Language of document : ECLI:EU:T:2016:402

Rechtssache T‑43/16

1&1 Telecom GmbH

gegen

Europäische Kommission

„Nichtigkeitsklage – Unterzeichnung der Klageschrift – Art. 76 und 77 der Verfahrensordnung – Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit“

Leitsätze – Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. Juni 2016

1.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Unterzeichnung eines Rechtsanwalts – Wesentliche Vorschrift, die strikt anzuwenden ist – Fehlende Unterschrift – Unzulässigkeit – Unmöglichkeit der Behebung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19; Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 43, Art. 51 § 4 und Art. 78 § 5)

2.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Keine gleichzeitige Einreichung der Vollmacht eines Rechtsanwalts mit der Klageschrift – Unzulässigkeit – Fehlen – Mängelbehebung – Zulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. b und Art. 78 Abs. 5)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 22, 23)

2.      Die Einreichung einer Klageschrift über die Anwendung e‑Curia mit der Benutzerkennung und dem Passwort des Bevollmächtigten oder Anwalts der Klägerin gilt nach Art. 3 des e‑Curia-Beschlusses als Unterzeichnung.

Die Stellung als Vertreter der Klägerin wird dadurch belegt, dass die Klägerin eine Vollmacht vorgelegt hat, mit der dem betreffenden Anwalt oder Bevollmächtigten Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde. Der Umstand, dass diese Vollmacht nicht gleichzeitig mit der Klageschrift eingereicht wurde, ändert nichts an dieser Feststellung und führt auch nicht zur Unzulässigkeit der Klageschrift, da eine solche Unterlassung bei der Einreichung der Klageschrift behebbar ist und von der Klägerin innerhalb der nach Art. 78 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgegebenen Frist behoben wurde.

Im Übrigen gilt die Verwendung eines e‑Curia‑Kontos nicht nur als Unterzeichnung, sondern gibt im Unterschied zu einer einfachen handschriftlichen Unterzeichnung automatisch auch Auskunft über die Identität, die Stellung und die Anschrift des die Klägerin vertretenden Unterzeichners.

Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in der Klageschrift selbst die Anschrift des fraglichen Rechtsanwalts oder seine Stellung als Vertreter der Klägerin nicht angegeben ist, für sich genommen nicht dazu führen, dass eine ordnungsgemäß von einem von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwalt der Union unterzeichnete und unter Einhaltung der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist eingereichte Klageschrift unzulässig wird, unabhängig davon, ob diese Unterzeichnung handschriftlich oder elektronisch im Wege von e‑Curia erfolgt ist.

(vgl. Rn. 25, 28-30)