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Klage, eingereicht am 8. Dezember 2010 - LG Electronics/HABM (DIRECT DRIVE)

(Rechtssache T-561/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. September 2010 in der Sache R 1027/2010-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "DIRECT DRIVE" für Waren der Klassen 7 und 11 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 797 052.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer ältere Gemeinschaftsmarken und nationale Eintragungen sowie eine nationale Anmeldung nicht berücksichtigt habe.

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