Language of document : ECLI:EU:T:2008:319

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

9. September 2008(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MAGIC SEAT – Ältere nationale Bildmarke SEAT – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T‑363/06

Honda Motor Europe Ltd mit Sitz in Slough, Berkshire (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und N. Cordell, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Laitinen und A. Folliard‑Monguiral als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

Seat, SA mit Sitz in Barcelona (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. September 2006 (Sache R 960/2005‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Seat, SA und der Honda Motor Europe Ltd

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie des Richters J. D. Cooke und der Richterin I. Labucka,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 5. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2008

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 10. Dezember 2001 meldete die Klägerin, Honda Motor Europe Ltd, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen MAGIC SEAT.

3        Es wurde für folgende Waren der Klasse 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Fahrzeugsitze und Fahrzeugsitzmechanismen und Teile und Bestandteile und Zubehör für diese Waren“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 70/2002 vom 2. September 2002 veröffentlicht.

5        Am 7. Oktober 2002 erhob die Seat, SA nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke einen Widerspruch in Bezug auf sämtliche von der Anmeldung erfassten Waren.

6        Der Widerspruch war insbesondere auf die nachstehend wiedergegebene spanische Bildmarke Nr. 2189822 gestützt, die am 3. März 1999 für die zur Klasse 12 gehörenden Waren „Landfahrzeuge, Kupplungen und Kraftübertragungsorgane und andere Bestand- und Ersatzteile von Landfahrzeugen, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser“ eingetragen worden war:

Image not found

7        Als ein Grund für den Widerspruch wurde eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke geltend gemacht. Außerdem machte Seat die Bekanntheit ihrer Marke, insbesondere in Spanien, geltend.

8        Mit Entscheidung vom 10. Juni 2005 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch mit der Begründung statt, dass unter Berücksichtigung der Warenidentität und der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Marken zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr bestehe. In Anbetracht dieser Schlussfolgerung sei es nicht erforderlich, die erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu prüfen.

9        Am 5. August 2005 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung beim HABM Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 7. September 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde insgesamt zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie an, dass zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr bestehe, da die in Rede stehenden Waren identisch und die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien. Diese letzte Feststellung begründete die Beschwerdekammer damit, dass die fraglichen Zeichen bildlich zu einem gewissen Grad ähnlich seien, dass sie klanglich ähnlich seien und dass die Gefahr bestehe, dass sie in begrifflicher Hinsicht als ähnlich wahrgenommen werden könnten. Zudem verfüge die ältere Marke aufgrund ihrer Bekanntheit in Spanien über eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Selbst wenn die Verbraucher die Zeichen nicht miteinander verwechselten und den Unterschied zwischen ihnen wahrnähmen, bestehe dennoch die Gefahr, dass sie sie gedanklich miteinander in Verbindung brächten und annähmen, dass sie dieselbe betriebliche Herkunft hätten.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

13      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

 Vorbringen der Parteien

14      In Bezug auf den bildlichen Vergleich der in Rede stehenden Zeichen ist die Klägerin der Auffassung, die Beschwerdekammer habe dem „S“-Logo der älteren Marke eine zu geringe Bedeutung beigemessen, indem sie angenommen habe, dass es als verzierendes Element oder als erster Buchstabe des Wortes „Seat“ aufgefasst werde. Diese Feststellung stehe im Übrigen zu der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Behauptung in Widerspruch, die beiden Marken unterschieden sich aufgrund dieses in der älteren Marke enthaltenen Logos und des Wortes „magic“ in der Anmeldemarke in bildlicher Hinsicht. Das „S“-Logo sei der bildlich dominierende Bestandteil der älteren Marke, während in der Anmeldemarke der Blick unmittelbar auf das Wort „magic“ falle. Die Beschwerdekammer hätte daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass insgesamt eine sehr geringe bildliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe. Im Übrigen sei das „S“-Logo ein sehr bekanntes und kennzeichnungskräftiges Zeichen, vergleichbar den Logos von Citroën, Peugeot, Audi, Mercedes, Toyota und Honda. Dieses Logo außer Betracht zu lassen, liefe darauf hinaus, einer Bildmarke oder einer komplexen Marke einen rein auf den Wortbestandteil beschränkten Schutz zu gewähren, was nach der Systematik der Gemeinschaftsmarke nicht zugelassen werden könne, da die Marken sehr häufig allein aufgrund ihres grafischen Bestandteils schutzfähig seien. Im vorliegenden Fall würde die komplexe Marke, ließe man den grafischen Bestandteil außer Acht, auf inakzeptable Weise „vollkommen in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt“ (Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2005, Canali Ireland/HABM – Canal Jean [CANAL JEAN CO. NEW YORK], T‑301/03, Slg. 2005, II‑2479, Randnr. 48). In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zur Stützung dieses Arguments zusätzlich das Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2007, Nestlé/HABM (C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), angeführt.

15      Im Hinblick auf den klanglichen Vergleich der in Rede stehenden Marken sei die Klägerin zu Unrecht der Auffassung, dass die Zeichen ähnlich seien. Erstens spreche der spanische Verbraucher den Begriff „magic“ nicht wie ein spanisches Wort aus, weil dieses Wort in dieser Sprache nicht existiere, und folglich werde auch die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit nicht wie ein spanischer Ausdruck ausgesprochen. Zweitens habe die Beschwerdekammer auch nicht die Tatsache berücksichtigt, dass „magic“ das erste Wort innerhalb der Marke MAGIC SEAT sei, so dass die klanglichen Unterschiede zur älteren Marke SEAT am Anfang der Anmeldemarke lägen.

16      In Bezug auf den begrifflichen Vergleich wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, dass sie angenommen habe, das Wort „Seat“ als solches habe im Spanischen keine Bedeutung, und dass sie nicht auf die Gesamtheit der älteren Marke abgestellt habe, die aus dem Wort „Seat“ und dem „S“-Logo zusammengesetzt sei und vom spanischen Verbraucher sofort und eindeutig als Hinweis auf den bekannten spanischen Automobilhersteller Seat aufgefasst werde. Was die Anmeldemarke MAGIC SEAT angehe, so werde das Wort „magic“, auch wenn es Ähnlichkeiten mit dem spanischen Wort „mágico“ aufweise, so verstanden, dass es eine Bedeutung im Englischen oder jedenfalls in einer anderen Sprache als der spanischen habe, aber auf keinen Fall als Bezugnahme auf das spanische Automobilunternehmen Seat aufgefasst. Folglich neutralisiere der begriffliche Unterschied zwischen den Marken eine mögliche bildliche oder klangliche Ähnlichkeit. Darüber hinaus habe die Beschwerdekammer die von der Klägerin vorgelegten Beweise dafür, auf welche Weise die spanischen Verbraucher die Marke Magic SEAT wahrnehmen könnten, nicht berücksichtigt, insbesondere die Stellungnahme von Herrn S., wonach die der englischen Sprache mächtigen spanischen Verbraucher „magic“ als einen englischen Begriff erkennen würden, während diejenigen, die nicht Englisch sprechen könnten, den Begriff als dem spanischen Wort „mágico“ ähnlich ansehen könnten, so dass die Marke MAGIC SEAT in ihrer Gesamtheit als ein englischer Ausdruck oder zumindest als ein ausländischer Ausdruck aufgefasst werde.

17      Gegen das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr sprächen im vorliegenden Fall vier Faktoren. Erstens seien Autositze manchmal sehr teuer, und die Käufer widmeten ihnen daher relativ viel Aufmerksamkeit. Zweitens würden sie gewöhnlich unter Mithilfe von Fachleuten gekauft. Drittens seien die Verbraucher, bei denen es sich wahrscheinlich um Autoliebhaber oder Mitglieder von Automobilklubs handele, gut informiert, selbst wenn sie diese Produkte ohne fachmännische Hilfe kauften. Schließlich achte jede Person, ob Fachmann oder nicht, ganz besonders darauf, einen Sitz zu kaufen, der zu dem betreffenden Auto passe. Im Übrigen habe die Beschwerdekammer das Gutachten des Sachverständigen G. unberücksichtigt gelassen, aus dem hervorgehe, dass Autositze gewöhnlich über autorisierte Händler vertrieben würden, dass sie als Originalzubehör oder Artikel des Sekundärmarkts für Ersatzteile verkauft würden, dass sie im Allgemeinen von Kennern gekauft würden und dass selbst für die Autositze des Sekundärmarkts für Ersatzteile ein für das Automodell passendes Montageset erforderlich sei.

18      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

19      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr einer gedanklichen Verbindung mit der älteren Marke ein. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 gehören zu den älteren Marken die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

20      Nach ständiger Rechtsprechung besteht Verwechslungsgefahr, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der älteren Marke, auf die der Widerspruch gestützt wird, um die spanische Bildmarke SEAT. Das für den Zweck der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 relevante Gebiet ist, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, Spanien. Die maßgeblichen Verkehrskreise bestehen in Anbetracht der Art der Waren zum einen aus Autohändlern, Werkstattbesitzern und Mechanikern und zum anderen aus Durchschnittsverbrauchern, die beim Austausch oder bei der Reparatur eines Bestandteils eines Autositzes wahrscheinlich von einem Mechaniker oder anderen Fachleuten auf diesem Gebiet unterstützt werden. Diese Abgrenzung der maßgebenden Verkehrskreise wird im Übrigen von der Klägerin nicht gerügt.

22      Was den Vergleich der betreffenden Waren angeht, hat die Beschwerdekammer, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, zu Recht festgestellt, dass sie identisch seien, da die in der Anmeldung benannten Waren, nämlich „Fahrzeugsitze und Fahrzeugsitzmechanismen und Teile und Bestandteile und Zubehör für diese Waren“ in der weiter gefassten Umschreibung bestimmter von der älteren Marke erfasster Waren, nämlich „Bestand- und Ersatzteile von Landfahrzeugen“, enthalten seien.

 Zum Vergleich der Zeichen

23      Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Was erstens den visuellen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen angeht, ist zunächst daran zu erinnern, dass der Überprüfung der visuellen Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke nichts entgegensteht, da beide Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen visuellen Eindruck vermitteln kann (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2002, Vedial/HABM – France Distribution [HUBERT], T‑110/01, Slg. 2002, II‑5275, Randnr. 51, und vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T‑359/02, Slg. 2005, II‑1515, Randnr. 43).

25      Eine zusammengesetzte Marke, die aus Wort- und Bildbestandteilen besteht, kann nur dann als einer anderen Marke, die mit einem ihrer Bestandteile identisch oder diesem ähnlich ist, ähnlich angesehen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem durch die zusammengesetzte Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Das ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil schon allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 33, und STAR TV, Randnr. 44).

26      Das bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen. Das schließt jedoch nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch diese im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (Urteil MATRATZEN, Randnr. 34, Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2005, Grupo Sada /HABM – Sadia [GRUPO SADA], T‑31/03, Slg. 2005, II‑1667, Randnr. 49).

27      Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke prägend sind, sind die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden (Urteile MATRATZEN, Randnr. 35, und GRUPO SADA, Randnr. 49).

28      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die beiden miteinander zu vergleichenden Zeichen das Wort „Seat“ gemeinsam haben, dem im Fall der älteren Marke ein Logo in Form eines besonders gestalteten „S“ und bei der Anmeldemarke das Wort „magic“ beigefügt ist.

29      Die Beschwerdekammer hat angenommen, dass der Ausdruck „Seat“ das dominierende Element der älteren Marke sei, also der Bestandteil, den die spanischen Verbraucher nennen würden, wenn sie die Marke in ihrer Gesamtheit identifizieren wollten.

30      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei Marken, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen werde, als ihr Bildelement zu beschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Randnr. 47, und vom 14. Juli 2005, Wassen International/HABM – Stroschein Gesundkost [SELENIUM-ACE], T‑312/03, Slg. 2005, II‑2897, Randnr. 37).

31      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das „S“-Logo der älteren Marke grafisch leicht stilisiert ist, aber nicht originell oder sehr kunstvoll erscheint. Es stellt nämlich den ersten Buchstaben des Wortelements „Seat“ dar, das sich zwar unterhalb des „S“-Logos befindet und aus kleineren Schriftzeichen als dieses besteht, aber doch in großen Majuskeln geschrieben, breiter als dieses Logo und sehr gut lesbar ist. Im Übrigen hat dieses Logo, wie das HABM zu Recht geltend macht, trotz der von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte wie der Wiedergabe des „S“-Logos auf der Umschlagseite des Jahresberichts der Gesellschaft oder auf der Front der von ihr vermarkteten Autos keinen eigenen Bedeutungsgehalt, der der älteren Marke ihre Unterscheidungskraft verliehe, sondern vor allem den Zweck, den ersten Buchstaben des Wortes „Seat“ hervorzuheben.

32      Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das Logo, obwohl als solches zweifellos selbständig wiedererkennbar, doch auch untrennbar mit dem Wortelement „Seat“ verbunden ist, das in Spanien aufgrund seiner Bekanntheit erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt. Daher wird die ältere Marke in ihrer Gesamtheit wahrscheinlich mittels ihres Wortelements „Seat“ identifiziert werden, während das Logo entweder als dekoratives Element oder als Anfangsbuchstabe von „Seat“ aufgefasst werden wird. Folglich ist der Feststellung der Beschwerdekammer zuzustimmen, dass das Wortelement „Seat“ die ältere Marke dominiert.

33      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer somit die Rechtsprechung, nach der unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch diese im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können, zutreffend angewandt (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 42).

34      Hieraus folgt auch, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass die in Rede stehenden Zeichen durch ihren gemeinsamen Bestandteil „Seat“ bildlich zu einem gewissen Grad ähnlich sind, sich aber durch das in der älteren Marke vorhandene Bildelement und das Wort „magic“, das in der Anmeldemarke aufgrund seiner Ähnlichkeit mit dem entsprechenden spanischen Wort „mágico“ als Bestimmung einer Eigenschaft des Wortes „Seat“ aufgefasst wird, voneinander unterscheiden.

35      Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Randnrn. 25 und 28 der angefochtenen Entscheidung nicht miteinander vereinbar seien, da aus Randnr. 25 hervorgehe, dass das Logo der älteren Marke unbedeutend sei, während nach Randnr. 28 die beiden Zeichen sich aufgrund des Vorhandenseins dieses Logos in der älteren Marke und des Wortes „magic“ in der Anmeldemarke bildlich voneinander unterschieden. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, hat die Beschwerdekammer in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung das „S“-Logo nämlich nicht außer Acht gelassen, sondern angenommen, dass diese Marke in ihrer Gesamtheit von dem Wortbestandteil „Seat“ dominiert und dass das Logo als ein dekoratives Element oder als der Anfangsbuchstabe von „Seat“ aufgefasst werde. Somit hat die Beschwerdekammer in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung zwar anerkannt, dass sich die in Rede stehenden Marken aufgrund des zusätzlichen Bestandteils der älteren Marke und des Wortes „magic“ in der Anmeldemarke bildlich voneinander unterschieden, aber auch festgestellt, dass diese Marken wegen des in beiden Zeichen enthaltenen Bestandteils „Seat“, der das dominierende Element der älteren Marke sei, einander zu einem gewissen Grad ähnlich seien.

36      Zweitens ist, was den klanglichen Vergleich der beiden in Rede stehenden Zeichen betrifft, unstreitig, dass der „S“-förmige Bildbestandteil der älteren Marke nicht so verstanden wird, dass er ausgesprochen werden soll. Ferner wird, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, ohne dass die Klägerin ihr widersprochen hätte, der Wortbestandteil der älteren Marke „Seat“ vom maßgebenden Publikum zweisilbig als „se-at“ ausgesprochen.

37      Zur Anmeldemarke ist festzustellen, dass die Gefahr besteht, dass der Begriff „Seat“ innerhalb der Wortmarke MAGIC SEAT vom maßgebenden Publikum einschließlich derjenigen Verbraucher, die Englisch verstehen, nicht als die englische Übersetzung des Wortes „Sitz“ aufgefasst wird, da dieses Wort unmittelbar eine Assoziation mit dem Namen des bekannten spanischen Automobilherstellers Seat hervorruft. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird er folglich möglicherweise wie ein spanisches Wort in zwei Silben ausgesprochen, und nicht in einer wie im Englischen.

38      In Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, die Beurteilung der Beschwerdekammer laufe der Rechtsprechung zuwider, nach der die Verbraucher sich im Allgemeinen den Anfang eines Zeichens besser merken als dessen Ende, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Gesichtspunkt nicht in allen Fällen gelten (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM – Audi [ALLTREK], T‑158/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung) und jedenfalls nicht den Grundsatz in Frage stellen kann, dass die Prüfung der Ähnlichkeit der Marken den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck berücksichtigen muss, da der Verbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet.

39      Wie oben bereits ausgeführt worden ist, wird aber das maßgebende Publikum den Begriff „magic“ aufgrund seiner Ähnlichkeit mit dem rein anpreisenden spanischen Begriff „mágico“ als einfache Qualifizierung des Wortes „Seat“ auffassen. Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Publikum einen beschreibenden Bestandteil einer komplexen Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges und dominierendes Merkmal des Gesamteindrucks dieser Marke ansehen wird (Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2003, Alejandro/HABM – Anheuser-Busch [BUDMEN], T‑129/01, Slg. 2003, II‑2251, Randnr. 53, und vom 6. Oktober 2004, New Look/HABM – Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], T‑117/03 bis T‑119/03 und T‑171/03, Slg. 2004, II‑3471, Randnr. 34). Aus demselben Grund ist das Argument zurückzuweisen, dass das maßgebende Publikum „magic seat“ nicht wie einen spanischen Ausdruck aussprechen werde, weil das Wort „magic“ im Spanischen nicht existiere.

40      Folglich ist nicht auszuschließen, dass die Anmeldemarke zumindest von einem Teil der maßgebenden Verkehrskreise „ma‑gic se‑at“ ausgesprochen wird. Unter diesen Voraussetzungen erlaubt die Tatsache, dass das dominierende Element der Anmeldemarke den einzigen Wortbestandteil der älteren Marke einschließt, die Feststellung einer bedeutenden klanglichen Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen, so dass der Beurteilung dieser Frage durch die Beschwerdekammer zuzustimmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection, Randnr. 37).

41      Beim begrifflichen Vergleich der beiden in Rede stehenden Zeichen schließlich ist zu berücksichtigen, wie die maßgebenden Verkehrskreise dieses Zeichen und insbesondere das dominierende Element der älteren Marke, „Seat“, das beiden Zeichen gemeinsam ist, möglicherweise verstehen werden.

42      Was die Bedeutung der älteren Marke angeht, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das „S“-Logo keinen originären Bedeutungsgehalt besitzt.

43      Zum anderen hat die Beschwerdekammer in Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Begriff „Seat“ als solcher keinerlei Bedeutung in der spanischen Sprache habe und das Kürzel des Namens der Gesellschaft darstelle, die Inhaberin der älteren Marke sei, nämlich der Sociedad Española de Automóviles de Turismo. Der Begriff „Seat“ sei aufgrund der von dieser Gesellschaft und der älteren Marke erlangten Bekanntheit als Automobilmarke identifizierbar geworden.

44      Dieser Beurteilung der Beschwerdekammer ist zuzustimmen. Der Begriff „Seat“ existiert zwar nicht in der spanischen Sprache, er hat aber in dieser insofern eine sekundäre, ihm eigene Bedeutung erlangt, als er eindeutig den spanischen Automobilhersteller Seat bezeichnet (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 104). Die Klägerin erkennt im Übrigen an, dass die aus dem Logo und dem Begriff „Seat“ bestehende ältere Marke vom relevanten Verbraucher als Bezeichnung des bekannten spanischen Automobilherstellers Seat aufgefasst wird.

45      In Bezug auf die Anmeldemarke MAGIC SEAT hat die Beschwerdekammer ferner festgestellt, dass diese als begrifflich mit der älteren Marke SEAT ähnlich angesehen werden könnte, da sie aus einer Marke mit erhöhter Kennzeichnungskraft bestehe, der das anpreisende Adjektiv „magic“ hinzugefügt worden sei.

46      Dieser Beurteilung ist auch deshalb zuzustimmen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das maßgebende Publikum beim Anblick der Marke MAGIC SEAT, mit der von der Klägerin verkaufte Fahrzeugsitze gekennzeichnet sind, diese Marke angesichts der Bekanntheit der älteren Marke SEAT und des rein anpreisenden Charakters des Adjektivs „magic“ gedanklich mit der älteren Marke und damit dem spanischen Automobilhersteller in Verbindung bringt.

47      In dieser Hinsicht sind die linguistischen Beweise, die der Klägerin zufolge von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt worden sein sollen, zurückzuweisen. Die bloße Erklärung des Sachverständigen S., wonach die meisten spanischen Verbraucher „magic“ als englisches Wort erkennen und, obwohl sie es als dem spanischen Wort „mágico“ ähnlich ansehen könnten, die Marke MAGIC SEAT in ihrer Gesamtheit dennoch als englischen Ausdruck auffassen würden, genügt nicht zum Nachweis, dass eine solche Marke nicht zumindest von einem Teil der maßgebenden Verkehrskreise als spanischer Ausdruck wahrgenommen wird.

48      Es handelt sich nämlich um ein Gutachten, das auf keinerlei statistische oder wissenschaftliche Daten gestützt ist, die belegen könnten, dass das maßgebende Publikum Englisch versteht. Das maßgebende Publikum besteht, wie vorstehend festgestellt worden ist, zum einen aus Autohändlern, Werkstattbesitzern und Mechanikern und zum anderen aus Durchschnittsverbrauchern, die beim Austausch oder bei der Reparatur eines Bestandteils eines Autositzes wahrscheinlich von einem Mechaniker oder anderen Fachleuten auf diesem Gebiet unterstützt werden. Unter diesen Umständen kann diese Stellungnahme nicht ausreichen, um auszuschließen, dass zumindest ein Teil dieser maßgebenden Verkehrskreise die Anmeldemarke nicht als nichtspanischen Ausdruck auffasst, sondern ihn gedanklich mit dem spanischen Automobilhersteller Seat in Verbindung bringt.

49      Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die beiden in Rede stehenden Zeichen, da sie zumindest von einem Teil des maßgebenden Publikums als Hinweis auf den Automobilhersteller Seat verstanden werden könnten, begrifflich ähnlich sind.

50      Da keine Bedeutungsunterschiede zwischen den betreffenden Zeichen bestehen, die die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen ihnen neutralisieren könnten, ist das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Nichtanwendung der Neutralisierungsregel durch die Beschwerdekammer zurückzuweisen.

51      Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt ähnlich sind, wobei diese Ähnlichkeit insbesondere auf der Wiedergabe des dominierenden Bestandteils „Seat“ der älteren Marke in der Anmeldemarke beruht.

 Zur Verwechslungsgefahr

52      Nach der Rechtsprechung genießen, da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Im Übrigen ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenkategorie abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. entsprechend Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26) und dass ein im Bereich der in Frage stehenden Waren spezialisiertes Publikum bei der Wahl dieser Waren in hohem Maße aufmerksam ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [Spanien]/HABM – Aladin [ALADIN], T‑126/03, Slg. 2005, II‑2861, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer mit der Begründung, dass die Marken ähnlich seien, die ältere Marke in Spanien aufgrund ihrer Bekanntheit über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfüge und die betreffenden Waren identisch seien, festgestellt, dass Verwechslungsgefahr vorliege. Insbesondere hat sie ausgeführt, dass, selbst wenn die maßgebenden Verkehrskreise die Marken nicht miteinander verwechselten und sich ihres Unterschieds bewusst seien, dennoch die Gefahr bestehe, dass sie diese beiden Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung bringen und annehmen könnten, dass die gekennzeichneten Waren denselben betrieblichen Ursprung hätten.

55      Aus der vorstehenden Analyse geht hervor, dass die von den beiden Zeichen umfassten Waren identisch und dass die beiden Marken insgesamt ähnlich sind.

56      Darüber hinaus ist unstreitig, dass die ältere Marke in Spanien aufgrund ihrer Bekanntheit über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfügt, so dass sie einen weiteren Schutz genießt als Marken mit geringerer Kennzeichnungskraft.

57      Folglich besteht die Gefahr, dass die maßgebenden Verkehrskreise glauben könnten, die betreffenden Waren stammten aus demselben Unternehmen oder zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Die Beschwerdekammer hat daher ohne Beurteilungsfehler festgestellt, dass für das maßgebende Publikum Verwechslungsgefahr oder die Gefahr einer gedanklichen Assoziation vorliegt.

58      Das Vorbringen der Klägerin steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

59      Zu dem Vorbringen, das in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung enthaltene Wort „Seat“ verliere seine sekundäre Bedeutung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, weil es mit dem englischen Begriff „magic“ verbunden sei, genügt der Hinweis darauf, dass im Hinblick auf die Bekanntheit der Marke SEAT und den beschreibenden Charakter des Begriffs „magic“ dieser Begriff von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Qualifizierung des Wortes „seat“, insbesondere in dem Ausdruck „magic seat !“ aufgefasst werden könnte, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat. Im Übrigen wird diese Feststellung durch die Tatsache untermauert, dass, wie das HABM in seinen Schriftsätzen hervorgehoben hat, in den nicht englischsprachigen Mitgliedstaaten immer häufiger englische Begriffe in der Werbung für Marken verwendet werden, um deren internationales Image zu verstärken, und dass der Gebrauch des englischen Wortes „magic“ als anpreisende Qualifizierung populär geworden ist.

60      Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen, vier Faktoren hätten die Beschwerdekammer zu dem Schluss führen sollen, dass keine Verwechslungsgefahr vorliege, nämlich der relativ hohe Preis der Fahrzeugsitze, die gewöhnlich durch den Verkäufer beim Erwerb dieser Waren gewährte Hilfe, die gute Kenntnis, die die Verbraucher von diesen Waren hätten, und die Tatsache, dass jeder Verbraucher, ob professionell oder nicht, darauf achten werde, dass der Sitz zu dem betreffenden Fahrzeugmodell passt.

61      Es ist nämlich festzustellen, dass die Klägerin mit diesen vier Faktoren geltend zu machen scheint, dass die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise, ob professionell oder nicht, erhöht ist, was die Verwechslung der beiden in Rede stehenden Marken verhindere. In dieser Hinsicht ist der Beurteilung der Beschwerdekammer in Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung zuzustimmen, wonach die Tatsache, dass sich das Publikum im Wesentlichen aus Fachleuten zusammensetzt, auf das Vorliegen der Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Marken keine Auswirkungen hat. Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, ist der Handel mit Teilen und Ersatzteilen von Autos nicht auf die autorisierten Autohändler einer einzelnen Marke beschränkt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein spanischer Autohändler oder Mechaniker, der sich Komponenten und Ersatzteile von verschiedenen Herstellern beschafft, annimmt, dass die unter der Anmeldemarke vermarkteten Waren von Seat oder einem wirtschaftlich mit Seat verbundenen Hersteller stammen.

62      Im Übrigen ist, auch wenn der erhöhte Aufmerksamkeitsgrad den maßgebenden Verbraucher dazu bringen kann, sich über die technischen Merkmale der Autositze zu informieren, um sich zu vergewissern, dass sie mit dem betreffenden Autotyp kompatibel sind, festzustellen, dass angesichts der Identität der fraglichen Waren, der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und der hohen Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht schon aufgrund des Umstands, dass die maßgebenden Verkehrskreise aus Fachleuten bestehen, ausgeschlossen werden kann, dass diese Kreise die Waren als von ein und demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von miteinander verbundenen Unternehmen stammend ansehen (vgl. in diesem Sinne Urteil ALADIN, Randnr. 100). Die erhöhte Aufmerksamkeit der maßgebenden Verkehrskreise impliziert zwar, dass sich diese über die Fahrzeugsitze informieren und dadurch Irrtümer in Bezug auf die Kompatibilität mit dem betreffenden Automodell vermeiden können, sie kann aber nicht verhindern, dass sie glauben, dass die Sitze der Marke MAGIC SEAT Teil einer neuen Produktserie sind, die von dem bekannten spanischen Automobilhersteller Seat entwickelt wurde.

63      Das Vorbringen schließlich, die Beschwerdekammer habe die Stellungnahme des Gutachters G. nicht berücksichtigt, aus der hervorgehe, dass Autositze gewöhnlich über autorisierte Händler vertrieben und entweder als Originalzubehör oder als Ersatzteile verkauft würden, ist irrelevant, da sich die besondere Art und Weise, in der die mit den Marken gekennzeichneten Produkte vertrieben werden, im Lauf der Zeit und je nach dem Willen der Inhaber dieser Marken ändern kann, so dass die prognostische Beurteilung der zwischen zwei Marken bestehenden Verwechslungsgefahr nicht von den Absichten der Markeninhaber abhängen kann, die in die Tat umgesetzt werden oder auch nicht und ihrem Wesen nach subjektiver Art sind (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C‑171/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59).

64      Zurückzuweisen ist zudem das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe die Stellungnahme des Sachverständigen G. nicht berücksichtigt, wonach Autositze im Allgemeinen von Kennern gekauft würden, denen keine Verwechslungen unterlaufen könnten, und selbst für die Ersatzsitze ein für das betreffende Automodell passendes Montageset erforderlich sei, da bereits festgestellt wurde, dass die erhöhte Aufmerksamkeit der maßgebenden Verkehrskreise zwar Irrtümer in Bezug auf die Kompatibilität der Sitze mit dem betreffenden Automodell verhindere, eine Verwechslungs- oder Assoziationsgefahr in Bezug auf ihre betriebliche Herkunft aber nicht ausschließen kann.

65      Hieraus folgt, dass der von der Klägerin geltend gemachte einzige Klagegrund unbegründet ist. Die vorliegende Klage ist daher abzuweisen.

 Kosten

66      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Honda Motor Europe Ltd trägt die Kosten.

Czúcz

Cooke

Labucka

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2008.

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       O. Czúcz


* Verfahrenssprache: Englisch.