Language of document : ECLI:EU:T:2015:639

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

16. September 2015

Rechtssache T‑231/14 P

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

gegen

David Drakeford

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Befristetes Beschäftigungsverhältnis – Entscheidung über die Nichtverlängerung – Art. 8 Abs.1 der BSB – Umqualifizierung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag – Unbeschränkte Nachprüfung“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2014, Drakeford/EMA (F‑29/13, SlgÖD, EU:F:2014:10), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2014, Drakeford/EMA (F‑29/13, EU:F:2014:10), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst in diesem Urteil seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Geldleistungen für die Zeit nach dessen Verkündung ausgeübt hat. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt für Herrn David Drakeford und für die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) vorbehalten. Die Europäische Kommission, die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) tragen ihre eigenen im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten.

Leitsätze

1.      Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Einheitliche Auslegung – Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen – Auslegung nach dem Zusammenhang und dem Zweck

2.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Bedienstete auf Zeit, für die Art. 2 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gilt – Verlängerung nach der ersten Verlängerung des Vertrags auf bestimmte Dauer – Umqualifizierung des unbefristeten Vertrags – Zweck von Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. a, 8 Abs. 1 und 47)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund – Begriff

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 22)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil vom 2. September 2010, Kirin Amgen, C‑66/09, Slg, EU:C:2010:484, Rn. 41

2.      Mit der Feststellung, dass der Zweck von Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten darin bestehe, eine gewisse Stabilität des Anstellungsverhältnisses zu gewährleisten, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen. Der Zweck von Art. 8 Abs. 1 dieser Bedingungen besteht nämlich darin, Missbräuche zu verhindern, die sich aus der Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge durch die Verwaltung ergeben. Der beschränkte Zweck dieses Artikels wird zudem dadurch bestätigt, dass die Verwaltung befugt ist, das Arbeitsverhältnis mit einem Bediensteten, der einen unbefristeten Vertrag hat, bei Einhaltung der in Art. 47 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Verfahren jederzeit zu beenden. Insoweit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zutreffend festgestellt, dass die Verwaltung den unbefristeten Vertrag eines Bediensteten unter Wahrung der Frist nach Art. 47 Buchst. c Ziff. 1 der Beschäftigungsbedingungen jederzeit beenden könne, ohne den Unterschied zwischen Beamten und Bediensteten und das weite Ermessen in Frage zu stellen, über das die Verwaltung in Beschäftigungsverhältnissen mit Letzteren verfügt.

Darüber hinaus ist die Ausnahme, die das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Anwendung der Umqualifizierung nach Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für den Fall eines Einschnitts in der beruflichen Laufbahn aufgestellt hat, die logische Folge der Auslegung dieses Artikels. Der Zweck dieses Artikels besteht darin, zu verhindern, dass die Verwaltung im Fall einer Entwicklung der Laufbahn oder einer Änderung der Aufgaben eines Zeitbediensteten mit einem befristeten Vertrag in missbräuchlicher Weise auf formal unterschiedliche Verträge zurückgreifen kann, um sich der in diesem Artikel vorgesehenen Umqualifizierung zu entziehen. Voraussetzung dieser Umqualifizierung ist es jedoch, dass der Zeitbedienstete, dessen Laufbahn sich entwickelt oder dessen Aufgaben sich ändern, ein durch Kontinuität gekennzeichnetes Arbeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber behält. Wenn sich herausstellt, dass der Bedienstete einen Vertrag schließt, der eine materielle und nicht formale Änderung der Natur seiner Aufgaben enthält, ist die Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen nicht mehr gegeben. Es zuzulassen, dass für die Zwecke der Anwendung der Regel, die Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen vorsieht, jede Verlängerung berücksichtigt wird, würde nämlich dem Geist dieses Artikels zuwiderlaufen.

Im Hinblick auf einen etwaigen Vergleich der zu erfüllenden Aufgaben stellt die Funktion des Bereichsleiters im Verhältnis zu der des stellvertretenden Leiters sicherlich eine materielle Änderung dar, die einen Einschnitt im Sinne des vom Gericht für den öffentlichen Dienst eingeführten Begriffs bewirkt. Wenn die Weiterbeschäftigung im selben Tätigkeitsbereich nicht automatisch zu einer Kontinuität der ausgeübten Aufgaben führt, muss diese Kontinuität nämlich grundsätzlich für den Fall ausgeschlossen werden, dass der Zugang zur Funktion des Bereichsleiters einem internen Auswahlverfahren unterliegt. Da der Betroffene jedoch vor seiner Ernennung zum Bereichsleiter die Funktionen eines Bereichsleiters ad interim ausgeübt hat, kann nicht wirklich der Schluss gezogen werden, dass seine Ernennung zum Bereichsleiter, auch wenn sie aufgrund eines externen Verfahrens erfolgt, tatsächlich einen Einschnitt im Verhältnis zu den Aufgaben darstellt, die er zuvor ausübte.

(vgl. Rn. 30, 33 und 39 bis 41)

Verweisung auf:

Gericht: Urteil vom 4. Dezember 2013, ETF/Schuerings, T‑107/11 P, SlgÖD, EU:T:2013:624, Rn. 76

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 31 und 38)

Verweisung auf:

Gericht: Urteil vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T‑50/08 P, SlgÖD, EU:T:2009:457, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung