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Klage, eingereicht am 3. Dezember 2013 – Gemeente Bergen op Zoom/Kommission

(Rechtssache T-641/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Gemeente Bergen op Zoom (Bergen op Zoom, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Hovius und R. Pasma)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der Kommission vom 2. Oktober 20131 , mit dem diese festgestellt hat, dass der Ankauf des Betriebsgeländes der Koninklijke Nedalco BV und der Nedalco International BV durch die Gemeinde Bergen op Zoom keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 und/oder Art. 108 AEUV, da es die Kommission unterlassen habe, den Grundsatz des privaten Investors anzuwenden; jedenfalls habe sie den Grundsatz des privaten Investors falsch angewandt, dabei nicht die richtigen Tatsachen zugrunde gelegt und/oder die Anwendung des Grundsatzes unzureichend begründet.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 und/oder Art. 108 AEUV, da die Kommission die Tatsachen und/oder das Recht falsch beurteilt und offensichtlich fälschlicherweise festgestellt habe, dass Nedalco kein (selektiver) Vorteil gewährt worden sei, den dieses Unternehmen nicht auf normalem geschäftlichem Weg hätte erhalten können.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Sorgfalts- und die Begründungspflicht, da es die Kommission zu Unrecht unterlassen habe, die von der Gemeinde vorgetragenen Tatsachen zu untersuchen und/oder den Bescheid auf eine tragfähige Begründung zu stützen.

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1 ABl. C 335, S. 1.