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Klage, eingereicht am 7. Dezember 2010 - Laboratoire Garnier/HABM (natural beauty)

(Rechtssache T-559/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Laboratoire Garnier et Cie (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Dissmann und A. Steegmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2010 in der Sache R 971/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "natural beauty" für Waren der Klasse 3 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 294 233.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates im Sinne von Art. 65 Abs. 2 dieser Verordnung, da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass diese absoluten Eintragungshindernisse im Fall der streitigen Anmeldung eingriffen.

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