Verkehrskreise eine so eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, dass diese Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können, noch geltend gemacht, dass die ältere Marke keine solche Bedeutung oder eine ganz andere Bedeutung habe.

45      Daher kann nicht gesagt werden, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ein solcher begrifflicher Unterschied bestünde, dass die festgestellte starke bildliche und klangliche Ähnlichkeit neutralisiert wäre.

46      Folglich hat die Beschwerdekammer nach einer Gesamtbewertung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Gesichtspunkte zu Recht entschieden, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind.

 Zur Ähnlichkeit der Dienstleistungen

47      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem sie zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zunächst zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin gemäß der in Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) vorgesehenen Möglichkeit das Verzeichnis der von ihrer Markenanmeldung erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 auf die „Durchführung der privatärztlichen Honorarabrechnung“ beschränkt hatte. Sodann hat die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit der Dienstleistungen, die durch die Anmeldemarke gekennzeichnet werden, und derjenigen, die durch die ältere Marke gekennzeichnet werden, im Hinblick auf den Begriff „Geschäftsführung“ geprüft, der eine Kategorie von Dienstleistungen der Klasse 35 bezeichnet. Nach dieser Prüfung gelangte sie zu dem Ergebnis, dass sich die Geschäftsführung nicht auf reine Verwaltungsaufgaben beschränke, sondern sich mit dem eigentlichen Betriebsgegenstand, etwa der Durchführung der privatärztlichen Honorarabrechnung, befassen könne. Daher sei eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen gegeben, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst seien. Die Klägerin habe zudem nicht begründet, warum sich die Geschäftsführung nicht auf die Durchführung der privatärztlichen Honorarabrechnung beziehen könne.

49      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe einen Rechtsfehler begangen. Bei korrekter Auslegung des Begriffs „Geschäftsführung“ sei darunter die „Führung eines Unternehmens oder die Geschäftsleitung“ zu verstehen. Es handele sich um einen Fachbegriff, mit dem die rechtliche und tatsächliche Leitung sowie die Vertretung eines Handelsunternehmens bezeichnet würden. Daher könne keine hochgradige Ähnlichkeit zwischen der „Geschäftsführung“ und der „Durchführung der privatärztlichen Honorarabrechnung“ angenommen werden.

50      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen ausschließlich Verwaltungszwecken dient und Waren und Dienstleistungen daher nicht deswegen als ähnlich angesehen werden dürfen, weil sie derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation zugeordnet werden (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2009, Promat/HABM – Prosima Comercial [PROSIMA PROSIMA COMERCIAL S.A.], T‑71/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24). Im vorliegenden Fall wurde der Widerspruch auf sämtliche Dienstleistungen der Klasse 35 gestützt, für die die ältere Marke eingetragen ist.

51      Ohne lediglich darauf abzustellen, dass die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Dienstleistungen zwangsläufig unter die Überschrift der Klasse 35 fallen, war die Beschwerdekammer bestrebt, zu bestimmen, ob eine der verschiedenen Kategorien von Dienstleistungen der Klasse 35 als den in der Markenanmeldung gekennzeichneten Dienstleistungen entsprechend angesehen werden kann. Mit einer Argumentation, die nicht frei von Widersprüchen ist, da zunächst offenbar davon ausgegangen wird, dass der Begriff „Geschäftsführung“ unabhängig vom Zweck des Wirtschaftsteilnehmers sei, und dann ausgeführt wird, er umfasse auch den eigentlichen Betriebsgegenstand, ist die Beschwerdekammer zu dem Schluss gelangt, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen eine hochgradige Ähnlichkeit aufwiesen. Eine solche Schlussfolgerung beruht nicht auf einer zu weiten Auslegung des Begriffs „Geschäftsführung“, da dieser, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, Dienstleistungen umfasst, deren Hauptzweck die Unterstützung beim Betrieb oder der Leitung eines Industrie- oder Handelsunternehmens ist. Eine Dienstleistung mit der Bezeichnung „Durchführung der privatärztlichen Honorarabrechnung“ fällt unter den weiteren Begriff der Dienstleistung zur Unterstützung beim Betrieb eines Unternehmens. Mit Dienstleistungen der Honorarabrechnung für im Gesundheitssektor Tätige soll diesen nämlich eine operative Unterstützung bei ihrer administrativen und geschäftlichen Organisation geboten werden. Daher durfte die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgehen, dass die Dienstleistungen der Geschäftsführung, für die die ältere Marke eingetragen ist, und die Dienstleistungen der Abrechnung privatärztlicher Tätigkeit, die mit der Anmeldemarke gekennzeichnet sind, eine hochgradige Ähnlichkeit aufweisen.

52      Im Übrigen ist den Argumenten der Klägerin nicht zu folgen, da der Begriff „Geschäftsführung“, wie soeben festgestellt, nicht auf Dienstleistungen beschränkt sein kann, die mit der Leitung oder Führung eines Unternehmens zusammenhängen, denn dem Wortlaut dieser Kategorie von Dienstleistungen der Klasse 35 ist keine Beschränkung in diesem Sinne zu entnehmen.

53      Folglich sind die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen als in hohem Maße ähnlich anzusehen.

 Zur Verwechslungsgefahr

54      Wie bereits oben in Randnr. 24 ausgeführt, impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.

55      Zum einen weisen die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Dienstleistungen im vorliegenden Fall eine hochgradige Ähnlichkeit auf, zum anderen sind die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich. Dieser Umstand lässt den Schluss zu, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr besteht, auch wenn die maßgeblichen Verkehrskreise, wie oben in Randnr. 31 festgestellt, über einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit verfügen.

56      Daher ist der von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund des Fehlens von Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zurückzuweisen.

57      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

58      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die PVS – Privatärztliche Verrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH trägt die Kosten.

Forwood

Moavero Milanesi

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. September 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.