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Klage, eingereicht am 2. Dezember 2013 – Wolverine International/HABM – BH Stores (cushe)

(Rechtssache T-642/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Wolverine International, LP (Grand Cayman, Cayman Islands) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Plesser und R. Heine)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BH Stores BV (Curaçao, Niederländische Antillen)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. September 2013 in der Sache R 1269/2012-4 aufzuheben;

den Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „cushe“ für Waren der Klasse 25 – Internationale Registrierung Nr. 859 087 mit Benennung der Europäischen Union.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verwechslungsgefahr nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Nichtigerklärung der angefochtenen internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009.