Klage, eingereicht am 2. Dezember 2013 – Wolverine International/HABM – BH Stores (cushe)
(Rechtssache T-642/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Wolverine International, LP (Grand Cayman, Cayman Islands) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Plesser und R. Heine)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BH Stores BV (Curaçao, Niederländische Antillen)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. September 2013 in der Sache R 1269/2012-4 aufzuheben;
den Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „cushe“ für Waren der Klasse 25 – Internationale Registrierung Nr. 859 087 mit Benennung der Europäischen Union.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verwechslungsgefahr nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Nichtigerklärung der angefochtenen internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009.