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Klage, eingereicht am 10. Dezember 2010 -Nencini/Parlament

(Rechtssache T-560/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Riccardo Nencini (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Bertini)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Nichtigerklärung der an ihn gerichteten Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 und der Mitteilung des Generaldirektors der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2010 Nr. 315653 betreffend die "Erstattung rechtsgrundlos als Sekretariatszulage und Reisekostenvergütung gezahlter Beträge - Einziehungsmitteilung" sowie der folgenden Rechtsakte, die bereits Gegenstand der früheren, beim Gericht als Rechtssache T-431/10 anhängige Klage sind: die an den Kläger gerichtete Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 2010 und soweit erforderlich, die ihr vorausgehenden, mit ihr zusammenhängenden und sich aus ihr ergebenden Rechtsakte; die an ihn gerichtete Mitteilung des Generaldirektors der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 4. August 2010 Nr. 312331 und die ihr vorausgehenden, mit ihr zusammenhängenden und sich aus ihr ergebenden Rechtsakte;

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und an den Generalsekretär des Europäischen Parlaments zur billigen Neufestsetzung des streitigen Betrags zu verweisen;

auf jeden Fall dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger in der vorliegenden Rechtssache ist derselbe wie in der Rechtssache T-431/10, Nencini/Parlament.1

Der Kläger stützt seine Klage auf ähnliche Gründe und Argumente wie die, die in der Rechtssache T-431/10, Nencini/Parlament, vorgebracht werden.

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1 - ABl. C 317, S. 40.