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Klage, eingereicht am 3. Dezember 2013 – Rogesa/Kommission

(Rechtssache T-643/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH (Dillingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und P. Schütter)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 25. September 2013 (Az. GestDem Nr. 2013/1504) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:

Anspruch auf Zugang zu den streitgegenständigen Dokumenten und fehlende Ausschlussgründe nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011

Die Klägerin trägt vor, dass die angegriffene Entscheidung gegen Art. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/20062 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoße, da sie einen Anspruch auf Zugang zu den von ihr angefragten Dokumenten habe und Ausschlussgründe für die Verweigerung des Zugangs nicht vorliegen würden.

Die Klägerin macht geltend, dass die angeforderten Dokumente keine geschäftssensiblen Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beinhalten würden und dass jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Dokumente gegeben sei.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass auch der Verweigerungsgrund nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht greife, da der Entscheidungsprozess, auf den sich die Kommission beruft, im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung abgeschlossen gewesen sei. Der entsprechende Beschluss der Kommission (2013/448/EU) sei bereits am 5. September 2013 ergangen.

Die Klägerin rügt weiter, dass die Kommission jedenfalls einen teilweisen Zugang, gegebenenfalls unter Schwärzung von Identifikationsmerkmalen, hätte gewähren müssen. Die Entscheidung der Kommission verstoße damit auch gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV.

Verfahrensfehler

Die Klägerin rügt die Verletzung von Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Kommission die hier vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten habe.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

2 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).