Language of document :

Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2015 – Wolverine International/HABM – BH Store (cushe)

(Rechtssache T-642/13)1

(Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft – Bildmarke cushe – Ältere nationale Wortmarke SHE und ältere nationale Bildmarken she – Relatives Eintragungshindernis – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art.  57 Abs.  2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Wolverine International, LP (George Town, Cayman-Inseln, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Plesser und R. Heine)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: BH Store BV (Curaçao, Curaçao, Autonomes Gebiet der Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Dolde)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. September 2013 (Sache R 1269/2012-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der BH Store BV und der Wolverine International, LP

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Wolverine International, LP trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten, die der BH Store BV vor der Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) entstanden sind.

Der Antrag der BH Store in Bezug auf die Kosten, die ihr im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des HABM entstanden sind, wird zurückgewiesen.

____________

1     ABl. C 85 vom 22.3.2014.