Language of document : ECLI:EU:T:2008:317

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

9. September 2008(*)

„Richtlinie 91/414/EWG – Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Endosulfan – Aufhebung der Zulassungen – Bewertungsverfahren – Fristen –Verteidigungsrechte – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑75/06

Bayer CropScience AG mit Sitz in Monheim am Rhein (Deutschland),

Makhteshim-Agan Holding BV mit Sitz in Rotterdam (Niederlande),

Alfa Georgika Efodia AEVE mit Sitz in Athen (Griechenland),

Aragonesas Agro, SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem,

Klägerinnen,

unterstützt durch

European Crop Protection Association (ECPA) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und N. Rampal,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und L. Parpala als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo, abogado del Estado,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/864/EG der Kommission vom 2. Dezember 2005 über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 317, S. 25)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), des Richters J. D. Cooke und der Richterin I. Labucka,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2008

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

 Bestimmungen des EG-Vertrags

1        Gemäß Art. 95 Abs. 3 EG geht die Kommission in ihren dem Rat unterbreiteten Vorschlägen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus, und sie berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen.

2        Art. 152 Abs. 1 EG bestimmt, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird.

 Richtlinie 91/414/EWG

3        Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) stellt die auf die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln anwendbare Gemeinschaftsregelung auf.

4        Nach Art. 4 der Richtlinie 91/414 tragen „[d]ie Mitgliedstaaten … dafür Sorge, dass ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen wird, wenn … seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt … sind“.

5        Die Voraussetzungen für die Aufnahme der Wirkstoffe in Anhang I sind in Art. 5 der Richtlinie 91/414 festgelegt:

„(1)      Ein Wirkstoff wird nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufgenommen, wenn angenommen werden kann, dass die diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)      Ihre bei Anwendung gemäß guter Pflanzenschutzpraxis entstandenen Rückstände haben keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt und können, soweit toxikologisch oder ökologisch signifikant, mit allgemein gebräuchlichen Methoden gemessen werden,

b)      ihre Anwendung gemäß guter Pflanzenschutzpraxis hat keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern iv) und v).

(2)      Für die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist in ganz besonderem Maße Folgendes zu berücksichtigen:

a)      wo dies relevant ist, eine für den Menschen annehmbare Tagesdosis (ADI‑Wert);

b)      falls erforderlich, eine annehmbare Anwenderexposition;

c)      wo dies relevant ist, Einschätzung des Verbleibs und der Verbreitung in der Umwelt sowie der Auswirkung auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen.

…“

6        Art. 6 der Richtlinie 91/414 bestimmt:

„(1)      Die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I wird nach dem Verfahren des Artikels 19 beschlossen.

(2)      Ein Mitgliedstaat trägt nach Eingang eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I unverzüglich dafür Sorge, dass der Antragsteller den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Unterlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie den Anforderungen von Anhang II genügen, sowie zu mindestens einer Zubereitung, die diesen Wirkstoff enthält, Unterlagen gemäß Anhang III übermittelt. Die Kommission befasst den in Artikel 19 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz mit der Prüfung der Unterlagen.

(3)      Unbeschadet des Absatzes 4 wird auf Antrag eines Mitgliedstaats frühestens drei und spätestens sechs Monate nach Befassung des in Artikel 19 genannten Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 20 festgestellt, ob die Unterlagen gemäß den Anforderungen der Anhänge II und III vorliegen.

(4)      Bedarf es aufgrund der Beurteilung der Unterlagen nach Absatz 2 zusätzlicher Informationen, so kann die Kommission diese von dem Antragsteller verlangen. Der Antragsteller oder sein beauftragter Vertreter kann von der Kommission zu einer Stellungnahme aufgefordert werden, insbesondere dann, wenn eine negative Entscheidung in Betracht gezogen wird.

…“

7        Wirkstoffe, die nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen wurden, können unter bestimmten Umständen unter eine abweichende Übergangsregelung fallen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 „kann ein Mitgliedstaat … während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an zulassen, dass in seinem Gebiet Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind“. Dieser Zeitraum von zwölf Jahren, der am 26. Juli 2003 endete, wurde für bestimmte Wirkstoffe verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (ABl. L 319, S. 3) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1335/2005 der Kommission vom 12. August 2005, mit der auch die Entscheidungen 2002/928/EG, 2004/129/EG, 2004/140/EG, 2004/247/EG und 2005/303/EG hinsichtlich des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 genannten Zeitraums und der weiteren Verwendung bestimmter, in deren Anhang I nicht aufgeführter Wirkstoffe geändert wurden (ABl. L 211, S. 6). Nach dieser Verordnung wird der Zeitraum von zwölf Jahren bis zum 31. Dezember 2006 verlängert, „sofern vor diesem Zeitpunkt keine Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG getroffen wurde oder wird“.

8        Während dieses Übergangszeitraums müssen die betreffenden Wirkstoffe nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 einem Prüfungsprogramm unterzogen werden, nach dessen Abschluss sie in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen werden können oder aber auch nicht, wenn sie den Sicherheitsanforderungen nach Art. 5 der Richtlinie 91/414 nicht gerecht werden oder die für die Bewertung angeforderten Informationen und Angaben nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Darüber hinaus ist festgelegt, dass die Prüfung des Wirkstoffs nach dem Verfahren des Art. 19 der Richtlinie 91/414 erfolgt. Art. 19 der Richtlinie 91/414 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122, S. 1) sieht vor, dass die Kommission von einem Regelungsausschuss, dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (im Folgenden: Ausschuss), unterstützt wird.

 Verordnung (EWG) Nr. 3600/92

9        Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 (ABl. L 366, S. 10) regelt für mehrere Wirkstoffe das Bewertungsverfahren mit Blick auf ihre etwaige Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414. Zu diesen Wirkstoffen gehört Endosulfan.

10      Das Verfahren nach der Verordnung Nr. 3600/92 beginnt mit einem Antrag nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, wonach „Hersteller, die die Aufnahme eines in Anhang I dieser Verordnung genannten Wirkstoffs oder seiner Salze, Ester oder Amine in Anhang I der Richtlinie [91/414] wünschen, … bei der Kommission innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an einen entsprechenden Antrag“ stellen.

11      Nach Prüfung der Anträge wird nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 3600/92 ein Bericht erstattender Mitgliedstaat für die Bewertung jedes betroffenen Wirkstoffs bestimmt.

12      Ist der Bericht erstattende Mitgliedstaat bestimmt, obliegt es dem einzelnen Antragsteller, ihm nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3600/92 eine „Zusammenfassung der Unterlagen“ und „vollständige Unterlagen“ gemäß der Definition in Art. 6 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zu übermitteln. Die Zusammenfassung der Unterlagen umfasst u. a. eine Kopie des Antrags, Informationen über die empfohlenen Anwendungsbedingungen sowie die Zusammenfassungen und die Versuchsergebnisse zu den einzelnen Punkten des Anhangs III der Richtlinie 91/414, die für die Bewertung der Kriterien gemäß Art. 5 der genannten Richtlinie von Interesse sind. Diese Informationen betreffen eine oder mehrere Zubereitungen, die für die empfohlenen Anwendungsbedingungen repräsentativ sind, die bei der Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Die vollständigen Unterlagen enthalten die Protokolle und die vollständigen Untersuchungsberichte über alle vorgenannten Informationen. Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 3600/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 vom 12. Oktober 2000 (ABl. L 259, S. 27) ergänzten Fassung „[muss d]er Antragsteller … nachweisen, dass auf der Grundlage der für eine oder mehrere Zubereitungen und für einen begrenzten Bereich repräsentativer Anwendungen vorgelegten Angaben die Anforderungen der Richtlinie [91/414] hinsichtlich der Kriterien gemäß Artikel 5 erfüllt werden können“.

13      Die Übermittlung der Zusammenfassung der Unterlagen und der vollständigen Unterlagen an den Bericht erstattenden Mitgliedstaat durch die Antragsteller erfolgt innerhalb einer von der Kommission festgesetzten Frist. Im Fall von Endosulfan wurde der Stichtag für die Einreichung dieser Unterlagen durch die Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung Nr. 3600/92 (ABl. L 107, S. 8) auf den 30. April 1995 festgelegt und die Frist später durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 der Kommission vom 21. September 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 933/94 (ABl. L 225, S. 1) bis zum 31. Oktober 1995 verlängert. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3600/92 obliegt es den Antragstellern weiter, im Hinblick auf eine etwaige spätere Beratung die Zusammenfassung der Unterlagen und die vollständigen Unterlagen an von der Kommission anerkannte Sachverständige anderer Mitgliedstaaten zu übermitteln.

14      Der Bericht erstattende Mitgliedstaat prüft dann die Zusammenfassung der Unterlagen und die vollständigen Unterlagen und hat nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 3600/92 „unmittelbar nach der Prüfung einer Unterlage sicher[zustellen], dass die Antragsteller den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die neueste Fassung der zusammengefassten Unterlage übermitteln“. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3600/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 (ABl. L 170, S. 19) geänderten Fassung sieht vor, dass „der Bericht erstattende Mitgliedstaat [ab Beginn seiner Prüfung] die Antragsteller auffordern [kann], ihre Unterlagen zu verbessern oder zu ergänzen“, und „den Rat von Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten einholen und zusätzliche technische oder wissenschaftliche Angaben von anderen Mitgliedstaaten anfordern [kann], um die Bewertung zu unterstützen“.

15      Der Bericht erstattende Mitgliedstaat verfasst einen Bericht über die Bewertung der eingereichten Unterlagen und übersendet ihn der Kommission nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 3600/92 innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Unterlagen. Dieser Bericht muss insbesondere eine Empfehlung über die Zweckmäßigkeit der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 enthalten.

16      Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3600/92 in der durch die Verordnung Nr. 1199/97 geänderten Fassung bestimmt: „Nachdem die Kommission die Zusammenfassung der Unterlagen und den Bericht gemäß Absatz 1 erhalten hat, leitet sie diese zur Prüfung an den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weiter. Vor Weiterleitung der Unterlagen und des Berichts an den Ständigen Ausschuss übermittelt die Kommission den Bericht zur Information an die Mitgliedstaaten. … Vor Weiterleitung der Unterlagen und des Berichts an den Ständigen Ausschuss kann eine Anhörung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten veranstaltet werden und kann die Kommission einige oder alle der [betreffenden] Antragsteller … zu dem Bericht oder Teilen des Berichts über den betreffenden Wirkstoff anhören.“

17      Art. 7 Abs. 3a der Verordnung Nr. 3600/92, der mit der Verordnung Nr. 1199/97 eingefügt wurde, sieht vor, dass die Kommission nach dieser Prüfung dem Ausschuss den Entwurf einer Richtlinie über die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414, den an die Mitgliedstaaten gerichteten Entwurf einer Entscheidung über den Widerruf der Zulassung der Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, den an die Mitgliedstaaten gerichteten Entwurf einer Entscheidung über einen solchen Widerruf mit der Inaussichtnahme der Möglichkeit, die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der genannten Richtlinie erneut zu prüfen, sobald Zusatzversuche oder zusätzliche Angaben vorliegen, oder schließlich den Entwurf eines Beschlusses vorlegt, mit dem die Entscheidung über eine mögliche Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der genannten Richtlinie verschoben wird, bis die Ergebnisse der Zusatzversuche oder die zusätzlichen Angaben vorliegen.

18      Indessen sieht Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3600/92 in der durch die Verordnung Nr. 2266/2000 ergänzten Fassung vor, dass, falls sich bei Abschluss der Prüfung durch den Ausschuss zeigt, dass das Ergebnis bestimmter Versuche oder zusätzliche Angaben erforderlich sind, die Kommission die Frist festsetzt, innerhalb deren diese Ergebnisse oder Angaben übersandt werden müssen. In dieser Bestimmung heißt es:

„Diese Frist läuft bis zum 25. Mai 2002, es sei denn, die Kommission legt für einen bestimmten Wirkstoff eine frühere Frist fest. Ausnahmen gelten für die Ergebnisse von Langzeitstudien, die vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat und von der Kommission während der Prüfung der Unterlagen für notwendig befunden wurden und die vor Ablauf der Frist voraussichtlich nicht abgeschlossen werden können. Dabei muss anhand der vorgelegten Angaben nachgewiesen werden, dass solche Studien in Auftrag gegeben wurden und die Ergebnisse spätestens am 25. Mai 2003 vorgelegt werden. Können der Bericht erstattende Mitgliedstaat und die Kommission solche Studien bis zum 25. Mai 2001 nicht bestimmen, so kann in Ausnahmefällen eine alternative Frist für deren Fertigstellung unter der Voraussetzung festgesetzt werden, dass der Antragsteller dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat nachweist, dass solche Studien innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung zu ihrer Durchführung in Auftrag gegeben wurden, und er bis zum 25. Mai 2002 ein Protokoll und einen Zwischenbericht zu den Studien vorlegt.“

19      Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3600/92 in der durch die Verordnung Nr. 2266/2000 ergänzten Fassung bestimmt ferner:

„… [D]ie Einreichung neuer Studien [ist] nicht zulässig. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat kann die Antragsteller mit Zustimmung der Kommission auffordern, weitere Daten vorzulegen, die zur Klärung der Unterlagen notwendig sind. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat teilt der Kommission umgehend mit, für welche Wirkstoffe die Ergebnisse oder Angaben gemäß dem ersten Gedankenstrich nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorliegen. Die Kommission entscheidet gemäß Artikel 8 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie unter Angabe der Gründe, diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie [91/414] aufzunehmen. …“

20      Art. 7 Abs. 5 der Verordnung Nr. 3600/92 bestimmt, dass „[d]ie Kommission … dem Ausschuss entsprechend Artikel 8 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie [91/414] den Entwurf eines Beschlusses darüber vor[legt], den Wirkstoff nicht in Anhang I aufzunehmen, wenn … der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt hat, dass die in Absatz 4 erster Gedankenstrich genannten Ergebnisse nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingetroffen sind“.

21      Nach Art. 8 der Verordnung Nr. 3600/92 in der durch die Verordnung Nr. 2266/2000 geänderten Fassung hat der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Ergebnisse der Zusatzversuche oder die zusätzlichen Angaben nach Erhalt zu prüfen und sicherzustellen, dass sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission vom Antragsteller übermittelt werden, sowie spätestens sechs Monate nach Erhalt dieser Ergebnisse oder Angaben seine Bewertung der Unterlagen als Nachtrag zu dem der Kommission bereits übermittelten Bewertungsbericht mit einer Empfehlung hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 zu übersenden.

22      Nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3600/92 in der durch die Verordnung Nr. 2266/2000 geänderten Fassung leitet die Kommission den Bericht des Bericht erstattenden Mitgliedstaats nach Erhalt dem Ausschuss zur Prüfung zu. Art. 8 Abs. 3 bestimmt darüber hinaus: „Bevor die Kommission dem Ausschuss die Unterlagen und den Bericht zuleitet, übermittelt sie den anderen Mitgliedstaaten den Bericht des Bericht erstattenden Mitgliedstaats zur Information und organisiert gegebenenfalls die Anhörung von Sachverständigen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Die Kommission kann einige oder alle Antragsteller für die Wirkstoffe zu dem Bericht oder Teilen des Berichts über den betreffenden Wirkstoff anhören. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat stellt während dieser Anhörungen die notwendige technische und wissenschaftliche Unterstützung zur Verfügung.“ Am Ende der Prüfung durch den Ausschuss legt die Kommission ihm schließlich den Entwurf einer Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 vor.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Bewertungsverfahren

23      Endosulfan ist ein Wirkstoff, der u. a. für die Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln verwendet wird. Bei zahlreichen Insekten und Milben, die auf verschiedenen Kulturen zu finden sind, z. B. Baumwolle und verschiedene Obst- und Gemüsesorten, wirkt Endosulfan als Kontaktgift.

24      Die Klägerinnen, die Bayer CropScience AG, die Makhteshim-Agan Holding BV, die Alfa Georgika Efodia AEVE und die Aragonesas Agro, SA, sind Unternehmen, die u. a. auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Endosulfan und Pflanzenschutzmitteln auf Endosulfanbasis tätig sind.

25      In Anwendung der Verordnung Nr. 933/94 wurde das Königreich Spanien zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt, dem die Prüfung von Endosulfan oblag. Aus Anhang 3 der Verordnung geht hervor, dass Spanien gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 3600/92 das Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (im Folgenden: MAPA) als für diese Aufgabe zuständige Behörde benannt hat. Das MAPA hat dem Instituto Nacional de Investigación y Tecnología Agraria y Alimentaria (Nationales Institut für Landwirtschafts- und Lebensmittelforschung und -technologie, im Folgenden: INIA) die Erstellung der Berichte über die Bewertung der Wirkstoffe im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 übertragen. Daher oblag es dem INIA, den Berichtsentwurf zur Bewertung von Endosulfan zu verfassen, und das INIA nahm an den Sachverständigengesprächen teil, die die Kommission organisiert hatte.

26      Bis zum Fristablauf am 31. Oktober 1995 hatten nur Makhteshim Agan International Coordination Center und AgrEvo GmbH, nunmehr Bayer CropScience, beim Königreich Spanien Unterlagen im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 3600/92 betreffend Endosulfan hinterlegt. Makhteshim Agan International Coordination Center und AgrEvo schlossen sich in der Arbeitsgruppe „Arbeitsgruppe Endosulfan“ (im Folgenden: Arbeitsgruppe) zusammen.

27      Im Februar 2000 übermittelte das Königreich Spanien der Kommission den Entwurf eines Bewertungsberichts zu Endosulfan. Die Kommission versandte den Entwurf anschließend an die Mitgliedstaaten und an AgrEvo als Vertreterin der Arbeitsgruppe. Einige Monate zuvor war der Arbeitsgruppe ein Vorentwurf dieses Bewertungsberichts übermittelt worden. Im Entwurf des Bewertungsberichts stellte das Königreich Spanien fest, dass die Entscheidung über die Aufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 verschoben werden müsse, da Eingang und Prüfung der zusätzlichen Angaben, die im Entwurf des Bewertungsberichts identifiziert worden seien, abgewartet werden müssten.

28      Zwischen Januar und Juli 2001 fanden mehrere Gespräche von Sachverständigen verschiedener Mitgliedstaaten statt, in denen der Entwurf des Bewertungsberichts und die Stellungnahmen, die hierzu im Rahmen des Bewertungsverfahrens von Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3600/92 abgegeben wurden, geprüft wurden. Gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden richtete die Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3600/92 einen Diskussionsrahmen namens European Commission Co-ordination (ECCO) für die Durchführung dieser Art von Bewertungen ein. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe nahmen an diesen Diskussionen teil.

29      Der Bericht, der nach Abschluss dieser Prüfung erstellt worden war, wurde den Mitgliedstaaten am 27. Juni 2001 und der Arbeitsgruppe am 25. August 2001 zur Stellungnahme und ergänzenden Erläuterung übermittelt.

30      Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass für die Prüfung von Endosulfan einige zusätzliche Angaben notwendig seien, erließ sie am 21. November 2001 die Entscheidung 2001/810/EG betreffend die Entscheidung über die mögliche Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (ABl. L 305, S. 32), die die Fristen, die den Fristen des Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3600/92 entsprachen, für die Vorlage neuer Daten betreffend Endosulfan auf den 25. Mai 2002 und für bestimmte Langzeitstudien auf den 31. Mai 2003 verschob.

31      Im Mai 2002 legte die Arbeitsgruppe in Übereinstimmung mit dem Zeitplan der Entscheidung 2001/810 neue Daten vor. Im Juli 2002 führte sie Gespräche mit dem Königreich Spanien, die die Möglichkeit betrafen, Untersuchungen zu einer anderen Zusammensetzung von Endosulfan zu übermitteln. Die zunächst mitgeteilte Zusammensetzung bezog sich auf ein Spritzpulver (WP) und ein emulgierbares Konzentrat (EC), während das neue Produkt in Form einer Kapselsuspension (CS) angeboten wurde. Die Arbeitsgruppe war der Ansicht, dass die neue Zusammensetzung einige Zweifel, die das Königreich Spanien geäußert habe, ausräumen könne. In einem Gespräch am 17. Juli 2002 erklärten die Vertreter des Königreichs Spanien, dass sie diese neuen Unterlagen nicht annehmen könnten. Sie schlugen den Klägerinnen jedoch vor, hierzu die formlose Zustimmung der Kommission zu beantragen. Den Klägerinnen wurde die Zustimmung nicht erteilt.

32      Im Mai 2003 reichten die Klägerinnen die Langzeitstudien ein, die in der Entscheidung 2001/810 aufgeführt waren. Sie ergänzten die Studien um einige neue Daten in Form neuer Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414 (siehe oben, Randnr. 6) zur CS-Zusammensetzung (im Folgenden: CS-Unterlagen).

33      Am 22. Januar 2004 fand ein Treffen zwischen der Arbeitsgruppe und den spanischen Behörden statt, in dem ein Sachverständiger für die Bereiche Umwelt und Ökotoxikologie einige seiner Bedenken in Bezug auf Endosulfan mitteilte.

34      Am 26. Januar 2004 übermittelte das Königreich Spanien der Arbeitsgruppe den Bericht über die Bewertung der Daten, die die Arbeitsgruppe im Mai 2002 und im Mai 2003 vorgelegt hatte, in Form einer Ergänzung zum Bewertungsbericht und einer aktualisierten Fassung der Bewertungstabellen.

35      Am 17. Mai 2004 fand ein Dreiertreffen statt, an dem gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 91/414 die Kommission, das Königreich Spanien und die Arbeitsgruppe teilnahmen. Bei diesem Treffen äußerte die Kommission ihre Bedenken betreffend Endosulfan und erklärte ihre Absicht, dem Ausschuss vorzuschlagen, Endosulfan nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen. Sie forderte die Arbeitsgruppe auf, bis zum 21. Juni 2004 eine Stellungnahme abzugeben, hob jedoch hervor, dass keine neue Studie zur Stützung der Argumentation der Arbeitsgruppe akzeptiert werden könne, weil der Termin des 31. Mai 2003 bereits verstrichen sei.

36      Am 25. Juni 2004 richteten die Vertreter der Arbeitsgruppe ein Schreiben an die Kommission, in dem sie die Art und Weise beanstandeten, in der die Bewertung von Endosulfan vorgenommen worden war, und beantragten, einige zusätzliche technische Erklärungen nachreichen zu dürfen. Die Arbeitsgruppe legte zusätzliche Argumente und auch neue Studien vor.

37      Mit Schreiben vom 12. Juli 2004 forderte die Kommission den Bericht erstattenden Mitgliedstaat auf, die von der Arbeitsgruppe vorgelegten neuen Studien nicht zu berücksichtigen. Die Arbeitsgruppe erhielt eine Abschrift des Schreibens.

38      Am 24. September 2004 richtete die Arbeitsgruppe ein Schreiben an die Kommission, in dem sie im Wesentlichen beantragte, dass die Kommission den Bericht erstattenden Mitgliedstaat erneut mit der Prüfung von Endosulfan beauftragen und diesen anweisen solle, alle relevanten Daten zu untersuchen, und das der Kommission eine Frist von 60 Tagen zur Stellungnahme setzte.

39      Mit Schreiben vom 26. November 2004 antwortete die Kommission, dass sie den Vorschlag für eine Entscheidung über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 vorbereite und sie die Absicht habe, diesen Entwurf dem Ausschuss in seiner ersten Sitzung im Jahr 2005 zu unterbreiten. Die Kommission führte außerdem aus, dass sie in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2004 auf das Verfahren nach der Verordnung Nr. 3600/92 sowie auf die Fristen, die für den Abschluss der Überprüfung der in dieser Verordnung genannten Wirkstoffe vorgesehen seien, hingewiesen habe.

40      Die Klägerinnen erhoben mit Klageschrift, die am 31. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Untätigkeitsklage (Rechtssache T‑34/05, Bayer CropScience u. a./Kommission).

41      Mit am 31. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem besonderem Schriftsatz stellten Makhteshim-Agan Holding, Aragonesas Agro und Alfa Georgika Efodia einen Antrag auf Erlass bestimmter einstweiliger Anordnungen betreffend die Bewertung von Endosulfan im Hinblick auf seine eventuelle Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414.

42      Mit Beschluss vom 27. April 2005 wies der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurück.

43      Mit Beschluss vom 6. September 2006 entschied die Dritte Kammer des Gerichts, dass sich die Untätigkeitsklage angesichts der Entscheidung 2005/864/EG der Kommission vom 2. Dezember 2005 über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 317, S. 25, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erledigt habe.

 Angefochtene Entscheidung

44      In der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, dass die Kriterien für die Aufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 nicht erfüllt sind. Art. 1 der angefochtenen Entscheidung bestimmt daher, dass Endosulfan nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen wird. Im achten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fasst die Kommission die Gründe für die Nichtaufnahme zusammen:

„Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurde eine Reihe von Bereichen ermittelt, die zu Bedenken führen. Dies gilt vor allem für den Verbleib und das Verhalten in der Umwelt, da der Weg, auf dem der Wirkstoff abgebaut wird, nicht vollständig geklärt ist und in Bodendegradation, Wasser-/Sedimentdegradation und Mesokosmosstudien unbekannte Metabolite nachgewiesen wurden. In der Ökotoxikologie bestehen weiterhin viele Bedenken, da der langfristigen, vor allem auf das Vorhandensein der genannten Metaboliten zurückzuführenden Gefahr mit den vorliegenden Informationen nicht ausreichend begegnet werden kann. Außerdem ist man der Auffassung, dass der Exposition von Betreibern in Räumlichkeiten mit den vorliegenden Informationen nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. Darüber hinaus ist Endosulfan flüchtig, sein Hauptmetabolit ist beständig und wurde bei der Überwachung von Gebieten nachgewiesen, in denen der Wirkstoff nicht verwendet worden war. Da diese Bedenken nicht ausgeräumt wurden, konnte anhand der Bewertungen der übermittelten Informationen nicht nachgewiesen werden, dass Endosulfan enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.“

45      Gemäß Art. 2 der angefochtenen Entscheidung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Endosulfan enthalten, bis zum 2. Juni 2006 widerrufen werden, dass ab dem 3. Dezember 2005 Zulassungen für Endosulfan enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert werden und dass die Voraussetzungen mitgeteilt werden, unter denen bestimmte Mitgliedstaaten für einige besondere Verwendungen die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Endosulfan enthalten, bis zum 30. Juni 2007 weiter gelten lassen können.

46      Gemäß Art. 3 der angefochtenen Entscheidung kann ein Mitgliedstaat dem Inhaber einer Zulassung, die am 2. Juni 2006 widerrufen werden soll, eine Frist bis spätestens 2. Juni 2007 und dem Inhaber einer Zulassung, die bis zum 30. Juni 2007 widerrufen werden soll, eine Frist bis spätestens 31. Dezember 2007 einräumen.

47      Im vierzehnten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung der Vorlage eines Zulassungsantrags für Endosulfan gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 mit Blick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht abträglich ist.

48      Gemäß Art. 4 der angefochtenen Entscheidung ist die Entscheidung an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 Verfahren und Anträge der Parteien

49      Mit am 27. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

50      Mit am 18. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich Spanien beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 30. Juni 2006 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts das Königreich Spanien als Streithelfer zugelassen.

51      Mit am 12. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die European Crop Protection Association (im Folgenden: ECPA) beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2006 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben. Die ECPA hat ihren Schriftsatz eingereicht, und die übrigen Parteien haben hierzu innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Stellungnahmen abgegeben.

52      Am 14. Juni 2006 haben die Klägerinnen einen Antrag auf prozessleitende Maßnahmen gestellt, die im Wesentlichen das Erscheinen und die mündliche Aussage bestimmter Personen, die vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat in das Bewertungsverfahren einbezogen worden waren, und die Ernennung eines Sachverständigen für die Beantwortung einiger Fragen der Klägerinnen betreffen. Die übrigen Parteien haben zu diesem Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Stellungnahmen abgegeben.

53      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Klägerinnen, die Kommission und das Königreich Spanien am 24. Oktober 2007 aufgefordert, schriftliche Fragen zu beantworten. Dem sind die Parteien innerhalb der vorgegebenen Frist nachgekommen.

54      In der Sitzung vom 12. Februar 2008 haben die Parteien mündlich verhandelt.

55      Die Klägerinnen, unterstützt durch die ECPA, beantragen,

–        die Klage für zulässig und begründet zu erklären, hilfsweise die Entscheidung über die Zulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten;

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

56      Die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien, beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Zulässigkeit

57      Ohne eine Unzulässigkeitseinrede zu erheben, äußert die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien, zum einen Zweifel am Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen und zum anderen bestreitet sie die Klagebefugnis einiger Klägerinnen.

 Zum Rechtsschutzinteresse

 Vorbringen der Parteien

58      Die Kommission macht geltend, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die Klägerinnen nicht unbedingt in eine vorteilhaftere Lage versetzen würde. Die Zulassung von Endosulfan werde gemäß den Übergangsbestimmungen von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 bis zum Abschluss der Bewertung aufrechterhalten. Der Prüfungszeitraum ende am 31. Dezember 2006. Werde die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt, ergehe das Urteil nach diesem Zeitpunkt. In diesem Fall habe die Kommission gemäß Art. 233 EG die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, doch aufgrund des Ablaufs der Übergangsfrist sei keine Rechtsgrundlage mehr ersichtlich, die es ermögliche, Endosulfan bis zum Abschluss einer neuen Bewertung weiterhin auf dem Markt zuzulassen. Die Unterlagen der Klägerinnen seien daher gemäß Art. 6 der Richtlinie 91/414 einer Bewertung zu unterziehen und nicht im Rahmen des Prüfungsprogramms zu untersuchen. Da es den Klägerinnen unbeschadet der vorliegend anhängigen Rechtssache freistehe, eine Prüfung von Endosulfan gemäß Art. 6 zu beantragen, würde die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die Lage der Klägerinnen nach Auffassung der Kommission nicht verbessern. Allenfalls könne ein solches Urteil Hinweise zu den Bewertungsverfahren und -kriterien geben.

59      Die Klägerinnen bestreiten die Ausführungen der Kommission.

 Würdigung durch das Gericht

60      Die Kommission bestreitet das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen. Zumindest scheint sie geltend zu machen, dass die Klägerinnen ihr Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens verloren hätten, insbesondere seit dem 31. Dezember 2006 als dem Zeitpunkt, an dem die Übergangsfrist gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 in ihrer geänderten Fassung abgelaufen sei. Die Kommission scheint die Auffassung zu vertreten, dass seit diesem Zeitpunkt erstens die Waren der Klägerinnen nicht mehr zugelassen gewesen seien, die Klägerinnen jedoch für ihre Wirkstoffe gemäß Art. 6 der Richtlinie 91/414, der außerhalb der Übergangsregelung des Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie für Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel gewesen seien, das Verfahren der Antragstellung und der Aufnahme von Wirkstoffen festlege, einen Antrag hätten stellen können, und zweitens für die Bewertung von Endosulfan außer dem genannten Art. 6 keine Rechtsgrundlage mehr ersichtlich gewesen sei, da der Bewertungszeitraum der Übergangsregelung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 abgelaufen gewesen sei. Somit hätten die Klägerinnen sowohl auf der Grundlage von Art. 6 der Richtlinie 91/414 als auch über den Umweg ihrer Nichtigkeitsklage das gewünschte Endergebnis erreichen können, nämlich die Prüfung ihrer zusätzlichen Angaben.

61      Das Gericht ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung, die die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 vorsieht und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Zulassungen für endosulfanhaltige Pflanzenschutzmittel aufzuheben, eine beschwerende Maßnahme darstellt, deren Nichtigerklärung den Klägerinnen und den Herstellern und Verkäufern endosulfanhaltiger Pflanzenschutzmittel einen Vorteil verschaffen würde. Daher war bei Klageerhebung ein bestehendes und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen vorhanden.

62      Der Fortbestand dieses Rechtsschutzinteresses wird entgegen dem Vorbringen der Kommission weder durch den Ablauf des Übergangsprüfungszeitraums noch durch das Antragsverfahren nach Art. 6 der Richtlinie 91/414 beeinträchtigt.

63      Was das Vorbringen betrifft, die Kommission könne im Rahmen der Durchführung eines etwaigen Nichtigkeitsurteils keine neue Entscheidung auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 treffen, so betrifft dies nicht das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen. Gemäß Art. 233 Abs. 1 EG muss die Kommission nämlich die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen ergreifen. Bei einer solchen Nichtigerklärung und der damit verbundenen Rückwirkung müsste die Kommission erneut eine Entscheidung über die durch diese Nichtigerklärung betroffenen eingereichten Unterlagen treffen und bei der Entscheidung auf den Zeitpunkt der Einreichung zurückgehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 2. Mai 2006, O2 [Germany]/Kommission, T‑328/03, Slg. 2006, II‑1231, Randnr. 48). Für die Beurteilung, ob die Rügen der Klägerinnen zweckmäßig sind, mit denen diese das Verfahren und das Ergebnis beanstanden, die beide auf der zur Zeit des Sachverhalts geltenden Regelung beruhen, ist es daher nicht relevant, dass die Verordnung, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, nach dem Erlass der Entscheidung geändert wurde.

64      Das Vorbringen, die Kommission müsse die Bewertung von Endosulfan nach einem Nichtigkeitsurteil auf der Grundlage des Verfahrens des Art. 6 der Richtlinie 91/414 vornehmen, geht somit fehl. Zudem stellt die ? im vierzehnten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich angeführte ? Möglichkeit für die Klägerinnen, einen neuen Antrag für Endosulfan auf der Grundlage von Art. 6 der Richtlinie 91/414 zu stellen, für die Klägerinnen unbestreitbar eine ungünstigere Lösung dar als die Möglichkeit, nach einem Nichtigkeitsurteil das erste Bewertungsverfahren an der Stelle, an der gegebenenfalls eine Unregelmäßigkeit aufgetreten ist, wieder aufzunehmen. Aus diesem Grund ist das Interesse der Klägerinnen an einer Entscheidung des Gerichts über die Gültigkeit des ersten Verfahrens nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Klägerinnen Endosulfan durch die Einleitung eines neuen Verfahrens auf einer anderen Rechtsgrundlage prüfen lassen können.

65      Folglich haben die Klägerinnen ein Interesse daran, dass das Gericht über die Nichtigkeitsgründe entscheidet, die sie der angefochtenen Entscheidung entgegenhalten.

 Zur Klagebefugnis

 Vorbringen der Parteien

66      Die Kommission räumt ein, dass Bayer CropScience von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen sei, da das Unternehmen am Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen sei. Sie bestreitet jedoch, dass die übrigen Klägerinnen am Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen seien und dass sie als von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen angesehen werden könnten.

67      Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass jede von ihnen von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen sei.

 Würdigung durch das Gericht

68      Nach ständiger Rechtsprechung braucht bei der Zulässigkeitsprüfung gemeinsamer Klagen, die von mehreren Klägern erhoben werden und im Hinblick auf einen Kläger zulässig sind, die Klagebefugnis der anderen Kläger nicht geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, Slg. 1993, I‑1125, Randnr. 31, Urteile des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑127/99, T‑129/99 und T‑148/99, Slg. 2002, II‑1275, Randnr. 52, und vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T‑374/00, Slg. 2003, II‑2275, Randnr. 57).

69      Da die erste Klägerin Bayer CropScience ? wie auch die Kommission selbst anerkennt ? unmittelbar und individuell von der angefochtenen Entscheidung betroffen ist, muss die Klagebefugnis der übrigen Klägerinnen im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nicht geprüft werden.

70      Nach alledem ist die Klage zulässig.

 Zur Begründetheit

71      Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund machen sie Verfahrensfehler, ein unbilliges Bewertungsverfahren sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend. Der zweite Klagegrund stützt sich zum einen auf einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 3 EG (erster Teil) und zum anderen auf einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 (zweiter Teil). Der dritte Klagegrund stützt sich auf die Verletzung einiger allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Es ist zweckmäßig, den ersten Klagegrund und den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes zusammen zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund: Verfahrensfehler, unbilliges Bewertungsverfahren und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes; und zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414

72      Mit dem ersten Klagegrund beanstanden die Klägerinnen insbesondere, dass die angefochtene Entscheidung auf anderen als den in der Richtlinie 91/414 aufgeführten Kriterien beruhe, dass die Beurteilung von Endosulfan unvollständig sei und sich auf eine selektive Verwendung der Daten der Klägerinnen stütze, dass die neuen Leitlinien und Kriterien, die die Kommission nach Antragstellung und Einreichung der Daten aufgestellt habe, rückwirkend angewandt worden seien, dass die Kommission eine Konsultation und Beratung mit den Klägerinnen im Zusammenhang mit den veränderten Kriterien und Bewertungsgrundsätzen abgelehnt habe und dass eine Prüfung der neuen Daten, die die Klägerinnen in unmittelbarer Reaktion auf die Anwendung der neuen Bewertungskriterien und/oder -leitlinien durch die Kommission eingereicht hätten, am Ende des Bewertungsverfahrens abgelehnt worden sei.

73      Diese Rügen beziehen sich im Wesentlichen auf sieben Problemstellungen: erstens den unbekannten Metaboliten, zweitens die CS-Unterlagen, drittens die Exposition von Betreibern in Räumlichkeiten, viertens die revidierte gute landwirtschaftliche Praxis (GLP), fünftens die Klassifikation von Endosulfan als persistenter organischer Schadstoff (POP) und als persistente, bioakkumulierbare und toxische Substanz (PBT), sechstens die Verwendung im Gewächshaus und siebtens die Auswirkungen der Verzögerung des Bewertungsverfahrens durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat und die Kommission. Diese Problemstellungen werden in den nachstehenden Randnrn. 96 bis 206 untersucht.

74      Einige der oben aufgeführten sieben Problemstellungen sowie die Rügen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes, der sich auf einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 stützt, betreffen die Frage, ob die Kommission berechtigt war, die Prüfung bestimmter Daten oder Studien, die nach ihrer Auffassung verspätet eingereicht worden waren, abzulehnen. Angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung über die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 gemäß Art. 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie „nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse“ getroffen wird, ist es zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob die Verfahrensfristen für die Einreichung von Studien anwendbar sind, da diese Frage den allgemeinen Beurteilungsrahmen der vorliegenden Rechtssache betrifft.

 Zur Vorfrage der Anwendbarkeit der Verfahrensfristen und des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414

–       Vorbringen der Parteien

75      Die Klägerinnen, unterstützt durch die ECPA, werfen der Kommission im Wesentlichen vor, die Entscheidung über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgrund von Zweifeln an dessen Unschädlichkeit getroffen zu haben, die auf unzureichenden Informationen zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ende der Übergangsfrist beruhten. Nach Ansicht der Klägerinnen impliziert jedoch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414, nach dem die genannten Entscheidungen den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse berücksichtigen müssten, dass alle Daten, die die Klägerinnen vor dem Abschluss des Bewertungsverfahrens eingereicht hätten, berücksichtigt werden müssten. Da das Verhalten der Kommission und des Königreichs Spanien die Klägerinnen daran gehindert habe, die gesetzlichen Fristen einzuhalten, stelle die unterlassene Verlängerung der Fristen für die Einreichung der Studien in der vorliegenden Rechtssache einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar. Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission (C‑326/05 P, Slg. 2007, I‑6557, im Folgenden: Urteil IQV).

76      Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, macht geltend, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 im Licht des allgemeinen Ziels des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln und des zu diesem Zweck eingeführten Systems auszulegen sei. Die Bewertung von Pflanzenschutzmitteln diene der Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion sowie dem Gesundheits- und Umweltschutz. Die Bewertungsverfahren müssten eine äußerst gründliche Prüfung ermöglichen und gleichzeitig gewährleisten, dass Entscheidungen innerhalb einer angemessenen Frist getroffen würden. Schließlich müsse sichergestellt sein, dass Unternehmen, die Wirkstoffe angemeldet hätten, gleichbehandelt würden, wobei die Eigenheiten der verschiedenen Wirkstoffe zu berücksichtigen seien. Die weite Auslegung des genannten Artikels durch die Klägerinnen würde nach Auffassung der Kommission zu einer Lähmung des gesamten Systems des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln führen, was den Zielen der Richtlinie 91/414 zuwiderliefe. Im Übrigen beziehe sich das oben in Randnr. 75 angeführte Urteil IQV auf einen Einzelfall und sei daher für die Lösung des vorliegenden Rechtsstreits nicht maßgeblich.

–       Würdigung durch das Gericht

77      Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, bestimmte, von den Klägerinnen nach Fristende eingereichte Daten und Studien zu berücksichtigen. Somit machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass ihnen eine Verlängerung der Verfahrensfristen oder neue Fristen hätten gewährt werden müssen.

78      Die Dauer des allgemeinen Verfahrens zur Bewertung von Wirkstoffen und die Fristen für die Einreichung vollständiger Unterlagen und zusätzlicher Angaben sind in detaillierten Rechtsvorschriften geregelt. Nach der Verordnung Nr. 3600/92 in der durch die Verordnung Nr. 2266/2000 geänderten Fassung sowie nach der Entscheidung 2001/810 enden diese Fristen für Endosulfan im Hinblick auf die Einreichung von Studien und zusätzliche Angaben am 25. Mai 2002 und im Hinblick auf Langzeitstudien am 31. Mai 2003. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften wird in der vorliegenden Rechtssache nicht in Frage gestellt.

79      Gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3600/92 (siehe oben, Randnr. 18) kann die Kommission die Frist für Langzeitstudien nur in Ausnahmefällen verlängern, nämlich wenn der Bericht erstattende Mitgliedstaat und die Kommission die Langzeitstudien, die für die Prüfung der Unterlagen erforderlich sind, nicht bis zum 25. Mai 2001 identifizieren konnten. Außerdem muss der Antragsteller dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat nachweisen, dass solche Studien innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung zu ihrer Durchführung in Auftrag gegeben wurden, und er muss bis zum 25. Mai 2002 ein Protokoll und einen Zwischenbericht zu den Studien vorlegen. Dies trifft jedoch nicht auf die vorliegende Rechtssache zu, da die streitigen Daten und Untersuchungen keine Langzeitstudien betrafen, die von den bewertenden Stellen in Auftrag gegeben worden waren.

80      Trotz dieses eindeutigen Regelungsrahmens sind in der vorliegenden Rechtssache die Umstände zu prüfen, unter denen die Kommission zur Fristverlängerung hätte verpflichtet sein können, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Übergangszeitraum für die Zulassung von Endosulfan grundsätzlich im Juli 2003 abgelaufen wäre, jedoch 2002 bis zum 31. Dezember 2005 und schließlich 2005 bis zum 31. Dezember 2006 (siehe oben, Randnr. 7) verlängert wurde, sofern vor dem jeweiligen Zeitpunkt keine Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 erging.

81      Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Richtlinie 91/414, wie aus ihren Erwägungsgründen 5, 6 und 9 hervorgeht, der Beseitigung der Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel mit Pflanzenschutzmitteln unter Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier dienen soll (Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 2006, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, C‑138/05, Slg. 2006, I‑8339, Randnr. 43).

82      Damit die Kommission das ihr gesetzte Ziel wirksam verfolgen kann und im Hinblick darauf, dass sie komplexe technische Beurteilungen vorzunehmen hat, ist ihr in diesem Rahmen ein weites Ermessen zuzuerkennen (Urteil IQV, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 75). Die Befugnis, eine Fristverlängerung zu gewähren, ist gleichbedeutend mit einem Ermessen, dessen Umfang von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

83      Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Gemeinschaftsrichter nämlich im Rahmen dieser Kontrolle feststellen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt von der Kommission zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 5, und vom 22. Oktober 1991, Nölle, C‑16/90, Slg. 1991, I‑5163, Randnr. 12).

84      Insbesondere dann, wenn sich eine Partei darauf beruft, das zuständige Organ habe einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, hat der Gemeinschaftsrichter zu kontrollieren, ob dieses Organ sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht hat, auf die die daraus gezogenen Schlussfolgerungen gestützt sind (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14).

85      Außerdem muss der Antragsteller gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 3600/92 in der durch die Verordnung Nr. 2266/2000 ergänzten Fassung nachweisen, dass auf der Grundlage der für eine oder mehrere Zubereitungen und für einen begrenzten Bereich repräsentativer Anwendungen vorgelegten Angaben die Anforderungen der Richtlinie 91/414 hinsichtlich der Kriterien gemäß Art. 5 erfüllt werden können. Somit obliegt es dem Antragsteller, die Unschädlichkeit des Wirkstoffs nachzuweisen, was die Klägerinnen auch nicht bestreiten.

86      Darüber hinaus würde eine unbegrenzte Verlängerung der Frist für die Bewertung eines Wirkstoffs offensichtlich dem Ziel der Richtlinie 91/414 zuwiderlaufen, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier zu gewährleisten.

87      Zum Verweis auf das Urteil IQV, oben in Randnr. 75 angeführt, ist festzustellen, dass jene Rechtssache einen ganz besonderen Sachverhalt betraf, der sich vom Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache unterscheidet, da die Entscheidung, den streitigen Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen, in jener Rechtssache darauf beruhte, dass überhaupt keine Bewertung stattgefunden hatte, weil die ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht vollständig waren. Der Rechtsstreit betraf somit die Frage, welche Frist für die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen anwendbar war. Dagegen wurde in der vorliegenden Rechtssache die Entscheidung, Endosulfan nicht aufzunehmen, nach Abschluss eines Bewertungsverfahrens getroffen, das u. a. auf einem ursprünglich für vollständig erachteten Antrag, auf dem Entwurf eines Bewertungsberichts, einer Konsultation von Experten der Mitgliedstaaten und der Möglichkeit für die Arbeitsgruppe beruhte, zusätzliche Argumente und Studien einzureichen, um Bedenken zu begegnen, die vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Entwurf des Bewertungsberichts und von den Experten der Mitgliedstaaten im Verlauf ihrer Konsultation geäußert worden waren.

88      Auch wenn sich der Sachverhalt, der dem Urteil IQV (oben in Randnr. 75 angeführt) zugrunde lag, von dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache erheblich unterscheidet, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar anerkannte, dass der Kommission bei der Durchführung ihrer Befugnisse im Rahmen der Richtlinie 91/414 ein weites Ermessen zukomme, gleichwohl aber feststellte, dass die Kommission einen offensichtlichen Ermessensfehler beging, als sie sich weigerte, Industrias Químicas del Vallés SA (im Folgenden: IQV) eine Verlängerung der Frist zu gewähren, die ihr für die Vorlage der ursprünglich vollständigen Unterlagen gesetzt worden war, denn zum einen war die Tatsache, dass IQV die festgesetzten Fristen nicht einhalten konnte, zumindest zum Teil auf das widersprüchliche Verhalten der zuständigen Behörden zurückzuführen, und zum anderen war es aufgrund der streitigen Regelung möglich, eine Fristverlängerung zu gewähren (Urteil IQV, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnrn. 84 bis 88).

89      Aus der angeführten Rechtsprechung lässt sich der Schluss ziehen, dass im Rahmen einer Entscheidung über die Aufnahme eines Wirkstoffs, der dem Verfahren nach Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie unterliegt, in Anhang I der Richtlinie 91/414 eine Fristverlängerung obligatorisch ist, wenn es erstens nicht unmöglich ist, von den Verfahrensfristen der streitigen Regelung abzuweichen, und zweitens die Antragsteller durch höhere Gewalt daran gehindert wurden, die Verfahrensfristen einzuhalten, was z. B. der Fall sein kann, wenn die Unmöglichkeit, die genannten Fristen einzuhalten, zumindest zum Teil auf das widersprüchliche Verhalten der zuständigen Behörden zurückzuführen ist.

90      Was die Frage betrifft, ob es der Kommission in der vorliegenden Rechtssache nicht möglich war, von den streitigen Verfahrensfristen abzuweichen, ist festzustellen, dass die Kommission hierzu nichts Überzeugendes vorgetragen hat. Sie beruft sich auf praktische und politische Zwänge, die auf dem Umstand beruhten, dass sie sich 2001 gegenüber dem Rat und dem Parlament verpflichtet habe, bis Juli 2003 möglichst viele Entscheidungen zu erlassen und Verlängerungen nur ausnahmsweise und in begrenztem Umfang zu gewähren. Darüber hinaus macht sie geltend, dass alle Unternehmen, die die Zulassung von Wirkstoffen beantragten, die Verfahrensfristen einzuhalten hätten und dass eine Sonderbehandlung der Klägerinnen das Problem eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aufwerfe, insbesondere im Hinblick auf Unternehmen, die aufgrund des Fristablaufs nicht am Verfahren teilgenommen hätten, da sie die Fristen als obligatorisch angesehen hätten. Außerdem wendet die Kommission ein, wenn die Klägerinnen ihre Unterlagen laufend ergänzen dürften, müssten auf Kosten anderer Wirkstoffe, deren Bewertung sich verzögern würde, zusätzliche Ressourcen für Endosulfan bereitgestellt werden.

91      Es ist festzustellen, dass politische oder praktische Erwägungen keinen hinreichenden Grund darstellen, um eine Fristverlängerung im Einzelfall abzulehnen, wenn die Fristverlängerung notwendig ist, um ein gerechtes und ausgewogenes Bewertungsverfahren zu gewährleisten. Im Übrigen ist der von der Kommission geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gegeben, wenn die Fristverlängerung aufgrund der besonderen Umstände eines bestimmten Bewertungsverfahrens und der Verfahrensbeteiligten notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung steht der Gleichbehandlungsgrundsatz nämlich nicht jeglicher differenzierten Behandlung entgegen, sondern er verbietet, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln und dadurch bestimmte Betroffene gegenüber anderen zu benachteiligen, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T‑351/02, Slg. 2006, II‑1047, Randnr. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Zudem sind selbst in der Entscheidung 2001/810 die Fristen für die Einreichung von Daten und Studien bei einigen Wirkstoffen unterschiedlich geregelt. So läuft z. B. die Frist für die Einreichung von Studien, die für die meisten Wirkstoffe, die von dieser Entscheidung erfasst sind, am 25. Mai 2002 endet, für Chlorotoluron bis zum 30. November 2002, für Dinocap bis zum 31. Dezember 2002 und für Benalaxyl bis zum 31. Januar 2003. Die Frist für die Einreichung von Langzeitstudien läuft für Endosulfan bis zum 31. Mai 2003. Für die meisten anderen Wirkstoffe, die in der genannten Entscheidung geregelt sind, endet die Frist am 25. Mai 2003. Für Benomyl, Chlorotoluron und Dinocap endet die Frist jedoch am 31. Dezember 2003. In der Entscheidung 2001/810 weist die Kommission darauf hin, dass diese Wirkstoffe Ausnahmen darstellten. Gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3600/92 in der durch die Verordnung Nr. 2266/2000 ergänzten Fassung sind Fristverlängerungen jedoch nur „in Ausnahmefällen“ für Langzeitstudien vorgesehen. Die Entscheidung 2001/810 gewährt jedoch auch Ausnahmen von der allgemeinen Frist bis zum 25. Mai 2002, obwohl die Verordnung Nr. 3600/92 für diesen Fall keine Möglichkeit der Fristverlängerung vorsieht (siehe oben, Randnr. 18). Folglich hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass es ihr in der vorliegenden Rechtssache nicht möglich war, die Verfahrensfristen zu verlängern.

93      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus dem Verweis auf den „jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse“ in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 nicht gefolgert werden darf, dass Unternehmen, die die Zulassung eines Wirkstoffs beantragt haben und denen eine Entscheidung über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 droht, die Möglichkeit haben sollten, so lange neue Daten einzureichen, wie die Bedenken hinsichtlich der Unschädlichkeit des Wirkstoffs fortbestehen. Eine solche Auslegung der genannten Vorschrift würde dem Ziel des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier zu gewährleisten, zuwiderlaufen, da es dem Antragsteller, dem zum einen die Beweislast für die Unschädlichkeit des Wirkstoffs obliegt und der zum anderen den fraglichen Wirkstoff am besten kennt, ein Vetorecht im Hinblick auf eine etwaige Entscheidung über die Nichtaufnahme des fraglichen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 einräumen würde.

94      Ein solches Vetorecht ist zudem schon deshalb ausgeschlossen, weil die ? im vierzehnten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aufgeführte ? Möglichkeit besteht, (erneut) einen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffs im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie zu stellen.

95      Die Rügen der Klägerinnen sind im Licht der vorstehenden Erwägungen zu prüfen, um festzustellen, ob die Klägerinnen aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens der bewertenden Stellen höherer Gewalt ausgesetzt und daher gehindert waren, die gesetzlichen Fristen einzuhalten.

 Zur ersten Problemstellung: unbekannter Metabolit

–       Vorbringen der Parteien

96      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass die Feststellung im achten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, der Weg, auf dem der Wirkstoff abgebaut werde, sei nicht vollständig geklärt und in Bodendegradation, Wasser-/Sedimentdegradation und Mesokosmosstudien seien unbekannte Metabolite nachgewiesen worden sowie die Feststellung, dass in der Ökotoxikologie weiterhin viele Bedenken beständen, da der langfristigen, vor allem auf das Vorhandensein der genannten Metaboliten zurückzuführenden Gefahr mit den vorliegenden Informationen nicht ausreichend begegnet werden könne, auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern beruhe und die Verteidigungsrechte und das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen verletze, weshalb das Bewertungsverfahren unbillig sei.

97      Erstens seien die Klägerinnen zu spät, nämlich erst im Januar 2004, über das Problem des unbekannten Metaboliten und insbesondere seine für das Bewertungsverfahren entscheidende Bedeutung informiert worden, so dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, innerhalb der gesetzlichen Fristen auf die Bedenken der bewertenden Stellen zu reagieren. Sie hätten jedoch im Mai 2002 darauf hingewiesen, dass bei der Degradation von Endosulfan ein unbekannter Metabolit auftrete.

98      Zweitens seien sie mit laufend veränderten Leitlinien konfrontiert gewesen, die wechselnde Kriterien hinsichtlich der Relevanz von Metaboliten beinhaltet hätten und rückwirkend angewandt worden seien. Das von den bewertenden Stellen verwendete Kriterium der Relevanz von Metaboliten, die weniger als 10 % des ursprünglichen Wirkstoffs ausmachten, sei insbesondere durch die Leitlinien von 2002 eingeführt worden. Diese seien nur auf Wirkstoffe anwendbar gewesen, deren Zulassung im Laufe der dritten Stufe des Prüfungsprogramms beantragt worden sei, sie seien jedoch rückwirkend angewandt worden, denn Endosulfan gehöre zur ersten Stufe.

99      Drittens sei das Auftreten eines unbekannten Metaboliten bei einer Studie festgestellt worden, die den Degradationsweg und nicht die Schnelligkeit, mit der der Wirkstoff abgebaut werde, untersucht habe, und die Klägerinnen seien noch nicht einmal verpflichtet gewesen, diese Studie durchzuführen, da sie Tests auf der Grundlage des Metaboliten Endosulfansulfat und nicht Endosulfan selbst betreffe. Folglich hätten die bewertenden Stellen eine Studie berücksichtigt, die nicht geeignet gewesen sei, dieses Problem ? das keines sei ? aufzuwerfen.

100    Viertens widerspreche die Berücksichtigung des Kriteriums der Relevanzschwelle von 10 % für „Metabolite von Metaboliten“ (d. h. für Metabolite von Endosulfansulfat, das seinerseits ein Endosulfanmetabolit sei) den Leitlinien, die keine Analyse anhand von Metaboliten der Wirkstoffe vorsähen, sondern nur Studien auf der Grundlage des Wirkstoffs selbst. Im Übrigen habe die Kommission bei der Bewertung der verschiedenen Gesichtspunkte des Wirkstoffs und der Produkte, die sich aus dem Wirkstoff zusammensetzten, ein „Nullrisiko“ angestrebt, was im Wesentlichen bedeute, dass den Klägerinnen eine „probatio diabolica“ auferlegt worden sei. Die „probatio diabolica“ werde jedoch von den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten und von der Rechtsprechung für rechtswidrig angesehen.

101    Fünftens habe mit dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat permanent ein zu geringer Austausch über das Problem des unbekannten Metaboliten stattgefunden, denn es habe kein Feedback zu Umweltfragen gegeben. Dieses Problem sei im Zeitraum 2001–2004 am offensichtlichsten gewesen.

102    Sechstens hätten die Klägerinnen zudem wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Relevanzschwelle von 10 % für den Metaboliten eines Metaboliten nicht erreicht sei, so dass der fragliche Endosulfansulfatmetabolit nicht erheblich sei und daher kein Umweltrisiko begründen könne. Dies ergebe sich u. a. aus einer Hochrechnung auf der Grundlage einer Studie, die die Bodendegradationswege untersuche und die im Mai 2002 fristgerecht eingereicht worden sei. Außerdem hätten die Klägerinnen anhand der vorgelegten Studien nachgewiesen, dass der im Boden befindliche Metabolit des Metaboliten für die ökotoxikologische Bewertung und die Bewertung des Verhaltens von Endosulfan in der Umwelt nicht relevant sei, da er weniger toxisch sei als der Wirkstoff selbst.

103    Siebtens sei das Problem des unbekannten Metaboliten durch die revidierte GLP, die CS-Zusammensetzung und die Verwendung im Gewächshaus gelöst. Dies seien Studien und Argumente, die die Kommission nicht berücksichtigt habe, da sie nach Auffassung der Kommission nach Ablauf der Frist eingereicht worden seien.

104    Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, bestreitet das Vorbringen der Klägerinnen.

105    Die Kommission macht erstens geltend, bereits aus dem Entwurf des Bewertungsberichts gehe hervor, dass der Degradationsweg von Endosulfan Probleme bereite, und diese Frage sei auch bei einer Besprechung am 20. Januar 2000 angesprochen worden.

106    Zweitens seien die Leitlinien nicht rechtsverbindlich, so dass es keine positivrechtliche Regelung der Frage gebe, ob es möglich sei, umweltbezogene Bedenken unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts nicht zu berücksichtigen.

107    Drittens seien der Bericht erstattende Mitgliedstaat und die Kommission berechtigt, ihre Schlussfolgerungen auf jegliche Studien zu stützen, die die Klägerinnen einreichten, unabhängig davon, auf welche Art von Frage sich die jeweilige Studie beziehe.

108    Viertens stelle sich die Kommission hinsichtlich der Frage der Relevanzschwelle für Metabolite von Metaboliten die Frage, ob das Vorbringen der Klägerinnen zulässig sei, da es nicht eindeutig genug sei, um den Anforderungen von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts zu genügen. Der Vollständigkeit halber gehe die Kommission dennoch auf dieses Vorbringen ein, und sie verweise auf eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Schädlingsbekämpfungsmittel vom 30. November 2000, die die Schlussfolgerung bestätige, dass das Risiko einer Grundwasserkontaminierung für Metabolite, die den Schwellenwert von 10 % nicht erreichten, nicht ausgeschlossen werden könne. Im Übrigen gehe aus Anhang II der Richtlinie 91/414 hervor, dass Daten zu Metaboliten, die den Schwellenwert von 10 % nicht erreichten, dennoch vorgelegt werden müssten. Jedenfalls unterliege die Frage, ab welchem Schwellenwert Metabolite relevant seien, dem weiten Ermessen der Kommission.

109    Was fünftens den behaupteten fehlenden Austausch betreffe, machen die Kommission und das Königreich Spanien im Wesentlichen geltend, dass den Klägerinnen während des Bewertungsverfahrens zahlreiche Gelegenheiten geboten worden seien, ihren Standpunkt darzulegen und zusätzliche Angaben einzureichen. Im Übrigen enthalte die anwendbare Regelung keinen Hinweis dazu, in welchem Umfang ein Austausch oder Feedback vorgeschrieben sei.

110    Was sechstens das Vorbringen der Klägerinnen betreffe, sie hätten nachgewiesen, dass der Metabolit des Metaboliten die Relevanzschwelle von 10 % nicht erreiche, nicht persistent und jedenfalls weniger toxisch als Endosulfan sei, so sei dieses Vorbringen unzulässig. Die Klägerinnen hätten die wissenschaftlichen Schlussfolgerungen des Bewertungsverfahrens erst im Stadium der Erwiderung in Frage gestellt, und die Klageschrift habe sich darauf beschränkt, die Art und Weise zu kritisieren, in der das Verfahren durchgeführt worden sei. Die Auffassung der Klägerinnen, dass das Problem des unbekannten Metaboliten ignoriert werden könne, sei zudem falsch. Auch das Königreich Spanien bestreitet die wissenschaftlichen Schlussfolgerungen der Studien, die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang eingereicht wurden.

111    Was siebtens die Frage betreffe, ob das Problem des Metaboliten durch die Lösungen, die die Klägerinnen am Ende des Verfahrens vorgeschlagen hätten (u. a. revidierte GLP, CS-Zusammensetzung und Verwendung im Gewächshaus), ausgeräumt worden sei, so seien die Kommission und der Bericht erstattende Mitgliedstaat berechtigt gewesen, die fraglichen Studien nicht zu berücksichtigen, da diese nicht fristgerecht eingereicht worden seien.

–       Würdigung durch das Gericht

112    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Problem des unbekannten Metaboliten im Wesentlichen die Frage betrifft, ob die Kommission ihre Weigerung, Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen, darauf stützen durfte, dass zu bestimmten Wirkstoffen, die bei der Degradation von Endosulfan entstehen, insbesondere Metabolite oder Rückstände, die erst in einem zweiten Degradationsstadium, d. h. bei der Degradation des Primärmetaboliten Endosulfansulfat auftreten, keine hinreichenden Angaben gemacht worden seien.

113    Was erstens die Frage betrifft, ob die Klägerinnen rechtzeitig ? und insbesondere vor der Besprechung im Januar 2004, von der die Klägerinnen behaupten, dass damals das Problem des unbekannten Metaboliten zum ersten Mal erwähnt worden sei ? über das Problem des unbekannten Metaboliten und seine wesentliche Bedeutung für die Umweltrisikoanalysen von Endosulfan informiert wurden, geht aus den Unterlagen hervor, dass vor 2004 mehrere Stellungnahmen und Aufforderungen zur Einreichung von Angaben verfasst wurden, die sich darauf bezogen, dass es den bewertenden Stellen ein Anliegen war, den Degradationsweg sowie die Degradationsgeschwindigkeit von Endosulfan und seinen Metaboliten zu verstehen.

114    Im Entwurf des Bewertungsberichts vom Dezember 1999 wird nämlich bekräftigt, dass „eine eingehendere Untersuchung der Boden- und Wasserdegradationswege erforderlich ist“ und „eine ordnungsgemäße Abbaukinetik (Weg und Geschwindigkeit) vorgeschlagen werden sollte“. Ferner wird darauf hingewiesen, dass „die Mehrzahl der Abbauprodukte von Endosulfan Organochlorverbindungen sind, die persistent sein und ein Problem für die Umwelt darstellen könnten“.

115    Darüber hinaus beziehen sich die Schlussfolgerungen des Bewertungsberichtsentwurfs auf „eine erhöhte Persistenz eines Bodenrückstands, der sich aus mehreren chlorhaltigen Metaboliten zusammensetzt, die die Schwelle von 10 % der angewandten Dosis einzeln zwar nicht erreichen, doch insgesamt eine hohe Rückstandsmenge bilden können“. Weiter wird ausgeführt:

„Aufgrund ihrer chemischen Struktur kann davon ausgegangen werden, dass die physikalischen und chemischen Eigenschaften dieser Verbindungen ähnlich und allgemein persistent und bioakkumulierend sind. Daher müsste eine vertiefte Untersuchung der Degradation dieser Verbindung obligatorisch und ihre Durchführung zwingend vorgeschrieben sein.“

116    Außerdem wurde in einem Protokoll, das die Klägerinnen von einem Besuch beim INIA im Dezember 1999 erstellten, darauf hingewiesen, dass „eindeutig nachgewiesen werden muss, dass sich der Chlorkern abbaut, und die Abbauprodukte identifiziert werden müssen“.

117    Ebenso wird auf das Protokoll einer Besprechung vom 25. August 2001 verwiesen, in dem es heißt:

„Es wurde die Frage erörtert, ob im Boden neben Endosulfansulfat andere Metabolite relevant sind und welche ökotoxikologische Bedeutung ihnen zukommt, und angesichts der eindeutigen Aussage von Dr. T., der zufolge die ökotoxikologischen Studien, die kürzlich für die anderen Metabolite vorgelegt worden seien, eindeutig zu dem Ergebnis führten, dass sie unter toxikologischen Gesichtspunkten relevant seien, ist diese Frage von hoher Wichtigkeit. Aus diesem Grund muss die Relevanz der Metaboliten aus dem Ergebnis der Umweltchemiestudien abgeleitet werden, die derzeit im Boden und in den Sedimenten durchgeführt werden. Treten die Metabolite nur in geringen Mengen auf, ist ihre Relevanz ausgeschlossen. Im gegenteiligen Fall sind erhebliche Konsequenzen für das ökotoxikologische Testprogramm zu erwarten.“

118    Die vorstehende Prüfung der Unterlagen ergibt, dass die Klägerinnen unbestreitbar in einem frühen Verfahrensstadium darüber informiert wurden, dass die Degradationswege von Endosulfan zu klären seien. Denn spätestens Anfang 2000 ergingen entsprechende Aufforderungen. Darüber hinaus ergibt die Prüfung, dass die Klägerinnen zum selben Zeitpunkt und spätestens im August 2001 darüber informiert wurden, dass die bewertenden Stellen hinsichtlich der Persistenz bestimmter Metaboliten Bedenken hegten und dass die Metabolite eine erhebliche Bedeutung für die toxikologischen Analysen hätten, falls sie für relevant befunden würden. Folglich hatten die Klägerinnen Gelegenheit, die für die Analyse der Umweltrisiken wesentliche Frage zu klären, wie Endosulfan abgebaut wird. Die Studien, die bis Mai 2003 vorgelegt wurden, führten jedoch zu der Feststellung, dass der Degradationsweg nicht hinreichend eindeutig sei. Die Klägerinnen wenden sich gegen dieses Ergebnis, und sie haben hierfür zusätzliche Argumente vorgetragen. Eine solche sachliche Meinungsverschiedenheit darf jedoch weder mit der Frage, ob die Klägerinnen während des Bewertungsverfahrens tatsächlich Gelegenheit hatten, den Degradationsweg von Endosulfan zu klären, noch mit der Frage, ob die bewertenden Stellen auf die Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die Risikoanalyse hingewiesen hatten, verwechselt werden.

119    Was zweitens die Frage betrifft, ob die Klägerinnen während des Bewertungsverfahrens mehrfach geänderten Leitlinien ausgesetzt waren, was es ihnen unmöglich gemacht habe, die Verfahrensfristen Mai 2002 und Mai 2003 einzuhalten, ist zunächst festzustellen, dass die Kommission berechtigt ist, sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch nicht in Art. 249 EG vorgesehene Maßnahmen selbst zu binden, sofern diese Maßnahmen Regeln enthalten, denen sich die zu verfolgende Politik entnehmen lässt, und nicht von Normen des EG‑Vertrags abweichen. Der Gemeinschaftsrichter prüft, ob die angefochtene Maßnahme im Einklang mit dieser Politik steht. Allerdings kann ein Text, der nur einen Entwurf darstellt, nicht zu einer Selbstbeschränkung des genannten Ermessens führen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T‑70/99, Slg. 2002, II‑3495, Randnrn. 140 bis 142). Folglich ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht im Hinblick auf die oben angeführten Leitlinien, sondern auf die Bestimmungen der Richtlinie 91/414 zu würdigen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Alpharma/Rat, Randnr. 146).

120    Außerdem muss sich die Prüfung dieser Rüge, die in der Klageschrift sehr weit gefasst ist, auf von den Klägerinnen in der Klageschrift vorgetragene konkrete Beispiele beschränken, die sich auf Fälle beziehen, in denen ihnen Regeln entgegengehalten wurden, die sich aus den mehrfach geänderten Leitlinien ergeben, da gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anzuwenden ist, und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. In ihr ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T‑102/92, Slg. 1995, II‑17, Randnr. 68).

121    Die in der Klageschrift dargelegte Rüge, die sich auf den Umstand stützt, dass die Klägerinnen mehrfach geänderten Leitlinien ausgesetzt gewesen seien, betrifft erstens den Entwurf von Leitlinien über die Relevanz von Metaboliten geregelter Substanzen im Oberflächengewässer, der in der Fassung vom November 2001 ein neues Relevanzkriterium eingeführt habe, insbesondere einen absoluten Wert von mehr als 10 μg/l im Oberflächengewässer für alle Metabolite, unabhängig von deren Toxizität. Diese Leitlinien seien erst im Februar 2003 fertiggestellt worden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht darlegen, weshalb es im November 2001 nicht mehr möglich gewesen sein soll, Studien einzureichen, die dieses Kriterium berücksichtigen. Jedenfalls tragen sie vor, sie hätten im Mai 2003 fristgerecht Studien vorgelegt, die das Kriterium einbezogen hätten. Wie die Kommission im Übrigen zutreffend hervorhebt, liegt eine im Internet abrufbare Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Schädlingsbekämpfungsmittel vom November 2000 vor, in der darauf hingewiesen wird, dass die Identifikation der Metaboliten so genau wie möglich zu erfolgen habe. Außerdem bestimmt Anhang II der Richtlinie 91/414 in der 1995 durch die Richtlinie 95/36/EG der Kommission vom 14. Juli 1995 (ABl. L 172, S. 8) geänderten Fassung, dass Unternehmen, die einen Wirkstoff im Hinblick auf seine Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 anmelden, verpflichtet sind, „gegebenenfalls auch die vorhandenen einzelnen Bestandteile festzustellen, die weniger als 10 % der … Wirkstoffmenge ausmachen“. Daher können sich die Klägerinnen nicht darauf berufen, dass das genannte Kriterium 2001 „neu“ gewesen oder rückwirkend angewandt worden sei.

122    Die Rüge, die sich auf den Umstand stützt, dass die Klägerinnen mehrfach geänderten Leitlinien ausgesetzt gewesen seien, betrifft zweitens Leitlinien über die aquatische und terrestrische Ökotoxizität, die im Oktober 2002 erlassen worden seien und zum ersten Mal eine Unterscheidung zwischen „geringfügigen“ (< 10 %) und „beträchtlichen“ Bodenmetaboliten (> 10 %) vorgeschrieben hätten, damit deren Relevanz für die Bewertung der schädlichen Auswirkungen des Wirkstoffs beurteilt werden könne. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass dieses Kriterium nicht neu war, da es bereits seit 1995 in Anhang II der Richtlinie 91/414 aufgeführt wurde.

123    Die Position der bewertenden Stellen, dass Metabolite zu berücksichtigen seien, die zwar nicht einzeln, jedoch potenziell mit anderen Metaboliten die 10 %-Schwelle erreichten, ging jedenfalls aus den Schlussfolgerungen des Bewertungsberichtsentwurfs hervor (siehe oben, Randnr. 115).

124    In Wirklichkeit bestreiten die Klägerinnen allerdings, dass dieser Schwellenwert für Metabolite von Metaboliten relevant ist. Die Rüge, die sich gegen den Schwellenwert und seine Anwendung in der vorliegenden Rechtssache wendet, wird jedoch weiter unten geprüft (siehe unten, Randnrn. 133 ff.).

125    Was drittens die Frage betrifft, ob die bewertenden Stellen berechtigt waren, das Problem des Metaboliten des Metaboliten und des Risikos seiner Bodenpersistenz aufzuwerfen, auch wenn das Problem im Rahmen einer Studie aufgetreten war, die die Klägerinnen mit einer anderen Zielsetzung durchgeführt hatten, ist festzustellen, dass es im Hinblick auf die Aufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 eindeutig nicht relevant ist, in welcher Studie ein potenzielles Umweltproblem aufgetreten ist, sofern es sich um ein Dokument handelt, zu dem die Klägerinnen Stellung nehmen konnten. In der vorliegenden Rechtssache geht aus den Unterlagen hervor, dass es eine von den Klägerinnen durchgeführte Studie war, die den bewertenden Stellen bestätigte, dass das Problem des Metaboliten des Metaboliten bestand. Somit haben die Klägerinnen keinen triftigen Grund vorgetragen, der die Kommission daran hindern könnte, die Ergebnisse einer solchen Studie zu berücksichtigen.

126    Was viertens die Frage betrifft, ob die Berücksichtigung der Relevanzschwelle von 10 % für Metabolite von Metaboliten den Leitlinien widerspricht und somit auf einem Kriterium beruht, das nicht dem anwendbaren Regelungsrahmen entspricht, ist festzustellen, dass die Formulierung dieser Rüge, es gebe „keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift oder Leitlinie auf dem Gebiet der Bewertung von Metaboliten, soweit es sich beim Ausgangsstoff nicht um die Muttersubstanz handelt“, sehr abstrakt ist. Mit dieser Rüge wenden sich die Klägerinnen gegen die Feststellung im Bewertungsberichtsentwurf, aus den Studien zum Endosulfanabbau ergebe sich „eine erhöhte Persistenz eines Bodenrückstands, der sich aus mehreren chlorhaltigen Metaboliten zusammensetzt, die die Schwelle von 10 % der angewandten Dosis einzeln zwar nicht erreichen mögen, doch insgesamt eine hohe Rückstandsmenge bilden können“. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Begriffe, die in der Richtlinie 91/414 und ihren Anhängen verwendet werden, weit genug definiert sind, um den bewertenden Stellen die Berücksichtigung der potenziell schädlichen Wirkungen der Metaboliten von Metaboliten zu erlauben.

127    Im Rahmen dieser Prüfung ist festzustellen, dass ein Wirkstoff gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/414 in Anhang I aufgenommen wird, wenn angenommen werden kann, dass die diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel u. a. die folgende Voraussetzung erfüllen: „ihre … Rückstände haben keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt und können, soweit toxikologisch oder ökologisch signifikant, mit allgemein gebräuchlichen Methoden gemessen werden“. Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie enthält eine weite Definition des Begriffs „Rückstände von Pflanzenschutzmitteln“ und beschreibt diese folgendermaßen: „Ein Stoff oder mehrere Stoffe, die in oder auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, essbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft oder anderweitig in der Umwelt vorhanden sind und deren Vorhandensein von der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln herrührt, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte“. Im Übrigen verweisen die Anhänge II und III der Richtlinie 91/414, die die Bewertungsunterlagen betreffen, mehrfach auf die Anforderung von Angaben zu Abbauprodukten von Wirkstoffen im weiteren Sinn. Folglich sind die bewertenden Stellen aufgrund der Richtlinie 91/414 befugt, das Verhalten der Folgeerzeugnisse zu prüfen. Unter diesen Umständen und mangels konkreter Gegenbeweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bewertenden Stellen einen offensichtlichen Ermessensfehler begingen, als sie den Degradationsweg des Metaboliten von Endosulfansulfat klären wollten und die streitige Relevanzschwelle auf seine Folgeerzeugnisse anwandten. Die Rüge, dass eine solche Prüfung gegen die Leitlinien verstoße, ist daher unbegründet. Folglich haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Ermessensfehler beging oder ihre Verteidigungsrechte verletzte, als sie in der vorliegenden Rechtssache Endosulfanfolgeerzeugnisse, die einzeln weniger als 10 % des Wirkstoffs Endosulfan, jedoch mehr als 10 % des Metaboliten Endosulfansulfat darstellten, für relevant erachtete.

128    Ebenso zurückzuweisen ist das Vorbringen, die bewertenden Stellen hätten ein „Nullrisiko“ angestrebt und den Klägerinnen eine „probatio diabolica“ auferlegt, als sie die Entscheidung über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 auf unzureichende Informationen und nicht auf identifizierte Risiken gestützt hätten. Denn aus der vorstehenden Untersuchung geht hervor, dass es der Kommission auf den Nachweis der sicheren Verwendung ankam, dies ihrer Meinung nach jedoch implizierte, dass das Verhalten des Metaboliten Endosulfansulfat geklärt werden musste. Es ist jedoch nicht nachgewiesen worden, dass diese Auffassung offensichtlich fehlerhaft war. Jedenfalls machen die Klägerinnen geltend, sie hätten für den genannten Metaboliten eine sichere Verwendung und einen annehmbaren Persistenz- und Toxizitätsgrad nachgewiesen. Folglich ist das Vorbringen, die Kommission habe ihnen Beweise auferlegt, die wissenschaftlich nicht zu erbringen seien, nicht stichhaltig.

129    Was fünftens die Rüge betrifft, mit dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat habe ein zu geringer Austausch über das Problem des unbekannten Metaboliten stattgefunden und insbesondere habe es im Zeitraum 2001–2004 kein Feedback zu Umweltfragen gegeben, haben die Kommission und das Königreich Spanien zutreffend hervorgehoben, dass die anwendbare Regelung keine Verpflichtung zum Austausch oder Feedback enthält, aufgrund derer man den häufigen Kontakt und Informationsaustausch zwischen dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat und den Klägerinnen für unzureichend erachten könnte. Was die Stellungnahme im Bericht ECCO 106 betrifft, auf die sich die Klägerinnen berufen, wenn sie geltend machen, sie seien aufgefordert worden, „sehr eng mit dem spanischen Berichterstatter zusammenzuarbeiten, damit keine Missverständnisse bezüglich der einzureichenden Angaben oder der einzuhaltenden Fristen auftreten“, ist festzustellen, dass angesichts einer derart allgemein formulierten Bestimmung schwer zu beurteilen ist, ob ein ausreichender Austausch mit dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat stattfand.

130    Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist jedoch in allen Verfahren, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann zu beachten ist, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2006, Dokter u. a., C‑28/05, Slg. 2006, I‑5431, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131    Was die Frage betrifft, ob angesichts dieser Rechtsprechung die Umstände im streitigen Zeitraum von August 2001 bis Januar 2004, in dem die Klägerinnen kein Feedback zu Verbleib und Verhalten in Umwelt und Ökotoxikologie erhalten haben wollen und insbesondere der auf diese Bereiche spezialisierte und unter Vertrag genommene Sachverständige M. T. nicht genügend Feedback erteilt haben soll, zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen geführt haben könnten, ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen widersprüchlich ist, da sie geltend machen, im Mai 2002 Studien eingereicht zu haben, die die Frage des unbekannten Metaboliten aufgeklärt hätten. Somit ist schwer nachvollziehbar, wie eine höhere Zahl von Besprechungen ein anderes Endergebnis der angefochtenen Entscheidung hätte herbeiführen sollen. Ein Fehler kann jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn er geeignet ist, die Verteidigungsrechte des Klägers und folglich den Inhalt der Entscheidung konkret zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1980, Distillers Company/Kommission, 30/78, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26). Daher geht die Rüge fehl.

132    Zudem betrifft die Rüge zumindest teilweise die bereits oben untersuchte Frage, ob das Problem des unbekannten Metaboliten und insbesondere seine wesentliche Bedeutung für die Analyse der Umweltrisiken von Endosulfan erst in der Besprechung vom Januar 2004 thematisiert wurde. Wie jedoch bereits dargelegt, waren die Klägerinnen schon vor jener Besprechung informiert worden, dass der Degradationsweg von Endosulfan identifiziert werden müsse und diese Frage für die Risikoanalyse wichtig sei. Somit hatten die Klägerinnen Gelegenheit, Studien zum Degradationsweg vorzulegen. Sie wenden sich jedoch gegen die Schlussfolgerungen, die die bewertenden Stellen aus diesen Studien gezogen haben, insbesondere im Hinblick auf die Relevanz des Metaboliten von Endosulfansulfat sowie dessen Persistenz und Toxizität. Eine sachliche Meinungsverschiedenheit über die Schlussfolgerungen, die aus einer bestimmten Studie zu ziehen sind, ist jedoch kein Nachweis dafür, dass keine Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt darzulegen, und sie kann nicht als Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen gewertet werden.

133    Was sechstens die Rüge der Klägerinnen betrifft, sie hätten wissenschaftlich nachgewiesen, dass erstens der Metabolit von Endosulfansulfat das strengste Kriterium von 10 % für den Metaboliten des Metaboliten nicht erreiche und zweitens dieser im Boden befindliche Metabolit des Metaboliten für die Bewertung der Ökotoxikologie und des Verhaltens von Endosulfan in der Umwelt nicht relevant sei, da er nicht persistent und weniger giftig sei als der Wirkstoff selbst, ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Wesentlichen geltend machen, dass Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 hätte aufgenommen werden müssen, da die Schlussfolgerungen der bewertenden Stellen zur Relevanz des Metaboliten des Endosulfanmetaboliten fehlerhaft seien. Die Rüge beanstandet daher die wissenschaftlichen Schlussfolgerungen, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt. Die Rüge wurde jedoch erstmals in der Erwiderung erhoben.

134    Gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung muss die Klageschrift jedoch u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten; im Übrigen können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – ausdrücklich oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist für zulässig zu erklären. Kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Angriffsmittel auf rechtliche oder tatsächliche Gründe, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, gestützt wird, ist es für unzulässig zu erklären. Nichts hinderte die Klägerinnen nämlich daran, dieses Angriffsmittel schon in ihrer Klageschrift geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 13. November 2001, Dürbeck/Kommission, C‑430/00 P, Slg. 2001, I‑8547, Randnrn. 17 bis 19).

135    In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts, das die Klägerinnen aufforderte, zum Vorbringen der Kommission Stellung zu nehmen, die Beanstandung der wissenschaftlichen Bewertung, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liege, stelle ein neues Vorbringen dar und sei daher für unzulässig zu erklären, machen die Klägerinnen geltend, dass die Rechtsgründe, die in der Klageschrift geltend gemacht wurden, u. a. der Verstoß gegen Art. 95 Abs. 3 EG und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 und die Verletzung des Grundsatzes der höchsten Fachkompetenz und Unabhängigkeit wissenschaftlicher Beiräte, eindeutig erkennen lasse, dass sie die wissenschaftliche Bewertung, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liege, für unzutreffend hielten, insbesondere da die Bewertung nicht alle verfügbaren und von den Klägerinnen vorgelegten Angaben berücksichtigt habe. Im Übrigen vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass sie im Rahmen der näheren Untersuchung der wissenschaftlichen Fragen in der Erwiderung nur den von der Kommission vorgebrachten Sachverhalt bestritten, ohne neue Nichtigkeitsgründe zu erheben.

136    Was die Berufung auf Art. 95 Abs. 3 EG, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 und den Grundsatz der höchsten Fachkompetenz und Unabhängigkeit wissenschaftlicher Beiräte in der Klageschrift betrifft, geht aus dem Vorbringen im Rahmen der mit der Klageschrift erhobenen Klagegründe unzweifelhaft hervor, dass es die Frage betrifft, ob die Kommission verpflichtet war, bei ihrer Analyse Studien zu berücksichtigen, die die Klägerinnen nach einem bestimmten Enddatum vorgelegt hatten. Diese Frage bezieht sich auf die Art und Weise, in der die Kommission das Bewertungsverfahren durchführte, sie stellt jedoch kein inhaltliches Bestreiten der Schlussfolgerungen der Kommission dar, auch wenn die Berücksichtigung der zurückgewiesenen Unterlagen theoretisch zu einem Endergebnis anderen Inhalts hätte führen können. Auch das Vorbringen, die Rüge der Klägerinnen beschränke sich darauf, den im Laufe des Verfahrens vorgetragenen Sachverhalt zu bestreiten, kann nicht überzeugen, da aus der Erwiderung eindeutig hervorgeht, dass die Klägerinnen mit dieser Rüge geltend machen, die Schlussfolgerung der Kommission, der zufolge die Degradationswege des Wirkstoffs nicht eindeutig seien und bei den Studien zur Boden-, Wasser- oder Sediment- und Mesokosmosdegradation unbekannte Metabolite entdeckt worden seien, auf einer sachlich und wissenschaftlich fehlerhaften Prämisse beruhe. Wie jedoch bereits dargelegt wurde, waren die in der Klageschrift vorgetragenen Klagegründe eindeutig gegen die Art und Weise, wie die Kommission zu dieser Schlussfolgerung gelangte, u. a. gegen die fehlende Berücksichtigung bestimmter Beweise, und nicht gegen den Inhalt der Schlussfolgerung gerichtet.

137    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rüge lediglich die Erweiterung eines zuvor vorgetragenen Klagegrundes darstellt. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass es den Klägerinnen nicht möglich war, diesen Klagegrund bereits im Stadium der Klageschrift vorzutragen. Somit ist die Rüge, die Schlussfolgerungen der angefochtenen Entscheidung seien im Hinblick auf die Relevanz der Metaboliten von Metaboliten fehlerhaft, unzulässig.

138    Zudem sind sich die Parteien über die wissenschaftlichen Schlussfolgerungen, die aus den Studien der Klägerinnen zu ziehen sind, offensichtlich uneinig.

139    Zur Frage, ob der Metabolit von Endosulfansulfat die Relevanzschwelle erreicht, tragen die Klägerinnen vor, dass der unbekannte Sekundärmetabolit 17 % des Primärmetaboliten Endosulfansulfat ausmache, wobei Letzterer wiederum 13,4 % des Ausgangsstoffs Endosulfan darstelle, so dass der Sekundärmetabolit nur 2,3 % des Ausgangsstoffs Endosulfan ausmache. Die Kommission und das Königreich Spanien bestreiten diese Berechnung nicht, doch ? wie bereits dargelegt ? sind sie der Auffassung, sie seien berechtigt, auch Metaboliten, die die Schwelle von 10 % der Muttersubstanz Endosulfan nicht erreichten, für relevant anzusehen.

140    Die Persistenz des Endosulfansulfatmetaboliten wird hauptsächlich im Hinblick auf seine Fähigkeit, sich in CO2 umzuwandeln (Mineralisierung), und den Nachweis, wann er zu 50 % und zu 90 % abgebaut wurde, gemessen. Die Klägerinnen machen geltend, aus einer im Mai 2002 vorgelegten Studie gehe hervor, dass Endosulfansulfat nach einem Jahr zu 35 % abgebaut sei, was einer Abbaurate von 9,5 % je 100 Tagen entspreche. Die maßgeblichen Leitlinien der Kommission schrieben eine Mineralisierungsrate von mehr als 5 % je 100 Tagen vor. Somit sei dieses Kriterium eindeutig erfüllt. Das Königreich Spanien trägt jedoch vor, aus der streitigen Studie ergebe sich, dass die Mineralisierung von Endosulfan im Boden wahrscheinlich unter 5 % liege. Die durchschnittliche Lebensdauer von Endosulfansulfat (Abbaurate 50 %) liege zwischen 123 und 391 Tagen, und die Mineralisierung nach 120 Tagen schwanke zwischen 1,01 % und 13,08 %. Die durchschnittliche Mineralisierung von Endosulfansulfat entspreche derjenigen von Endosulfan. Daher könne die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Endosulfan sich in Endosulfansulfat abbaue und die Mineralisierung von Endosulfansulfat nach 120 Tagen je nach Bodenbeschaffenheit zwischen 1,01 % und 13,08 % und nach 365 Tagen zwischen 5 % und 35 % betrage. Keiner der in früheren Versuchen aufgetretenen und identifizierten Metaboliten sei in dieser Studie festgestellt worden. Es gebe jedoch einen Metaboliten, der in Mengen aufgetreten sei, die 10 % der angewandten Radioaktivität überschritten. Alle Versuche, diesen Metaboliten zu identifizieren, seien gescheitert, doch seine Struktur entspreche derjenigen der Metaboliten Dicarbonsäure oder Dihydrodiol. Die Identifikation dieses Metaboliten sei zwingend erforderlich, um den Degradationsweg von Endosulfan festzustellen und eine Definition des Rückstands zu erarbeiten, die bei den Dispersionsstudien im Gelände verwendet werden könne.

141    Wie bereits dargelegt wurde, verfügen die Gemeinschaftsorgane nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen bei der Definition der verfolgten Ziele und der Wahl des für ihr Vorgehen geeigneten Instrumentariums. In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit durch den Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung der Frage, ob die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung eines solchen Ermessens einen offensichtlichen Fehler oder einen Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben. Außerdem gilt nach ständiger Rechtsprechung das Ermessen einer Gemeinschaftsbehörde, die im Rahmen ihrer Aufgabe komplexe Bewertungen vorzunehmen hat, in gewissem Umfang auch für die Feststellung des Sachverhalts, den die Behörde ihren Maßnahmen zugrunde legt. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, in dessen Rahmen die Gemeinschaftsorgane eine wissenschaftliche Risikobewertung vorzunehmen und äußerst komplexe tatsächliche Umstände wissenschaftlicher und technischer Art zu beurteilen hatten, dass die gerichtliche Prüfung der Frage, ob die Gemeinschaftsorgane diese Aufgabe erfüllt haben, beschränkt ist. Denn in einem solchen Zusammenhang kann der Gemeinschaftsrichter die Beurteilung der tatsächlichen Umstände durch die Gemeinschaftsorgane, denen allein der EG‑Vertrag diese Aufgabe übertragen hat, nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen. Er hat sich vielmehr auf die Prüfung zu beschränken, ob die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihres Ermessens einen offensichtlichen Fehler oder einen Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben (vgl. Urteil Alpharma/Rat, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnrn. 177 bis 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

142    Angesichts dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission, indem sie den streitigen Metaboliten des Metaboliten für relevant angesehen und im Hinblick auf seine Bodenpersistenz entschieden hat, dass mangels genauer Informationen über das Verhalten des Metaboliten keine angemessene Analyse der Umweltrisiken von Endosulfan angefertigt werden könne, einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, ihr Ermessen missbraucht oder die Ermessensgrenzen offensichtlich überschritten hat.

143    Was siebtens die Frage betrifft, ob die CS-Zusammensetzung, die revidierte GLP oder die Verwendung im Gewächshaus tatsächlich die Bedenken hinsichtlich des aufgetretenen unbekannten Metaboliten hätten beheben können, ist festzustellen, dass abgesehen davon, dass die in der Klageschrift vorgetragenen Klagegründe nur die Frage betreffen, ob die Kommission die Berücksichtigung der genannten Angaben ablehnen durfte, das Gericht jedenfalls nicht über die Bedeutung der CS-Zusammensetzung, der revidierten GLP und der Lösung zur Verwendung im Gewächshaus entscheiden darf, da die Kommission ihre Weigerung, diese Angaben zu berücksichtigen, mit deren verspäteter Einreichung begründet hat und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen. Die Frage, ob die Kommission berechtigt war, sich zu weigern, die zu diesen Problemen angefertigten Studien zu berücksichtigen, wird weiter unten geprüft.

144    Nach alledem sind die Rügen der Klägerinnen in Bezug auf das Problem des unbekannten Metaboliten insgesamt zurückzuweisen.

 Zur zweiten Problemstellung: CS-Unterlagen

–       Vorbringen der Parteien

145    Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Endosulfanprüfung sei unvollständig, da die CS-Unterlagen, die fristgerecht eingereicht worden seien, keine Berücksichtigung gefunden hätten. Selbst wenn man annähme, dass die CS-Unterlagen nach Fristablauf eingereicht worden seien, hätte die Kommission sie nach Auffassung der Klägerinnen berücksichtigen müssen, da die Klägerinnen nicht in der Lage gewesen seien, die Unterlagen früher einzureichen. Da die CS-Unterlagen eine Ergänzung der ursprünglich zur EC‑Zusammensetzung eingereichten Unterlagen seien, habe die Prüfung der CS-Unterlagen entgegen dem Vorbringen der Kommission und des Königreichs Spanien nur sehr wenig Zeit erfordert (höchstens drei Monate), insbesondere angesichts des Umstands, dass der Bericht erstattende Mitgliedstaat aufgrund der nationalen Anmeldung bereits mit der CS-Zusammensetzung vertraut gewesen sei. Die Berücksichtigung der CS-Unterlagen hätte es nach Auffassung der Klägerinnen ermöglicht, eine sichere Verwendung im Freien festzustellen und folglich Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen, da die bewertenden Stellen die Klägerinnen bereits hätten glauben lassen, dass eine sichere Verwendung in Räumlichkeiten mit der EC‑Zusammensetzung identifiziert worden sei.

146    Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, ist der Auffassung, dass die CS-Unterlagen nach Fristablauf eingereicht worden seien und sie daher berechtigt gewesen sei, sie nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht der Kommission hätte eine Berücksichtigung der CS-Unterlagen im Übrigen erfordert, dass der Bericht erstattende Mitgliedstaat die gesamte Bewertung von Endosulfan erneut überprüfe.

–       Würdigung durch das Gericht

147    Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Klägerinnen dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat die CS-Zusammensetzung erstmals in der Besprechung vom 17. Juli 2002 präsentierten, nachdem sie dieses Besprechungsthema mit Schreiben vom 31. Mai 2002 angekündigt hatten. Aus dem Protokoll dieser Besprechung ergibt sich, dass die Klägerinnen die ursprünglich angemeldete EC‑Zusammensetzung von Endosulfan nicht ersetzen, sondern den Unterlagen die CS-Technologie hinzufügen wollten, um eine sichere Verwendung von Endosulfan im Freien zu identifizieren. Ebenso geht aus diesem Protokoll hervor, dass das INIA und das MAPA in jener Besprechung mitteilten, die Vorlage neuer Unterlagen auf der Grundlage von Anhang III der Richtlinie 91/414 sei aufgrund des Arbeitsvolumens und der Schwierigkeit, die Zustimmung der Kommission zu einem solchen Verfahren zu erhalten, nicht zweckmäßig. Dennoch reichten die Klägerinnen im Mai 2003 die CS-Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414 ein.

148    Die Klägerinnen machen erstens geltend, dass die CS-Unterlagen fristgerecht eingereicht worden seien. Diese Behauptung ist jedoch unzutreffend. Die Frist für die Einreichung von Angaben war gemäß der Verordnung Nr. 2266/2000, die Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3600/92 änderte, der 25. Mai 2002. Ausnahmen galten für die Ergebnisse von Langzeitstudien, die vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat und von der Kommission während der Prüfung der Unterlagen in Auftrag gegeben und für notwendig befunden wurden und die vor Ablauf der Frist voraussichtlich nicht abgeschlossen werden konnten. Solche Studien mussten bis zum 25. Mai 2001 bestimmt und bis zum 25. Mai 2003 vorgelegt werden. Konnten der Bericht erstattende Mitgliedstaat und die Kommission solche Studien bis zum 25. Mai 2001 nicht bestimmen, so konnte in Ausnahmefällen eine alternative Frist für deren Fertigstellung unter der Voraussetzung festgesetzt werden, dass der Antragsteller dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat nachwies, dass solche Studien innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung zu ihrer Durchführung in Auftrag gegeben worden waren, und er bis zum 25. Mai 2002 ein Protokoll und einen Zwischenbericht zu den Studien vorlegte. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass sie die genannten Unterlagen noch im Mai 2003 einreichen konnten, doch ist offensichtlich, dass die anwendbaren Rechtsvorschriften diese Möglichkeit nur für eindeutig definierte Fälle vorsahen, die sich von der vorliegenden Rechtssache unterscheiden.

149    Die Klägerinnen haben zweitens in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgetragen, dass sie die CS-Unterlagen eingereicht hätten, um spezifischen Bedenken der bewertenden Stellen im Hinblick auf die aquatische Toxizität von Endosulfan zu begegnen, über die sie im Oktober 2001 informiert worden seien.

150    Die Klägerinnen haben jedoch keine Erklärung abgegeben, anhand derer sich nachvollziehen lässt, warum sie nicht vor Fristablauf am 25. Mai 2002 die CS-Unterlagen einreichten oder zumindest gegenüber der Kommission Anstrengungen unternahmen, um förmlich anerkennen zu lassen, dass die CS-Unterlagen als Langzeitstudie gemäß der Entscheidung 2001/810 bis zum 31. Mai 2003 eingereicht werden konnten. Vielmehr beschränken sich die Klägerinnen auf vage Ausführungen, denen zufolge die Erstellung solcher Unterlagen Zeit in Anspruch nehme und die wissenschaftlichen Studien zum Problem der aquatischen Ökotoxikologie im Oktober 2001 nicht verfügbar gewesen seien, da sich die ? von den Klägerinnen im Übrigen nicht identifizierten ? Ökotoxikologieleitlinien geändert hätten.

151    Drittens geht aus den Akten hervor, dass die Klägerinnen seit vielen Jahren an dieser Zusammensetzung arbeiteten. Es ist daher unverständlich, dass sie bis zum Ende des Verfahrens warteten, um die CS-Unterlagen als letzte Lösung für den Nachweis, dass Endosulfan sicher verwendet werden könne, zu präsentieren. Auch das Vorbringen, erst 2000 sei durch die Verordnung Nr. 2266/2000 die Möglichkeit eingeführt worden, die Nachweise für eine sichere Verwendung zu beschränken, kann in diesem Zusammenhang nicht überzeugen, denn den Klägerinnen verblieb reichlich Zeit, um die Unterlagen innerhalb der Verfahrensfristen einzureichen.

152    Aus alledem ergibt sich, dass die Weigerung der Kommission, die CS-Unterlagen zu berücksichtigen, keinen offensichtlichen Ermessensfehler darstellt, da die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass es ihnen nicht möglich war, die CS-Unterlagen vor dem 25. Mai 2002 einzureichen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist es daher nicht relevant, ob die erneute Prüfung der CS-Unterlagen einige Monate oder mehr Zeit in Anspruch genommen hätte, und es ist somit auch nicht notwendig, dem Antrag der Klägerinnen auf Benennung von Sachverständigen oder Befragung des INIA stattzugeben.

153    Was im Übrigen das Vorbringen betrifft, der Bericht erstattende Mitgliedstaat habe in der Besprechung vom Juli 2002 vorgeschlagen, in bestimmten Mitgliedstaaten nationale Anmeldungen zu verlangen, um die CS-Zusammensetzung zu unterstützen, und die MAPA-Vertreter hätten die Klägerinnen glauben lassen, dass das MAPA die CS-Unterlagen auf der Grundlage der nationalen Anmeldungsunterlagen bewerten werde, was im Übrigen nur durch eine interne Mitteilung der Klägerinnen belegt wurde, ist festzustellen, dass selbst wenn das MAPA und das INIA hierzu eine abweichende Auffassung vertreten hätten, aus einem solchen Sachverhalt nicht gefolgert werden könnte, dass die Klägerinnen darauf hätten vertrauen dürfen, dass die CS-Unterlagen im Bewertungsverfahren berücksichtigt würden. Denn aus dem Protokoll einer Besprechung vom 24. September 2002 zwischen den Klägerinnen und dem MAPA geht hervor, dass die Unterlagen „Anhang III“ für eine zweite Zusammensetzung nach Auffassung des MAPA spätestens im Mai 2003 einzureichen waren, allerdings vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission. Die Klägerinnen bestreiten jedoch nicht, dass sie diese formlose Zustimmung nicht erhalten haben. Folglich hat keine Verletzung des berechtigten Vertrauens der Klägerinnen stattgefunden, da nicht nachgewiesen wurde, dass den Klägerinnen genaue, uneingeschränkte und übereinstimmende Zusicherungen von autorisierten und zuverlässigen Quellen erteilt wurden, die bei ihnen begründete Erwartungen im Hinblick auf die Berücksichtigung der CS-Unterlagen und somit die Aufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 hervorrufen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Branco/Kommission, T‑162/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

154    Was schließlich die inhaltliche Frage betrifft, ob die CS-Zusammensetzung ermöglicht hätte, eine sichere Verwendung von Endosulfan im Freien zu identifizieren, was von der Kommission und dem Königreich Spanien bestritten wird, ist festzustellen, dass die Beantwortung dieser Frage die Grenzen des anhängigen Rechtsstreits überschreitet, da die CS-Unterlagen in dem Bewertungsverfahren, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, nicht berücksichtigt wurden.

155    Nach alledem sind die Rügen der Klägerinnen in Bezug auf das Problem der CS-Unterlagen insgesamt zurückzuweisen.

 Zur dritten Problemstellung: Exposition von Betreibern in Räumlichkeiten

–       Vorbringen der Parteien

156    Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, dass das Problem der Exposition von Betreibern im Bewertungsberichtsentwurf aufgeworfen, jedoch in der Folge gelöst worden sei. In diesem Zusammenhang beziehen sie sich u. a. auf die Ergänzung zum Bewertungsbericht vom November 2003, in der der Bericht erstattende Mitgliedstaat bestätigt habe, dass die Studie, die die Klägerinnen zum Schutz des Betreibers vorgelegt hätten, „gut dokumentiert“ sei und das vorgeschlagene Szenario zur Anwendung von Endosulfan, das die Verwendung von Schutzausrüstung ? insbesondere Handschuhe, Schutzkleidung und Maske ? beinhalte, „annehmbar“ sei. Darüber hinaus beziehen sie sich auf die ECCO-Bewertungstabellen vom März 2004 sowie auf das Protokoll des Dreiertreffens, aus dem hervorgehe, dass der Bericht erstattende Mitgliedstaat eine sichere Verwendung für die Betreiber identifiziert habe. Indem das Problem der Betreiberexposition nach dem Dreiertreffen im Jahr 2004 erneut aufgeworfen und es als entscheidender Grund bei der Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 berücksichtigt worden sei, seien das berechtigte Vertrauen und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt worden. Im Übrigen beantragen die Klägerinnen beim Gericht eine prozessleitende Maßnahme, mit der die Kommission verpflichtet werden soll, Stellungnahmen der Mitgliedstaaten vorzulegen, die diese Kursänderung veranlasst haben sollen.

157    Jedenfalls sei das Problem durch die eingeschränkte GLP, die nach Ablauf der Verfahrensfristen vorgeschlagen worden sei, und durch neue Studien zur Verwendung von Endosulfan im Gewächshaus gelöst worden. Diese Dokumente seien von der Kommission jedoch nicht berücksichtigt worden.

158    Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, trägt vor, dass die Arbeitsgruppe „Bewertung“, die dem Ausschuss unterstehe, die Frage der Betreiberexposition am 11. März 2004, d. h. deutlich vor dem Dreiertreffen, untersucht habe und die Klägerinnen Gelegenheit gehabt hätten, zu diesem Thema Stellung zu nehmen. Die zunächst positive Reaktion des Bericht erstattenden Mitgliedstaats habe auf einer Hochrechnung basiert, die auf der Grundlage von Angaben, die im Gelände, in Plantagen, erhoben worden seien, durchgeführt worden sei. Nach genauerer Erörterung seien jedoch Bedenken hinsichtlich der Exaktheit dieser Hochrechnung aufgetreten. Daher sei die Arbeitsgruppe „Bewertung“ schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass das Problem der Betreiberexposition nicht gelöst sei.

–       Würdigung durch das Gericht

159    Vorab ist festzustellen, dass die Rügen, die die Klägerinnen zu dieser Problemstellung erheben, die Schlussfolgerung im achten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung betreffen, wonach „der Exposition von Betreibern in Räumlichkeiten mit den vorliegenden Informationen nicht ausreichend Rechnung getragen wurde“.

160    Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass Anfang 2000 im Bewertungsberichtsentwurf darauf hingewiesen wurde, dass die von den Klägerinnen zu diesem Problem eingereichten Angaben unzureichend seien und u. a. dargelegt wurde, dass die Kurzzeitstudien zur Haut- und Inhalationstoxizität für nicht akzeptabel erachtet worden seien, da sich anhand der ursprünglich vorgelegten Toxizitätsstudien keine korrekte NOAEL-Dosis (NOAEL = no observed adverse effect level, höchste Dosis ohne schädliche Wirkung) für die Berechnung der annehmbaren Anwenderexposition (AOEL = acceptable operator exposure level) feststellen lassen könne. Folglich hatten die Klägerinnen Gelegenheit, zusätzliche Studien vorzulegen, um die Unschädlichkeit von Endosulfan nachzuweisen, nachdem im Bewertungsberichtsentwurf in diesem Zusammenhang Bedenken geäußert worden waren.

161    Aus dem Schreiben der Klägerinnen an die Kommission vom 24. September 2004 geht hervor, dass den Klägerinnen bewusst war, dass nach der Sitzung der Arbeitsgruppe „Bewertung“ am 11. März 2004 zusätzliche Angaben zur Frage der Betreiberexposition notwendig waren. In dem Protokoll des Dreiertreffens am 17. Mai 2004 heißt es, dass zwar eine sichere Verwendung durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat identifiziert worden sei, jedoch zusätzliche Angaben vorzulegen seien, u. a. zu Personen, die in Gewächshäusern arbeiteten, und zu Passanten. Die Klägerinnen reichten daher neue Berechnungen ein, doch wurden die vorgelegten Informationen von der Arbeitsgruppe „Bewertung“ letztlich für unzureichend erachtet.

162    Die Kommission und das Königreich Spanien bestreiten jedoch nicht, dass das Königreich Spanien zu einem bestimmten Zeitpunkt des Bewertungsverfahrens im Hinblick auf die Betreiberexposition eine sichere Verwendung identifiziert hatte. Sie machen allerdings geltend, dass es sich dabei um die Hochrechnung einer Studie für den Außenbereich gehandelt habe, aufgrund derer der Bericht erstattende Mitgliedstaat akzeptiert habe, dass das Tragen von Schutzkleidung dem Betreiber ? auch im Innenbereich ? ausreichend Schutz biete. Die Sachverständigen der übrigen Mitgliedstaaten seien jedoch anderer Ansicht gewesen.

163    Somit ist zu prüfen, ob angesichts der Tatsache, dass der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Klägerinnen zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens hatte glauben lassen, dass eine sichere Verwendung identifiziert worden sei, ihnen hätte erlaubt werden müssen, nach dem Dreiertreffen neue Studien und nicht nur ? was ihnen ausdrücklich erlaubt worden war ? Argumente vorzulegen. Die Frage ist mit der Frage der verweigerten Prüfung der revidierten GLP verbunden (siehe unten), da die Klägerinnen geltend machen, dass die revidierte GLP das Problem des Betreiberschutzes hätte lösen können, sie jedoch wegen verspäteter Einreichung nicht berücksichtigt wurde.

164    Aus dem Regelungsrahmen geht eindeutig hervor, dass die Auffassung des Bericht erstattenden Mitgliedstaats für das Bewertungsverfahren nicht entscheidend ist. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat erhebt Daten und schlägt eine Entscheidung vor, doch letztlich entscheidet die Kommission auf der Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses. Die Stellungnahme, die der Bericht erstattende Mitgliedstaat zu einem bestimmten Zeitpunkt des Bewertungsverfahrens im Hinblick auf die Identifikation einer sicheren Verwendung angesichts der Betreiberexposition einnahm, kann daher für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden, um bei den Klägerinnen die Gewissheit hervorzurufen, dass dieses Problem vollständig gelöst sei, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die endgültige Stellungnahme sogar noch zum Zeitpunkt des Dreiertreffens für den Eingang zusätzlicher Angaben vorbehalten wurde.

165    Ebenso wenig kann eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen und speziell ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die allgemeine Frage des Betreibers und die spezielle Frage seines Schutzes in Räumlichkeiten festgestellt werden, da aus dem oben festgestellten Sachverhalt hervorgeht, dass die Klägerinnen mehrfach Gelegenheit hatten, Studien vorzulegen, und sie auch nach dem Dreiertreffen noch Argumente einreichen konnten, so dass sie ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vortragen konnten (vgl. in diesem Sinne Dokter u. a., oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerinnen sind jedoch der Ansicht, ihre Studien hätten nachgewiesen, dass für Betreiber in Räumlichkeiten kein Risiko bestehe, doch hätten der Ausschuss und die Kommission eine andere Auffassung vertreten. Eine sachliche Meinungsverschiedenheit zu dieser Frage kann allerdings nicht mit einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichgesetzt werden. Denn die Klägerinnen hatten die Möglichkeit, die Schlussfolgerungen, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung aus den fraglichen Studien zog, vor dem Gericht zu beanstanden, was sie unterließen, weil sie ihre Klage auf die Verpflichtung der Kommission, ihnen neue Fristen zu setzen und insbesondere eine erneute Prüfung der Frage auf der Grundlage der eingeschränkten GLP zu akzeptieren, gestützt haben. Wie die Kommission und das Königreich Spanien hervorgehoben haben, geht aus dem achten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervor, dass die Entscheidung, Endosulfan nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen, hauptsächlich auf den Zweifeln beruht, die sich daraus ergeben, dass der Degradationsweg von Endosulfan nicht festgestellt werden konnte und ein unbekannter Metabolit entdeckt wurde. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie ein anderes Endergebnis in der angefochtenen Entscheidung dadurch hätte erzielt werden sollen, dass den Klägerinnen Gelegenheit gegeben worden wäre, die Frage des Betreibers im Außenbereich endgültig zu klären. Aus diesem Grund könnte ein etwaiger Fehler in diesem Zusammenhang für sich genommen nicht zur Nichtigerklärung der genannten Entscheidung führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Distillers Company/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 26).

166    Aus alledem ergibt sich, dass auch der Umstand, dass einer der Gründe der angefochtenen Entscheidung die nicht für ausreichend erachtete Studie zur Betreiberexposition in Räumlichkeiten war, bezüglich derer man die Klägerinnen hatte glauben lassen, dass zuvor eine sichere Verwendung durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat festgestellt worden sei, nicht ausreicht, um eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen oder einen offensichtlichen Ermessensfehler im Rahmen der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 festzustellen.

167    Was den Antrag auf Vorlage von Unterlagen betrifft, den die Klägerinnen in der Erwiderung gestellt haben und mit dem sie beim Gericht beantragen, die Kommission zur Vorlage der Stellungnahmen aufzufordern, die die Mitgliedstaaten nach dem Dreiertreffen am 17. Mai 2004 verfasst hätten und in denen sie Bedenken hinsichtlich des Betreiberschutzes in Räumlichkeiten angemeldet hätten, hat die Kommission in ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie verfüge nicht über solche schriftlichen Dokumente. Jedenfalls ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass sich das Gericht aufgrund der Aktenstücke für ausreichend informiert hält, so dass dem Antrag nicht stattgegeben werden muss.

168    Nach alledem sind die Rügen der Klägerinnen in Bezug auf das Problem der Betreiberexposition in Räumlichkeiten in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zur vierten Problemstellung: revidierte GLP

–       Vorbringen der Parteien

169    Die Klägerinnen machen geltend, ihr Vorbringen zur revidierten GLP, die den Vorschlag enthalte, Endosulfan in einer verdünnteren Form als bei der Bewertung und für eine einzige Anwendung pro Saison zu untersuchen, sei in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden, obwohl die Kommission beim Dreiertreffen die Vorlage einer neuen GLP akzeptiert habe.

170    Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, trägt vor, die revidierte GLP sei nach Ablauf der Frist vorgelegt worden und daher sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, sie zu berücksichtigen, insbesondere angesichts des Umstands, dass ihre Berücksichtigung einen ganzen Teil der Bewertung in Frage gestellt hätte.

–       Würdigung durch das Gericht

171    Vorab ist festzustellen, dass die GLP allgemein Regeln enthält, die bei der Pflanzung und beim Anbau von Kulturen einzuhalten sind, damit die landwirtschaftliche Produktion optimiert und gleichzeitig die Risiken für Mensch und Umwelt reduziert werden. Was Pflanzenschutzmittel betrifft, werden diese Regeln auch „gute Pflanzenschutzpraxis“ genannt. Aus dem Regelungsrahmen und den Unterlagen geht hervor, dass für die Zwecke der Bewertungsverfahren im Sinne der Richtlinie 91/414 ein Wirkstoff unter Zugrundelegung bestimmter Anwendungsvorschriften geprüft wird, u. a. Dosierung und Anwendungshäufigkeit der Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten.

172    In der vorliegenden Rechtssache betrifft das Problem der eingeschränkten GLP den Vorschlag der Klägerinnen, Endosulfan in einer verdünnteren Form als bei der Bewertung und für nur eine Anwendung pro Saison zu untersuchen. Diesen Vorschlag unterbreiteten die Klägerinnen nach dem Dreiertreffen, u. a. mit Schreiben vom 25. Juni 2004. Die Kommission trägt vor, dass sie in diesem Verfahrensstadium zwar noch neue Argumente akzeptiert habe, die Einführung einer neuen GLP jedoch dazu geführt hätte, dass ein ganzer Teil der Bewertung in Frage gestellt worden wäre.

173    Das Vorbringen der Klägerinnen zu diesem Aspekt des Bewertungsverfahrens ist nicht besonders umfangreich, denn sie beschränken sich in der Klageschrift auf den Hinweis, die Kommission habe die genannte eingeschränkte GLP nicht untersucht, obwohl sie dies beim Dreiertreffen zugesagt habe. Aus dem Protokoll des Dreiertreffens geht nicht hervor, dass die Kommission die Vorlage einer neuen GLP akzeptiert hatte. Außerdem wird das Argument der Kommission, die Berücksichtigung der eingeschränkten GLP hätte einen ganzen Teil der Bewertung in Frage gestellt, nicht durch die Ausführungen der Klägerinnen in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2004, mit dem sie den bewertenden Stellen die neue GLP vorlegten, widerlegt, da die Klägerinnen in dem Schreiben darauf hinwiesen, dass die revidierte GLP die Risikoanalyse erleichtere, insbesondere im Hinblick auf die Ökotoxikologie und die Bewertung des Verbleibs von Endosulfan, was eindeutig impliziert, dass wichtige Gesichtspunkte des Bewertungsverfahrens in Frage gestellt würden und es sich nicht nur um neue Argumente im Hinblick auf die vorhandene Bewertung handelt. Im Übrigen haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die revidierte GLP nicht früher im Verfahren hätte vorgelegt werden können, denn aus den Akten geht hervor, dass eine Revision der GLP bereits in früheren Verfahrensstadien, u. a. im Jahr 2001, stattgefunden hatte, um der Anforderung der Verordnung Nr. 2266/2000 Rechnung zu tragen, wonach eine sichere Verwendung belegt werden musste.

174    Somit ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass höhere Gewalt vorlag, so dass die fehlende Berücksichtigung der revidierten GLP im Juli 2004 durch die bewertenden Stellen keinen offensichtlichen Ermessensfehler darstellt.

175    Was das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, die revidierte GLP sei vorgelegt worden, um das Expositionsrisiko für den Betreiber abzuschwächen, ist ? abgesehen davon, dass die Argumentation der Klägerinnen widersprüchlich ist, da sie geltend machen, in dem Dreiertreffen sei ihnen zu verstehen gegeben, dass die Frage der Betreiberexposition vollständig gelöst sei ? in Erinnerung zu rufen, dass, wie oben dargelegt, die Frage der Betreiberexposition im Hinblick auf die Bedenken, die die bewertenden Stellen wegen des aufgetretenen unbekannten Metaboliten hatten, zweitrangig war und daher ein etwaiger Fehler in diesem Zusammenhang nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen kann, denn selbst wenn das Problem der Betreiberexposition gelöst worden wäre, hätte das Problem des unbekannten Metaboliten dazu geführt, dass die gleiche Entscheidung über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 getroffen worden wäre.

176    Nach alledem sind die Rügen der Klägerinnen in Bezug auf die revidierte GLP zurückzuweisen.

 Zur fünften Problemstellung: Vorwurf der Klassifikation von Endosulfan als POP und PBT

–       Vorbringen der Parteien

177    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass bei der angefochtenen Entscheidung und der ihr zugrunde liegenden Bewertung zwei wissenschaftliche Kriterien angewandt worden seien, die nicht in der Richtlinie 91/414 erwähnt würden. Es handle sich u. a. um die Klassifikation einer Substanz als POP oder PBT, die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1), jedoch nicht im Rahmen der Richtlinie 91/414 relevant sei. Im achten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erläutere die Kommission nämlich, dass die Persistenz und die Flüchtigkeit von Endosulfan, die bei der grenzüberschreitenden Überwachung entdeckt worden seien, zu Bedenken geführt hätten und sich diese Schlussfolgerung aus der Anwendung des POP-Kriteriums ergebe. Außerdem werde die Abkürzung „POP“ ausdrücklich im Protokoll des Dreiertreffens erwähnt, welches dieser Frage ein ganzes Kapitel widme, und in den Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe „Bewertung“ vom 11. März 2004 fände sich der eindeutige Hinweis, dass die Bedenken, die im Hinblick auf dieses Molekül weiterhin beständen, u. a. darauf beruhten, dass „es sich bei dem Wirkstoff auch um einen POP handeln könnte“. Folglich verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 sowie gegen das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen, dass sich die Bewertung nur auf wissenschaftliche Kriterien stütze, die im Rahmen der genannten Richtlinie relevant seien.

178    Zudem wäre das Problem nach Ansicht der Klägerinnen gelöst, wenn die Kommission die Angaben zur Verwendung im Gewächshaus berücksichtigt hätte.

179    Im Übrigen beruhten die POP- und PBT‑Kriterien der Richtlinie 2000/60 im Gegensatz zu Art. 5 der Richtlinie 91/414 auf dem Gefahren- und nicht dem Risikobegriff.

180    Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, bestreitet, dass sich die angefochtene Entscheidung auf andere Kriterien als die des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 stützt.

–       Würdigung durch das Gericht

181    Das Problem der beanstandeten Klassifikation von Endosulfan als POP und PBT betrifft die Schlussfolgerung im achten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, wonach Endosulfan flüchtig ist, einen persistenten Hauptmetaboliten enthält und bei der Kontrolle von Gebieten, in denen der Wirkstoff nicht verwendet worden war, nachgewiesen wurde.

182    Vorab ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Rahmen dieser Rüge im Wesentlichen geltend machen, dass die genannte Schlussfolgerung auf einer Analyse beruhe, die sich nicht aus der Richtlinie 91/414, sondern aus der Richtlinie 2000/60 ableite. Ziel der Richtlinie 2000/60 ist die Verbesserung der Wasserqualität durch Bestimmung und schrittweise Eliminierung einer Reihe für gefährlich erachteter Stoffe und bestimmter Schadstoffe in den Gewässern der Europäischen Union. Die Definitionen der gefährlichen Stoffe und Schadstoffe in der Richtlinie 2000/60 verweisen auf die Begriffe POP und PBT. Nach Auffassung der Klägerinnen stützt sich die Richtlinie 2000/60 auf eine Bewertung der Gefahr für die aquatische Umwelt, während die Richtlinie 91/414 die Anwendung des restriktiveren Kriteriums des Umweltrisikos vorschreibt.

183    Wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen, waren die POP- und PBT‑Kriterien während der Bewertungsphase Gegenstand von Diskussionen; die Klassifikation von Endosulfan als POP oder PBT wurde im Laufe des Bewertungsverfahrens berücksichtigt. Das Protokoll, das die Kommission von dem Dreiertreffen des 17. Mai 2004 erstellte, widmet sich dieser Frage u. a. in einem Kapitel, in dem festgestellt wird, dass der Bericht erstattende Mitgliedstaat seine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Klassifikation von Endosulfan als POP und PBT und als gefährlicher Stoff im Rahmen der Richtlinie 2000/60 dargelegt habe. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser Richtlinie die vollständige Mineralisierung der Substanz nachgewiesen werden müsse. Im selben Protokoll wird auch festgehalten, dass die Klägerinnen die Verwendung der POP- und PBT‑Kriterien im Rahmen der Richtlinie 91/414 beanstandet und geltend gemacht hätten, dass die vollständige Mineralisierung eines Stoffs nicht zu den Zielen der Richtlinie 91/414 zähle. Das Vorbringen der Kommission, sie habe die angefochtene Entscheidung unabhängig von jeglicher Erörterung der Frage, ob es sich bei Endosulfan um einen POP oder einen PBT handle, und unabhängig von jeglicher Klassifikation von Endosulfan im Rahmen der Richtlinie 2000/60 getroffen, ist folglich zurückzuweisen.

184    Dennoch kann aus dem Umstand, dass die Klassifikation von Endosulfan als POP oder PBT oder seine Klassifikation nach der Richtlinie 2000/60 Gegenstand einer Prüfung im Rahmen des Bewertungsverfahrens war, nicht gefolgert werden, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 verstößt. Vielmehr scheint die streitige Schlussfolgerung der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnr. 44) auf den ersten Blick mit den Kriterien des genannten Art. 5 Abs. 1 nicht unvereinbar zu sein, da diese weit gefasst sind und auf einer Risikoanalyse schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder unannehmbarer Auswirkungen auf die Umwelt beruhen (siehe oben, Randnr. 5).

185    Außerdem oblag es unabhängig von der Frage, ob Endosulfan als POP oder als PBT im Rahmen der Richtlinie 2000/60 klassifiziert werden kann, den Klägerinnen, im Laufe des Bewertungsverfahrens nachzuweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 erfüllt waren. Die Klägerinnen haben jedoch nicht dargelegt, inwiefern die Klassifikation einer Substanz als POP oder PBT ausschließt, dass sie schädliche Auswirkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 hat. Der bloße Umstand, dass die Klassifikation von Endosulfan als POP oder PBT oder seine Klassifikation nach der Richtlinie 2000/60 Gegenstand einer Prüfung im Rahmen des Bewertungsverfahrens war, kann daher kein hinreichender Grund für die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung sein, da nichts Überzeugendes dafür vorgetragen wurde, das einen Verstoß der Schlussfolgerungen der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 nachweist. Somit ist die Rüge unbegründet.

186    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass das Vorbringen, die Richtlinie 2000/60 stütze sich auf eine Gefahrenanalyse und die Richtlinie 91/414 auf eine Risikoanalyse und das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen auf eine ausschließliche Anwendung der Kriterien der Richtlinie 91/414 sei verletzt, fehl geht.

187    Unter diesen Umständen sind die Rügen in Bezug auf das Problem der behaupteten Klassifikation von Endosulfan als POP oder PBT in vollem Umfang zurückzuweisen.

188    Was die Frage betrifft, ob die von den Klägerinnen am Ende des Bewertungsverfahrens vorgeschlagene Lösung betreffend die Verwendung im Gewächshaus jedenfalls die Bedenken zerstreut habe, die mit einer etwaigen Klassifikation von Endosulfan als POP oder PBT verbunden gewesen seien, wird auf die nachstehende Erörterung des Problems einer Verwendung im Gewächshaus verwiesen.

 Zur sechsten Problemstellung: Verwendung im Gewächshaus

–       Vorbringen der Parteien

189    Die Klägerinnen machen geltend, dass die von ihnen zuletzt vorgeschlagene Lösung, Endosulfan ausschließlich im Gewächshaus und mit eingeschränkter GLP zu verwenden, in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt werde, was einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 und ihrer Verteidigungsrechte darstelle. Nach Ansicht der Klägerinnen würde eine Verwendung im Gewächshaus das Problem des unbekannten Metaboliten lösen, da Endosulfan nicht in den Boden oder das Wasser außerhalb des Gewächshauses eindringen könnte.

190    In ihrer Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, dass die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 für eine Verwendung, die auf Gewächshäuser beschränkt sei, gegen den Verhältnismäßigkeits- und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.

191    Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, ist der Auffassung, dass sie berechtigt gewesen sei, die Lösung der Verwendung im Gewächshaus nicht zu berücksichtigen, da sie nach Ablauf der Frist eingereicht worden sei. Jedenfalls könne die Lösung nicht die Bedenken zerstreuen, die hinsichtlich des unbekannten Metaboliten aufgetreten seien, da ein Gewächshaus keine vollständig abgeschlossene Umgebung darstelle.

–       Würdigung durch das Gericht

192    Das Problem der Verwendung im Gewächshaus betrifft einen Vorschlag, den die Klägerinnen der Kommission nach dem Dreiertreffen mit Schreiben vom 25. Juni 2004 unterbreiteten und in dem sie darlegten, dass sie bereit seien, als „ungünstigstes Szenario“ die Verwendung von Endosulfan für Gewächshaustomaten zu akzeptieren.

193    In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts, weshalb dieses Vorbringen erst so spät erfolgte, haben die Klägerinnen darauf hingewiesen, dass sie hierzu vorher keine Gelegenheit gehabt hätten, da die Bedenken hinsichtlich der Betreiberexposition erst im Dreiertreffen geäußert worden seien und man die Klägerinnen zuvor habe glauben lassen, dass diese Frage geklärt sei. Aus dem Schreiben der Klägerinnen vom 25. Juni 2004 sowie aus dem Vorbringen der Klägerinnen in der Erwiderung geht jedoch hervor, dass die Lösung, Endosulfan im Gewächshaus für den Tomatenanbau zu verwenden, vorgeschlagen wurde, um auf die anhaltenden Bedenken der bewertenden Stellen zu reagieren, insbesondere die Bedenken hinsichtlich des unbekannten Metaboliten, die den Klägerinnen, wie oben dargelegt, jedoch spätestens seit 2000 bekannt waren.

194    Die Klägerinnen machen außerdem geltend, dass die Kommission ihre Weigerung, diese als letztes Mittel vorgeschlagene Lösung zu prüfen, nicht darauf stützen könne, dass die Analyse für die Gewächshaustomaten unvollständig sei, denn diese Verwendung sei im ursprünglichen Antrag enthalten gewesen. Zwischen 2001 und 2004 habe man die Klägerinnen sogar glauben lassen, dass die Anwendung von Endosulfan für Gewächshaustomaten es rechtfertigte, Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen. Auch diese Rüge ist zurückzuweisen, denn wie das Königreich Spanien in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ohne dass die Klägerinnen dies bestritten hätten, wurde Endosulfan für zehn Freilandverwendungen und eine Verwendung im Gewächshaus angemeldet. Daher konzentrierte sich die Prüfung von Endosulfan offensichtlich auf die Auswirkungen, die die potenziell problematischste Anwendung, nämlich die Anwendung von Endosulfan im Freien, auf die Umwelt haben könnte. Somit kann aus dem Umstand, dass das Ergebnis des Bewertungsverfahrens im Wesentlichen das Risiko schädlicher Auswirkungen von Endosulfan im Freien betraf, nicht gefolgert werden, dass die Verwendung im Gewächshaus als mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 vereinbar angesehen werden muss. Im Übrigen hielten die Klägerinnen ihren Zulassungsantrag für alle angemeldeten Anwendungen bis zum Ende des Bewertungsverfahrens aufrecht.

195    Aus alledem ergibt sich, dass die Klägerinnen nicht stichhaltig begründet haben, warum sie diese Lösung zu keinem früheren Zeitpunkt des Bewertungsverfahrens vortragen konnten. Im Übrigen sind die Klägerinnen, indem sie die Lösung derart spät einreichten und weiterhin erreichen wollten, dass Endosulfan für eine möglichst umfangreiche Anwendung in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen werde, bewusst das Risiko eingegangen, nicht innerhalb der Verfahrensfristen nachweisen zu können, dass Endosulfan den Kriterien des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 genüge. Das Vorbringen zum Vorwurf einer Verletzung des Verhältnismäßigkeits- und des Gleichbehandlungsgrundsatzes wird im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes weiter unten untersucht.

196    Zudem sind sich die Parteien offensichtlich darüber uneinig, ob ein Gewächshaus eine geschlossene Umgebung darstellt. Die Klägerinnen machen geltend, dass die Einwände, die die Kommission in diesem Zusammenhang zur Toxizität für Vögel erhoben habe, nicht relevant seien, da es in Gewächshäusern keine Vögel gebe. Aus der Verfahrensakte und der Stellungnahme des Königreichs Spanien in der mündlichen Verhandlung geht jedoch hervor, dass weitere Bedenken geäußert wurden, z. B. hinsichtlich der Möglichkeit, dass Wasser in den Boden eindringen könne. Somit bestreiten die Kommission und das Königreich Spanien die Darstellung der Klägerinnen, dass die Lösung der Verwendung im Gewächshaus das Problem des unbekannten Metaboliten beseitigen könne. Abgesehen davon, dass der Kommission, wie bereits dargelegt, bei derartigen komplexen wissenschaftlichen Bewertungen ein weites Ermessen zukommt, beweist diese Diskussion darüber hinaus, dass es, selbst wenn das Gericht feststellen sollte, dass die fehlende Berücksichtigung der nach Fristablauf eingereichten Lösung einer Verwendung im Gewächshaus einen Verfahrensfehler darstellt, der zur Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen geführt hat, keinesfalls bewiesen wäre, dass die Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Somit kann ein solcher Fehler nicht zur Rechtswidrigkeit und folglich ebenso wenig zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen.

197    Daher sind die Rügen in Bezug auf das Problem der Verwendung im Gewächshaus zurückzuweisen.

 Zur siebten Problemstellung: Auswirkung der Verzögerung des Bewertungsverfahrens durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat und die Kommission

–       Vorbringen der Parteien

198    Die Klägerinnen, unterstützt durch die ECPA, machen geltend, der Bericht erstattende Mitgliedstaat habe seinen Bewertungsberichtsentwurf erst im Februar 2000 vorgelegt und daher gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 3600/92 verstoßen, der eine Frist von zwölf Monaten ab Erhalt der vollständigen Unterlagen vorsehe. In der vorliegenden Rechtssache hätten die Klägerinnen die aktualisierte Fassung der Unterlagen Ende 1996 eingereicht. Den Klägerinnen könnten folglich keine Fristen für die Einreichung von Angaben am Ende des Bewertungsverfahrens entgegengehalten werden, da der Bericht erstattende Mitgliedstaat für die Verspätung zumindest mitverantwortlich sei. Das Vorbringen der Kommission und des Königreichs Spanien, die Klägerinnen seien für die Verzögerung des Bewertungsverfahrens teilweise verantwortlich, werde im Übrigen zurückgewiesen.

199    Die Kommission macht geltend, die Klägerinnen seien für die von ihnen nunmehr gerügte Verzögerung teilweise selbst verantwortlich. Zwar hätten die Verfahren, die gemäß der Richtlinie 91/414 durchgeführt worden seien, insbesondere die erste Stufe des Prüfungsprogramms, mehr Zeit als vorhergesehen in Anspruch genommen, doch gelte dies für alle Substanzen und alle Antragsteller. Es sei nicht fair, dass die Klägerinnen alle Verzögerungen dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat und/oder der Kommission anlasteten. Außerdem seien nicht alle Verzögerungen von Nachteil für die Klägerinnen gewesen, da Endosulfan auf diese Weise länger auf dem Markt habe verbleiben können. Im Übrigen gebe es keinen Grund für die Annahme, dass ein kürzeres Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

200    Das Königreich Spanien unterstützt das Vorbringen der Kommission und macht darüber hinaus geltend, dass die Mehrheit der Verfahrensverzögerungen von den Klägerinnen selbst verursacht worden sei, was ganz offensichtlich beweise, dass es den Klägerinnen unbestreitbar darum gegangen sei, das Verfahren nicht zum Abschluss zu bringen.

–       Würdigung durch das Gericht

201    Vorab ist festzustellen, dass das vorliegende Problem im Wesentlichen die Frage betrifft, inwiefern sich die Verzögerung, die zu Beginn des Bewertungsverfahrens während der Erstellung des Bewertungsberichtsentwurfs eintrat, auf die Möglichkeit der Klägerinnen, die Verfahrensfristen vom Mai 2002 und Mai 2003 einzuhalten, ausgewirkt haben könnte.

202    Der Bewertungsberichtsentwurf des Bericht erstattenden Mitgliedstaats wurde gegenüber dem Zeitplan, den Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 3600/92 in ihrer geänderten Fassung vorsah und wonach der genannte Bericht der Kommission innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Erhalt der Unterlagen zu übermitteln war, erheblich verspätet vorgelegt. Die vollständigen Unterlagen waren zwar im April 1995 eingereicht worden, und eine aktualisierte Fassung wurde ein Jahr später vorgelegt, doch der Bewertungsbericht wurde der Kommission erst am 22. Februar 2000 übermittelt. In ihren Schriftsätzen liefern weder die Kommission noch das Königreich Spanien eine Erklärung für diese erhebliche Verspätung gegenüber dem vorgeschriebenen Zeitplan. Vielmehr beschränken sie sich auf den Hinweis, es sei im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens zu einigen Verzögerungen gekommen, die auf die Klägerinnen zurückzuführen seien, was Letztere bestreiten. In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat das Königreich Spanien auf die organisatorischen Schwierigkeiten hingewiesen, die zu Beginn des Bewertungsverfahrens aufgetreten seien, da das Verfahren neu gewesen sei und das Königreich Spanien für eine Vielzahl von Substanzen zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt worden sei. Bis zum 10. Mai 1996 sei keine Einrichtung für die Vornahme von Bewertungen zugelassen gewesen, und von 1996 bis 1998 habe die zugelassene Einrichtung die Bewertung des Wirkstoffs Endosulfan vorgenommen und die Klägerinnen laufend über ihre Schlussfolgerungen informiert. Ab Juli 1998 hätten die Klägerinnen zusätzliche Dokumente eingereicht und sogar die GLP geändert, was die Fertigstellung des Bewertungsberichtsentwurfs weiter verzögert habe.

203    Das Vorbringen der Kommission und des Königreichs Spanien kann die erhebliche Verzögerung, mit der der Bewertungsberichtsentwurf vorgelegt wurde, offensichtlich nur teilweise erklären. Ein Verfahrensfehler kann jedoch nur dann zur vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung einer Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass die Entscheidung ohne diesen Verfahrensfehler inhaltlich hätte anders ausfallen können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1986, Bernardi/Parlament, 150/84, Slg. 1986, 1375, Randnr. 28, Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, Slg. 2000, II‑2707, Randnr. 283, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Randnr. 416, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 47).

204    Angesichts dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen widersprüchlich ist. Erstens haben sie nicht glaubhaft vorgetragen, dass die verspätete Vorlage des Bewertungsberichtsentwurfs der Grund dafür gewesen sei, dass sie die Angaben nicht fristgemäß hätten einreichen können. Die gesamte Argumentation der Klägerinnen stützt sich nämlich auf das Vorbringen, dass sich die nicht berücksichtigten Angaben auf Bedenken bezögen, die im Bewertungsverfahren verspätet erhoben worden seien. Denn nur wenn sich aus dem Bewertungsberichtsentwurf die Notwendigkeit der Vorlage einer zusätzlichen Studie ergeben hätte, hätte deren verspätete Übermittlung die Klägerinnen daran hindern können, die genannten Fristen einzuhalten, und somit einen tatsächlichen Einfluss auf die angefochtene Entscheidung nehmen können. Zweitens beanstanden die Klägerinnen, dass es vor dem Jahr 2000 nicht genügend Austausch mit dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat gegeben habe. Es ist jedoch klar, dass ein noch intensiverer Austausch als diejenige Kommunikation zwischen den Klägerinnen und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, der anhand der Aktenstücke und der Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat nachgewiesen ist, die Vorlage des Bewertungsberichtsentwurfs nur verzögert hätte. Darüber hinaus deuten die genannten Urkunden eher darauf hin, dass die Klägerinnen eng in die Erstellung des Bewertungsberichtsentwurfs eingebunden waren, so dass sie in der Lage gewesen sein müssten, die Bewertung zu verbessern. Drittens geht aus den Aktenstücken hervor, dass die Klägerinnen die Verzögerung zum Teil selbst verursachten, indem sie neue Angaben oder Parameter vorlegten oder in der zweiten Prüfungsstufe nicht alle Fristen einhielten, die für die Vorlage der Studien festgelegt worden waren. Daher wäre es gewagt, nachweisen zu wollen, dass eine frühere Vorlage des Bewertungsberichtsentwurfs es ermöglicht hätte, einige Bedenken der bewertenden Stellen früher zu identifizieren.

205    Die Rüge, die das Problem betrifft, inwieweit sich die Verzögerung des Bewertungsverfahrens durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat und die Kommission ausgewirkt haben könnte, ist folglich zurückzuweisen.

206    Aus alledem ergibt sich, dass die gesonderte Prüfung der sieben Problemstellungen nicht erkennen lässt, dass die Kommission bei der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 einen offensichtlichen Ermessensfehler beging oder die Verteidigungsrechte der Klägerinnen oder ein etwaiges berechtigtes Vertrauen der Klägerinnen verletzte. Unter diesen Umständen kann auch nicht festgestellt werden, dass die verschiedenen Gesichtspunkte des Bewertungsverfahrens, die im Rahmen der genannten Problemstellungen in Frage gestellt werden, zusammengenommen einen hinreichenden Grund für die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung darstellen können, da aus ihnen nicht gefolgert werden kann, dass die Klägerinnen aufgrund höherer Gewalt gehindert waren, die Verfahrensfristen einzuhalten. Folglich ist erstens der gesamte erste Klagegrund und zweitens der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 95 Abs. 3 EG

 Vorbringen der Parteien

207    Die Klägerinnen, unterstützt durch die ECPA, machen geltend, dass die Kommission gegen Art. 95 Abs. 3 EG verstoßen habe, da sie nicht alle vorgelegten Angaben, einschließlich der Angaben, die vor Fristablauf bis Mai 2002 und Mai 2003 vorgelegt worden seien, geprüft habe und sie die Bewertung von Endosulfan auf eine beschränkte und unvollständige Reihe von Angaben gestützt habe. Auch wenn sich die Richtlinie 91/414 formell auf Art. 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 37 EG) stütze, der eine gemeinsame Agrarpolitik festlege, ergebe sich aus den Erwägungsgründen der Richtlinie, dass sie Ziele verfolge, die mit dem Binnenmarkt verbunden seien, und daher sei Art. 95 EG anwendbar. So garantiere Art. 4 der Richtlinie 91/414 den freien Pflanzenschutzmittelverkehr, indem den Mitgliedstaaten untersagt werde, aus Gründen, die mit den durch die genannte Richtlinie harmonisierten Bereichen verbunden seien, die Einfuhr, den Verkauf oder die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die die harmonisierten Bestimmungen einhielten, zu behindern. Im Übrigen sei die Frage nach der Rechtsgrundlage der Richtlinie 91/414 nicht maßgeblich.

208    Gemäß Art. 95 Abs. 3 EG sei die Kommission beim Erlass von Maßnahmen im Bereich der Gesundheit oder des Umweltschutzes verpflichtet, die neusten Angaben zu berücksichtigen, einschließlich aller auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützter neuer Entwicklungen. Außerdem sehe Art. 152 Abs. 1 Unterabs. 1 EG vor, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und ‑maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werde. Zusammengenommen folge aus diesen Bestimmungen, dass alle Entscheidungen, die gemäß der Richtlinie 91/414 erlassen würden, ein hohes Schutzniveau ermöglichen müssten, das in Bezug auf die neusten Angaben bewertet werde.

209    Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, trägt vor, dass Art. 95 Abs. 3 EG nicht anwendbar sei, da er als Rechtsgrundlage nur für Rechtsakte herangezogen werden könne, die der Rat im Rahmen eines Mitentscheidungsverfahrens im Sinne von Art. 251 EG annehme und die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand hätten. Die Richtlinie 91/414, die die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung und der ihr zugrunde liegenden Bewertungsverfahren bilde, sei jedoch auf der Grundlage von Art. 43 EG-Vertrag erlassen worden, und diese Vorschrift sehe keine Mitentscheidung vor.

210    Im Übrigen könne eine landwirtschaftliche Regelung wie die Richtlinie 91/414 nationale Vorschriften harmonisieren, ohne dass auf Art. 100 EG-Vertrag (jetzt Art. 94 EG) zurückgegriffen werden müsse, da Art. 38 Abs. 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 32 Abs. 2 EG) festlege, dass die Spezialvorschriften des Agrarbereichs den allgemeinen Bestimmungen zur Errichtung des Gemeinsamen Markts vorrangig seien. Dass eine Agrarmaßnahme auch Umwelt- oder Gesundheitsfragen berücksichtige, impliziere nicht, dass die Maßnahme den Umweltbestimmungen des EG‑Vertrags zuzuordnen sei. Aus diesem Grund sei auch Art. 152 EG nicht maßgeblich.

211    Im Übrigen erinnert die Kommission daran, dass sie im Agrarbereich über ein weites Ermessen verfüge und sowohl das Gericht als auch der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt hätten, dass diese Regel für die Verfahren nach der Richtlinie 91/414 gelte.

212    Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Verpflichtung, die neusten verfügbaren wissenschaftlichen Angaben zu berücksichtigen, für die Vorschriften, die der Regelung des Binnenmarkts zugrunde lägen, eine andere sein solle.

 Würdigung durch das Gericht

213    Gemäß Art. 95 Abs. 3 EG, dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall von der Kommission bestritten wird, geht die Kommission in ihren dem Rat unterbreiteten Vorschlägen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz zum Gegenstand haben, von einem hohen Schutzniveau aus, und sie berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen.

214    Die Klägerinnen bestätigen in ihren Schriftsätzen, dass sie nicht die Rechtmäßigkeit der Richtlinie in Bezug auf Art. 95 Abs. 3 EG bestreiten, sondern die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Richtlinie erlassen hat. Sie erkennen an, dass die Richtlinie 91/414 selbst nicht gegen die Bedingungen des Art. 95 Abs. 3 EG verstößt, und machen geltend, dass die Richtlinie diese Bedingungen bekräftige, da Art. 5 der Richtlinie 91/414 den Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 EG aufgreife und vorschreibe, dass die Entscheidungen „nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse“ erlassen würden. Somit vermischt sich die Argumentation, die die Klägerinnen im Rahmen dieses Teils des Klagegrundes entwickeln, mit der Argumentation, die sie im Rahmen des ersten Klagegrundes und des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes entwickelt haben und die für unbegründet erklärt worden ist. Daher sind die Rügen in Bezug auf die behauptete Verletzung von Art. 95 Abs. 3 EG ebenfalls zurückzuweisen, ohne dass das Gericht über die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung entscheiden müsste.

215    Was Art. 152 Abs. 1 EG betrifft, auf den sich die Klägerinnen hilfsweise berufen und dem zufolge bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird, ist festzustellen, dass die Klägerinnen keine eigenständige Argumentation entwickelt haben, sondern sich auf den wiederholten Hinweis beschränken, die Kommission sei verpflichtet, die neusten Angaben zu berücksichtigen. Folglich ist diese Rüge ebenfalls zurückzuweisen.

216    Aus alledem ergibt sich, dass der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen bestimmte allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

217    Im Rahmen des dritten Klagegrundes berufen sich die Klägerinnen des Näheren auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (erster Teil), die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (zweiter Teil), das Ultra-Vires-Verbot (Unzuständigkeit) (dritter Teil), die Pflicht zu sorgfältiger und unparteiischer Beurteilung (vierter Teil), das Verbot des Ermessensmissbrauchs (fünfter Teil), die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör (sechster Teil), den Grundsatz der höchsten Fachkompetenz und Unabhängigkeit wissenschaftlicher Gutachten (siebter Teil), den Grundsatz der Gleichbehandlung (achter Teil), den Grundsatz des Vorrangs von Spezialbestimmungen gegenüber allgemeinen Bestimmungen (neunter Teil) und den Grundsatz des Estoppel (zehnter Teil). Nach Auffassung des Gerichts ist es zweckmäßig, zunächst den ersten Teil betreffend den Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den achten Teil betreffend den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesondert zu prüfen, bevor die übrigen Teile des dritten Klagegrundes gemeinsam geprüft werden.

 Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

–       Vorbringen der Parteien

218    Nach Auffassung der Klägerinnen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass vor der Prüfung, ob die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt, zu untersuchen ist, ob die eingesetzten Mittel für die Verwirklichung des angestrebten Ziels angemessen sind und nicht über das Maß hinausgehen, das für die Zielverwirklichung notwendig ist. In der vorliegenden Rechtssache sei die Entscheidung, nicht alle Angaben der Klägerinnen zu prüfen, weder mit dem Ziel der Richtlinie 91/414 vereinbar, welches in der Bewertung der Sicherheit von Pflanzenschutzmitteln und ihrer aktiven Bestandteile im Hinblick auf die in der genannten Richtlinie aufgeführten Kriterien und „im Licht der neusten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen“ bestehe, noch stelle sie das am wenigsten einschränkende Mittel dar, das zur Verwirklichung eines solchen Ziels zur Verfügung stehe, da die Entscheidung, Endosulfan nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen, dazu führen werde, dass Endosulfan in der Europäischen Union vom Markt genommen werde, was nicht wiedergutzumachende wirtschaftliche Folgen für die Klägerinnen hätte. Das sei völlig unverhältnismäßig, insbesondere wenn es, wie in der vorliegenden Rechtssache, allein darauf zurückzuführen sei, dass man künstlich festgelegte Fristen einhalten wolle.

219    Die Klägerinnen berufen sich auf die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2003, Industrias Químicas del Vallés/Kommission (C‑365/03 P[R], Slg. 2003, I‑12389), und des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, Industrias Químicas del Vallés/Kommission (T‑158/03 R, Slg. 2003, II‑3041), aus denen sich ergebe, dass die Kommission die Weigerung, neue Angaben zu prüfen, nicht ausschließlich mit den Fristen begründen dürfe. Die leichte Verspätung, die sich aus der Prüfung dieser Angaben ergeben hätte, sei viel geringer als die zusätzliche Frist, die IQV für die Vorlage neuer Daten betreffend Metalaxyl gewährt worden sei, und sei zweifellos zu vernachlässigen in Anbetracht des Gesamtzeitraums der Endosulfanbewertung, der aufgrund der verspäteten Bewertung durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat verlängert worden sei und jedenfalls bis zum 31. Dezember 2005 laufe und bis zum 31. Dezember 2006 verlängert worden sei.

220    In ihrer Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, dass Endosulfan zumindest für eine Verwendung im Gewächshaus in Anhang I der Richtlinie 91/414 hätte aufgenommen werden müssen und dass diese Lösung den Zielen der genannten Richtlinie angemessen gewesen sei und auch gewährleistet hätte, dass Endosulfan genauso wie andere Wirkstoffe behandelt worden wäre. Die Kommission habe nämlich die Aufnahme von Beta-Cyfluthrin in Anhang I der Richtlinie 91/414 mit der Begründung befürwortet, dass „andere Verwendungen außer als Zierpflanzen im Gewächshaus oder in Verbindung mit der Saatgutaufbereitung nicht ausreichend dokumentiert sind und nicht erwiesen ist, dass sie im Hinblick auf die Kriterien des Anhangs VI annehmbar sind“ und dass „zur Stützung einer Zulassung dieser Verwendungen den Mitgliedstaaten Angaben und Informationen, die beweisen, dass die Verwendungen im Hinblick auf Mensch und Umwelt annehmbar sind, geliefert werden müssen“. Die gleiche Argumentation sei für den Wirkstoff Cyfluthrin verwendet worden und hätte nach Auffassung der Klägerinnen für Endosulfan eingesetzt werden können.

221    Die ECPA unterstützt das Vorbringen der Klägerinnen und fügt hinzu, dass die Weigerung der Kommission, alle verfügbaren Angaben zu berücksichtigen, in der vorliegenden Rechtssache besonders unverhältnismäßig sei, da Endosulfan und die Produkte, die diesen Wirkstoff enthielten, keine unmittelbar bevorstehenden oder identifizierten Gefahren oder Risiken darstellten. Schließlich macht die ECPA geltend, dass es zumindest weniger restriktive Mittel gebe, mit denen das angestrebte Ziel erreicht werden könne, als die schlichte Weigerung, Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen. Mögliche Optionen, mit denen die verbleibenden Zweifel ausgeräumt werden könnten, seien in diesem Zusammenhang die Verkürzung des Zeitraums der Aufnahme in Anhang I der genannten Richtlinie, die Verbesserung der Sicherheitsfaktoren, zusätzliche Vorschriften zu den Angaben und eine Verpflichtung des Antragstellers, weitere Tests durchzuführen.

222    Die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien, bestreitet das Vorbringen der Klägerinnen. Außerdem bestreitet sie die Zulässigkeit der Rüge, es sei unverhältnismäßig, Endosulfan bei einer auf Gewächshäuser beschränkten Verwendung nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen, da die Klageschrift nach Auffassung der Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur im Hinblick auf die Frage der Fristen geltend mache.

–       Würdigung durch das Gericht

223    Es ist daran zu erinnern, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten berechtigten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende anzuwenden ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 2006, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, C‑174/05, Slg. 2006, I‑2443, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

224    Daraus ergibt sich, dass im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Durchführung dieses Grundsatzes in Anbetracht des weiten Ermessens, über das die Kommission beim Erlass von Entscheidungen über die Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414 verfügt, nur die offensichtliche Ungeeignetheit einer Maßnahme im Hinblick auf das Ziel, das sie erreichen will, ihre Rechtmäßigkeit beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 29).

225    Wie im Übrigen in Randnr. 81 dargelegt worden ist, geht aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 91/414 hervor, dass diese zum einen das Ziel verfolgt, Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel mit Pflanzenschutzmitteln zu beseitigen und die Pflanzenerzeugung zu verbessern, und zum anderen der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt dienen soll.

226    Was die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Entscheidung der Kommission betrifft, Angaben nicht zu berücksichtigen, die außerhalb der Verfahrensfristen eingereicht wurden, ist daran zu erinnern, dass die Prüfung des Regelungsrahmens und des Urteils IQV, die das Gericht bei der Prüfung des ersten Klagegrundes und des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes vorgenommen hat, in der Zusammenschau ergibt, dass im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass einer Entscheidung über die Aufnahme einer Substanz, die dem Verfahren nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 unterliegt, in Anhang I der genannten Richtlinie eine Fristverlängerung obligatorisch ist, wenn der Antragsteller durch höhere Gewalt daran gehindert wurde, die Verfahrensfristen einzuhalten, die für die Vorlage von zusätzlichen Angaben zum Nachweis einer sicheren Verwendung des fraglichen Wirkstoffs gelten.

227    Aus der vorstehenden Analyse der verschiedenen Problemstellungen geht jedoch hervor, dass die Klägerinnen keine höhere Gewalt nachgewiesen haben, die sie daran gehindert hätte, die Angaben, deren Berücksichtigung die Kommission verweigert hat, innerhalb der Verfahrensfristen einzureichen. Somit kann nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung der Kommission, die fraglichen Angaben und Studien nicht zu berücksichtigen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

228    Im Übrigen ist unter diesen Umständen auch die Entscheidung, Endosulfan nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen, da die Angaben nicht ausreichten, um das Fehlen jeglicher in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 definierten Risiken festzustellen, nicht unverhältnismäßig, da es erstens nicht mit den durch die Richtlinie 91/414 verfolgten Zielen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt vereinbar ist, dass eine Vertagung der Entscheidung über die Aufnahme des fraglichen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 dem Ermessen der Hersteller des fraglichen Wirkstoffs anheimgestellt wird, und zweitens die Hersteller zudem die Möglichkeit haben, den Wirkstoff nach dem Verfahren des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 erneut prüfen zu lassen.

229    Was schließlich die Rüge der Klägerinnen betrifft, die Kommission hätte in der angefochtenen Entscheidung die Aufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 für eine Verwendung im Gewächshaus vorsehen müssen, ist festzustellen, dass die Rügen, die in der Klageschrift im Rahmen dieses Teils des Klagegrundes vorgetragen werden, die Entscheidung der Kommission betreffen, den Klägerinnen keine Fristverlängerung für die Vorlage von Angaben zu gewähren. Diese Rügen beziehen sich daher nicht auf die Frage, ob es verhältnismäßig war, dass die angefochtene Entscheidung festlegte, dass Endosulfan vom Markt zu nehmen sei, obwohl eine weniger einschränkende Lösung hätte getroffen werden müssen. Unter diesen Umständen ist die von den Klägerinnen erstmals in der Erwiderung erhobene Rüge, die Kommission hätte die Aufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 für eine Verwendung im Gewächshaus vorsehen können, auf der Grundlage der oben in Randnr. 134 dargelegten Rechtsprechung für unzulässig zu erklären. Im Übrigen steht der Umstand, dass die ECPA die genannte Rüge in seinem Streithilfeschriftsatz erhoben hat, nicht der Feststellung entgegen, dass es sich in Wirklichkeit um einen neuen Klagegrund handelt, den die Klägerinnen im Stadium der Klageschrift hätten geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T‑114/02, Slg. 2003, II‑1279, Randnr. 417). Jedenfalls hat die vorstehende Prüfung des ersten Klagegrundes und des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes ergeben, dass die Kommission keinen offensichtlichen Ermessensfehler beging, als sie sich weigerte, die Lösung der Verwendung im Gewächshaus zu berücksichtigen, die die Klägerinnen nach Ablauf der Verfahrensfristen eingereicht hatten. Unter diesen Umständen kann nicht beanstandet werden, dass die Kommission die Aufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 für eine Verwendung im Gewächshaus nicht zuließ.

230    Aus alledem ergibt sich, dass der erste Teil des dritten Klagegrundes unbegründet ist.

 Zum achten Teil: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

–       Vorbringen der Parteien

231    Die Klägerinnen, unterstützt durch die ECPA, machen geltend, dass Endosulfan bei der Bewertung ungünstiger behandelt worden sei als andere Moleküle, die denselben Prüfungsanforderungen unterlägen, z. B. Metalaxyl und Chlorpyrifos, bei denen zusätzliche Fristen für die Vorlage und Bewertung neuer relevanter Angaben gewährt worden seien.

232    Außerdem habe die Kommission entschieden, bei acht Wirkstoffen die Frist für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 bis zum 31. Dezember 2006 zu verlängern. Da die anwendbare Frist auf Ende 2006 verschoben worden sei, seien acht Substanzen (einschließlich Fenarimol und Vinclozolin), die sich in der ersten Prüfungsstufe befänden, länger auf dem Markt und die Anmelder hätten die Möglichkeit, neue Angaben einzureichen. So sei für Vinclozolin eine Fristverlängerung von 1998 auf 2006 und für Fenarimol von 1997 auf 2006 gewährt worden, während für Endosulfan nur eine Fristverlängerung von 2001 auf 2005 gewährt worden sei. Die Klägerinnen haben eine Tabelle eingereicht, die die Auswirkungen beschreibt, die die Verlängerung der ursprünglichen Dauer der Bewertung durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat auf die Anzahl der Besprechungen hatte, die zwischen den Anmeldern und den bewertenden Behörden zwecks Bewertung der Angaben und Feedback stattfanden. Fenarimol und Vinclozolin hätten von häufigeren Besprechungen und mehreren zusätzlichen Jahren profitiert, in denen sie neue Angaben hätten entwickeln können, die es ihnen ermöglicht hätten, auf die Bewertung zu reagieren und den technischen Fortschritt gemäß der Richtlinie 91/414 zu berücksichtigen. Folglich habe die Kommission zumindest in einigen Fällen ähnliche Sachverhalte unterschiedlich behandelt und somit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und Art. 40 Abs. 3 EG verstoßen.

233    Im Übrigen betreffe die Ungleichbehandlung nicht nur den längeren Bewertungszeitraum, der anderen Substanzen, die sich auf derselben Liste wie Endosulfan befänden, gewährt worden sei, sondern auch die unterschiedlichen Kriterien, die bei der Gesamtbewertung und dem Endergebnis der Endosulfanbewertung verwendet worden seien.

234    Die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien, bestreitet das Vorbringen der Klägerinnen.

–       Würdigung durch das Gericht

235    Zunächst ist festzustellen, dass Art. 40 EG den Umfang der Befugnisse des Rates im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit betrifft und daher in keinem Zusammenhang mit den Rügen steht, die die Klägerinnen in diesem Teil des Klagegrundes geltend machen. Im Übrigen haben die Klägerinnen keinerlei Hinweise gegeben, inwiefern diese Vorschrift maßgeblich sein soll. Folglich sind die Rügen, die sich auf eine Verletzung der genannten Bestimmung stützen, aufgrund der oben in Randnr. 120 angeführten Rechtsprechung für unzulässig zu erklären.

236    Ferner ist daran zu erinnern, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann vorliegt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T‑52/02, Slg. 2005, II‑5005, Randnr. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

237    In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass, wie die Kommission zu Recht geltend macht, das Vorbringen der Klägerinnen zu der für andere Wirkstoffe vorgesehenen Lösung sich darauf beschränkt, beispielhaft andere Substanzen aufzuzählen, für die eine andere Lösung gewählt wurde, ohne darzulegen, weshalb Endosulfan genauso hätte behandelt werden sollen. Folglich sind diese Rügen auf der Grundlage der oben in Randnr. 120 angeführten Rechtsprechung für unzulässig zu erklären. Jedenfalls ist die wesentliche Frage, die im Rahmen dieses Teils des Klagegrundes aufgeworfen wird, wiederum die Frage nach der fehlenden Berücksichtigung der verspätet eingereichten Angaben. Denn die Kommission hätte nur dann eine andere Lösung als die Entscheidung, Endosulfan in allen seinen Anwendungen nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen, treffen können, wenn sie sich bereit erklärt hätte, das Vorbringen zur eingeschränkten GLP, zur CS-Zusammensetzung oder zur Verwendung im Gewächshaus zu prüfen.

238    Was darüber hinaus das Vorbringen der Klägerinnen zum Vergleich der Bewertungsverfahren von Endosulfan und anderen Substanzen betrifft, ist festzustellen, dass die Klägerinnen nur für Fenarimol und Vinclozolin konkrete Vergleichsaspekte aufführen. Unter anderem haben die Klägerinnen eine vergleichende Tabelle eingereicht, die von der Kommission herausgegeben worden sei und erkennen lasse, dass die anderen Wirkstoffe von häufigeren Besprechungen und einem längeren Bewertungsverfahren profitiert hätten, so dass zusätzliche Gelegenheiten bestanden hätten, neue Angaben vorzulegen. Aufgrund der anfänglichen Verzögerung des Bewertungsverfahrens hätten für Endosulfan weniger Bewertungsgespräche stattgefunden, und es habe später weniger Gelegenheiten zur Erörterung gegeben. Außerdem habe die Kommission für Fenarimol und Vinclozolin keine Frist gesetzt, innerhalb derer neue Angaben einzureichen seien. Im Übrigen sei für diese beiden Substanzen bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. bis April 2006, noch keine Entscheidung über die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 erlassen worden.

239    In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Kommission darauf hingewiesen, dass bei Substanzen, bei denen die Entscheidungen im Bereich Risikobewertung und -management schwierig seien, mehr Besprechungen stattfänden. Was im Übrigen den Umstand betreffe, dass für die genannten Substanzen andere Fristen zur Vorlage von Angaben gegolten hätten, bestreitet die Kommission, dass die Unternehmen, die diese Substanzen angemeldet hätten, bis Dezember 2003 oder April 2004 neue Angaben hätten einreichen können. Auch die genannten Unternehmen seien an gesetzliche Fristen gebunden gewesen und hätten nach Fristablauf keine neuen Angaben vorlegen können. Außerdem sei die Annahme, eine spätere Vorlage des Bewertungsberichtsentwurfs habe negative Auswirkungen für die fragliche Substanz, nicht zutreffend, da z. B. der Bewertungsberichtsentwurf für die Substanz MCPB erst im Dezember 2001 vorgelegt worden, MCPB aber durch die Richtlinie 2005/57/EG der Kommission vom 21. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe MCPA und MCPB (ABl. L 246, S. 14) in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen worden sei.

240    Zu Fenarimol trägt die Kommission vor, dass es sich um eine umstrittene Substanz handle, deren Regelung schwierig sei. Der Ausschuss habe zu einem Richtlinienentwurf, der die Zulassung der Substanz vorgesehen habe, nicht Stellung genommen, und die Kommission habe im Juni und September 2006 zwei verschiedene Rechtsakte vorgeschlagen. Fenarimol sei schließlich unter der Auflage strenger Voraussetzungen, u. a. Bewertung nach 18 Monaten, im Jahr 2006 in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen worden, während für Endosulfan ein Zeitraum der schrittweisen Rücknahme von fast zwei Jahren festgelegt worden sei.

241    Auch zu Vinclozolin habe der Ausschuss nicht Stellung genommen, und die Kommission habe im Juni 2006 eine Richtlinie zwecks Aufnahme von Vinclozolin in Anhang I der Richtlinie 91/414 vorgeschlagen. Der Rat habe diesen Entwurf abgelehnt, und die Kommission habe keinen anderen Entwurf vorgelegt. Folglich sei diese Substanz ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr von den Übergangsbestimmungen des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 erfasst gewesen, und sie habe vom Markt genommen werden müssen.

242    Nach Auffassung des Gerichts geht aus diesen Ausführungen, die die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten haben, hervor, dass nicht nachgewiesen wurde, dass Fenarimol und Vinclozolin günstiger behandelt wurden als Endosulfan. Insbesondere angesichts der speziellen Ausgestaltung der einzelnen Prüfungsverfahren, die einen Vergleich ungewöhnlich schwierig macht, und des oben bereits mehrfach dargelegten Ermessens der Kommission bei der Durchführung derart fachspezifischer und komplexer Untersuchungen, ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass die unterschiedliche Durchführung der miteinander verglichenen Bewertungsverfahren nicht objektiv gerechtfertigt war.

243    Aus alledem ergibt sich, dass der achte Teil des dritten Klagegrundes unbegründet ist.

 Zu den übrigen Teilen des dritten Klagegrundes

244    Wie oben bereits dargelegt worden ist, berufen sich die Klägerinnen im Rahmen des zweiten, des dritten, des vierten, des fünften, des sechsten, des siebten, des neunten und des zehnten Teils auf einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, das Ultra-Vires-Verbot, die Pflicht zu sorgfältiger und unparteiischer Beurteilung, das Verbot des Ermessensmissbrauchs, die Verteidigungsrechte und das Recht auf rechtliches Gehör, den Grundsatz der höchsten Fachkompetenz und Unabhängigkeit wissenschaftlicher Gutachten, den Grundsatz des Vorrangs von Spezialbestimmungen gegenüber allgemeinen Bestimmungen und den Grundsatz des Estoppel.

–       Vorbringen der Parteien

245    Die Klägerinnen, unterstützt durch die ECPA, machen zunächst zum beanstandeten Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit geltend, dass die Entscheidung der Kommission, Endosulfan anhand von Kriterien, die, wie die PBT‑ und POP-Kriterien, nicht in der Richtlinie 91/414 enthalten seien, oder Vorschriften, die während der Bewertung geändert worden seien, wie die Leitlinien betreffend Metabolite, zu bewerten, das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen und den Grundsatz der Rechtssicherheit in Bezug auf die Bewertung ihres Wirkstoffs ausschließlich im Rahmen der genannten Richtlinie verletze. Der Gerichtshof habe die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, nach denen die Wirkungen der Gemeinschaftsgesetzgebung klar und für die Betroffenen vorhersehbar sein müssten, in ständiger Rechtsprechung bestätigt (Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 10). Da die Kommission die Bewertungskriterien mehrfach geändert habe, sei sie verpflichtet gewesen, den Klägerinnen zumindest eine verlängerte Frist und zusätzliche Gelegenheiten einzuräumen, um ihren Antrag den neuen Kriterien anzupassen. Außerdem sei es Aufgabe des Gemeinschaftsgesetzgebers, auf Vorschlag der Kommission und gemäß den geeigneten Rechtsetzungsverfahren neue Bewertungskriterien in die Richtlinie aufzunehmen, und die Kommission sei nicht berechtigt, eigenmächtig neue Regelungen einzuführen. Würden Bewertungskriterien verwendet, die nicht ausdrücklich durch die Richtlinie 91/414 vorgesehen seien, führe dies, wie im Fall von Endosulfan, zur Unwirksamkeit der Entscheidungen, die sich auf diese neuen Kriterien stützten.

246    Sodann machen die Klägerinnen, unterstützt durch die ECPA, zum Ultra-Vires-Verbot geltend, dass die Kommission nicht befugt sei, Endosulfan anhand der PBT‑ und POP-Kriterien oder anhand von Vorschriften zu Metaboliten, die nicht ausdrücklich in der Richtlinie 91/414 genannt seien, zu bewerten. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Durchführungsmaßnahme, die gemäß den Bestimmungen einer Grundrichtlinie erlassen werde, für nichtig zu erklären, wenn sie „den Umfang der … durch die Grundrichtlinie auferlegten Verpflichtungen verändert, ohne das nach dem Vertrag vorgeschriebene Rechtsetzungsverfahren zu beachten“ (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1996, Parlament/Rat, C‑303/94, Slg. 1996, I‑2943). Jedenfalls sei die Bewertung der POP- und PBT‑Eigenschaften von der Kommission oberflächlich und ohne technisches oder juristisches Fachwissen durchgeführt worden.

247    Was darüber hinaus die beanstandete Verletzung der Verpflichtung betrifft, eine sorgfältige und unparteiische Beurteilung durchzuführen, vertreten die Klägerinnen, unterstützt durch die ECPA, die Auffassung, dass die Kommission die Unschädlichkeit von Endosulfan nicht auf der Grundlage von Ergebnissen beurteilen dürfe, die sich auf Angaben zu einer anderen Substanz ? Endosulfansulfat und/oder andere unbekannte Metabolite ? bezögen und auf einer Bewertung anhand des PBT‑Kriteriums beruhten, die sich auf den Gefahrenbegriff stütze und ausschließlich auf Arbeitsgruppenebene durchgeführt worden sei und keine Schlussfolgerung im Sinne der Richtlinie 2000/60 enthalte. Die Kommission müsse Endosulfan anhand der Eigenschaften von Endosulfan auf der Grundlage einer vollständigen Risikobeurteilung bewerten und nicht unter Verwendung unvollständiger Angaben anhand angeblich gefährlicher Eigenschaften von Substanzen, die sich ? wie Metabolite ? chemisch von Endosulfan unterschieden. Im Übrigen gehe aus dem Protokoll des Dreiertreffens vom 17. Mai 2004 hervor, dass der Bericht erstattende Mitgliedstaat und die Kommission anscheinend willkürlich bestimmte Ergebnisse der Angaben zu Endosulfan ausgewählt hätten, die eine bestimmte Schlussfolgerung unterstützten, und absichtlich andere Ergebnisse und die Anpassungen, die die Klägerinnen vorgenommen hätten, um den restlichen Bedenken der bewertenden Stellen in Bezug auf eine sichere Verwendung der CS-Zusammensetzung zu begegnen, ignoriert hätten. Somit habe die Kommission keine sorgfältige und unparteiische Beurteilung von Endosulfan vorgenommen.

248    Was ferner den geltend gemachten Ermessensmissbrauch betrifft, sind die Klägerinnen, unterstützt durch die ECPA, der Auffassung, dass die Kommission ihr Ermessen missbraucht habe, als sie Endosulfan aufgrund von Kriterien, die nicht in der Richtlinie 91/414 enthalten seien, und einer Reihe willkürlich ausgewählter Angaben, die nicht die neusten Angaben der Klägerinnen umfasst hätten, nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen habe. Die Schlussfolgerungen, die die Kommission zu Endosulfan getroffen habe, beruhten auf unvollständigen und beschränkten Ergebnissen oder Ergebnissen, bei denen eine Methode angewandt worden sei, die an der Gefahr gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 2000/60 und nicht gemäß dem Bewertungsverfahren der Richtlinie 91/414 ausgerichtet sei, was den Eindruck einer willkürlichen Entscheidung vermittle, die das alleinige Ziel verfolge, die PBT‑ und/oder POP-Schlussfolgerungen zu bestätigen, um die Entscheidung, Endosulfan nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen, zu stützen. Außerdem hätten die Kommission und der Bericht erstattende Mitgliedstaat verlangt, dass bestimmte Studien vorgelegt würden, die nicht dem Rahmen der Richtlinie 91/414 entstammten und die in keinem Zusammenhang mit den realen Anwendungsbedingungen gestanden hätten. Jedenfalls seien Endosulfan und seine Metabolite getrennt zu bewerten. Die behaupteten PBT‑Eigenschaften und andere Bedenken betreffend die Endosulfanmetabolite könnten sich daher nach Ansicht der Klägerinnen nicht negativ auf die Bewertung von Endosulfan selbst gemäß der Richtlinie 91/414 auswirken, sondern erforderten eine gesonderte Bewertung, von deren Durchführung der Bericht erstattende Mitgliedstaat jedoch abgesehen habe. Indem die Kommission der Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414 die Ergebnisse zu den Endosulfanmetaboliten (oder das Fehlen von Ergebnissen) zugrunde gelegt habe, habe sie die Befugnisse missbraucht, die ihr die genannte Richtlinie übertragen habe.

249    Was im Übrigen den geltend gemachten Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und das Recht auf rechtliches Gehör betrifft, sind die Klägerinnen, unterstützt durch die ECPA, der Auffassung, dass die Kommission ihnen die Möglichkeit genommen habe, sich wirksam zu verteidigen, indem sie die neuen Angaben der Klägerinnen und die zur Stützung dieser Angaben vorgetragenen Argumente nicht geprüft habe, indem sie die Bewertungskriterien mehrfach geändert habe, ohne den Klägerinnen genügend Zeit zu geben, um sich auf die veränderten Bewertungskriterien einzustellen, und indem sie Kriterien verwendet habe, die nicht in der Richtlinie 91/414 enthalten seien. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat habe Endosulfan nicht gemäß den Kriterien der Richtlinie 91/414 bewertet, nicht mit den Antragstellern kommuniziert, Studien eingefordert, die nicht relevant seien oder über den Rahmen der Richtlinie 91/414 hinausgingen, und sich geweigert, bestimmte Angaben zu prüfen, die ihrerseits sehr wohl für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Beurteilung von Endosulfan entscheidend gewesen seien. Angesichts solcher offensichtlicher Fehler und Verstöße sei die Kommission aufgrund des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet gewesen, zu gewährleisten, dass erstens die Beurteilung auf eine wissenschaftlich und rechtlich angemessene Weise erfolge und zweitens den Klägerinnen ausreichend Zeit und Gelegenheiten eingeräumt würden, um ihre Positionen wirksam zu verteidigen und sich auf die mehrfach geänderten Vorschriften einzustellen.

250    Was den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der höchsten Fachkompetenz und Unabhängigkeit wissenschaftlicher Beiräte betrifft, berufen sich die Klägerinnen, unterstützt durch die ECPA, auf die Mitteilung der Kommission vom 30. April 1997 zum Gesundheitsschutz und zur Lebensmittelsicherheit, der zufolge bei der Erstellung und Änderung von Gemeinschaftsvorschriften zum Verbraucherschutz im Allgemeinen und zum Schutz der Verbrauchergesundheit im Speziellen wissenschaftliche Angaben hoher Qualität von größter Bedeutung seien. Gemäß dem Beschluss 97/579/EG der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Einsetzung der Wissenschaftlichen Ausschüsse im Bereich der Verbrauchergesundheit und der Lebensmittelsicherheit (ABl. L 237, S. 18) müssten wissenschaftliche Gutachten in Fragen der Verbrauchergesundheit im Interesse der Verbraucher und der Wirtschaft auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz und der Unabhängigkeit beruhen. Im Übrigen habe das Gericht bereits festgestellt, dass die Vornahme einer möglichst erschöpfenden wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhten, eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen darstelle (Urteil des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T‑13/99, Slg. 2002, II‑3305, Randnr. 172). Im Fall von Endosulfan habe der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 jedoch größtenteils auf Bedenken gestützt, die sich auf Metabolite und behauptete PBT‑ und POP-Eigenschaften bezogen hätten, die die Richtlinie 91/414 nicht vorsehe und die bei der Bewertung anderer Moleküle nicht verwendet worden seien. Außerdem hätten die laufenden Änderungen der Leitlinien dazu geführt, dass die Bewertung der klägerischen Unterlagen völlig unberechenbar geworden sei. Die Bewertung sei daher völlig subjektiv und enthalte nicht die vorgeschriebenen objektiven Gutachten von höchster wissenschaftlicher Kompetenz.

251    Was ferner den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs von Spezialbestimmungen gegenüber allgemeinen Bestimmungen betrifft, sind die Klägerinnen, unterstützt durch die ECPA, der Auffassung, dass die Kommission die Entscheidung, Endosulfan nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen, nicht auf Kriterien wie die PBT‑ oder POP-Kriterien habe stützen dürfen, da diese Kriterien sich auf das Vorliegen einer Gefahr bezögen und nicht im Rahmen der Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414, sondern in der Richtlinie 2000/60 vorgesehen seien. Die Richtlinie 91/414 sei spezieller und daher vorrangig. Folglich sei im Fall einer Kollision zwischen der Richtlinie 2000/60 und der Richtlinie 91/414 die Richtlinie 91/414 anzuwenden (lex specialis).

252    Schließlich berufen sich die Klägerinnen, unterstützt durch die ECPA, auf den Grundsatz des Estoppel, wonach es nicht zulässig sei, sich auf einen Umstand oder Fehler zu berufen, der eine Folge des eigenen Verhaltens sein könne. In der vorliegenden Rechtssache führe die Anwendung dieses Grundsatzes dazu, dass die Kommission die Prüfung der von den Klägerinnen vorgelegten neuen Angaben nicht mit der Begründung, dass einige künstlich festgelegte Fristen einzuhalten seien, ablehnen könne, wenn eine solche Entscheidung eindeutig und ausschließlich durch eine allgemeine Verzögerung der Bewertung von Pflanzenschutzmitteln im Allgemeinen und von Endosulfan im Besonderen geprägt sei, die auf dem Umstand beruhe, dass die Kommission selbst ihre Bedenken zu Endosulfan nicht unverzüglich geäußert habe, keine ausreichende Frist zur Reaktion auf ihre Bedenken eingeräumt habe und die Schriftsätze der Klägerinnen nicht fristgemäß untersucht habe. Wenn eine Frist nicht eingehalten werden könne, da während des Bewertungsverfahrens neue, nicht vorgesehene Bewertungskriterien eingeführt worden seien, sei die Frist für den Erlass der Entscheidung aufgrund des Estoppel-Grundsatzes nicht mehr wirksam. Im vorliegenden Fall habe die Kommission während des Bewertungsverfahrens neue Kriterien und Leitlinien eingeführt und somit selbst verhindert, dass die fraglichen Fristen eingehalten werden konnten.

253    Die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien, bestreitet das Vorbringen der Klägerinnen.

–       Würdigung durch das Gericht

254    Was zunächst den Vorwurf des Ermessensmissbrauchs betrifft, ist daran zu erinnern, dass der Begriff des Ermessensmissbrauchs nach ständiger Rechtsprechung im Gemeinschaftsrecht eine präzise Bedeutung hat und er sich auf eine Situation bezieht, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Juni 1997, Italien/Kommission, C‑285/94, Slg. 1997, I‑3519, Randnr. 52, Urteile des Gerichts vom 28. September 1999, Fruchthandelsgesellschaft Chemnitz/Kommission, T‑254/97, Slg. 1999, II‑2743, Randnr. 76, und Cordis/Kommission, T‑612/97, Slg. 1999, II‑2771, Randnr. 41).

255    Was den Nachweis eines Ermessensmissbrauchs betrifft, ist jedoch festzustellen, dass die Klägerinnen keine objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien vorgelegt haben, aus denen gefolgert werden könnte, dass die Entscheidung, im Laufe des Bewertungsverfahrens die Vorlage einzelner Studie zu verlangen, oder die angefochtene Entscheidung selbst zu anderen als den angegebenen Zwecken, insbesondere den Zwecken der Richtlinie 91/414, d. h. zum einen die Beseitigung von Hindernissen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der Pflanzenerzeugung und zum anderen der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt, getroffen wurde.

256    Was den Grundsatz der höchsten Fachkompetenz und Unabhängigkeit wissenschaftlicher Beiräte betrifft, ist in den Randnrn. 170 bis 172 des Urteils Pfizer Animal Health/Rat (oben in Randnr. 250 angeführt), auf das sich die Klägerinnen berufen, festgestellt worden:

„[D]er Vorsorgegrundsatz [erlaubt] es den Gemeinschaftsorganen …, im Interesse der menschlichen Gesundheit, aber auf der Grundlage noch lückenhafter wissenschaftlicher Erkenntnisse, Schutzmaßnahmen zu erlassen, die ? sogar erheblich ? in geschützte Rechtspositionen eingreifen können, und [räumt] den Organen insoweit ein weites Ermessen ein … Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts kommt aber unter solchen Umständen eine um so größere Bedeutung der Beachtung der Garantien zu, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen … Die Vornahme einer möglichst erschöpfenden wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, stellt somit eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen dar.“

257    Angesichts dieser Rechtsprechung und entgegen der Auffassung der Kommission ist das Vorbringen der Klägerinnen, die angefochtene Entscheidung müsse auf unabhängige wissenschaftliche Gutachten von höchster Fachkompetenz gestützt werden, nicht abwegig. Einige spezifische Modalitäten des Bewertungsverfahrens, z. B. die Konsultation von Experten der Mitgliedstaaten und die Möglichkeit der Antrag stellenden Unternehmen, zusätzliche Angaben und Studien vorzulegen, die sich auf die Besprechungen und Diskussionen mit den verschiedenen Akteuren des Bewertungsverfahrens beziehen, tragen dem im Urteil Pfizer Animal Health/Rat (oben in Randnr. 250 angeführt) dargelegten Erfordernis, die Verfahrensgarantien einzuhalten, jedoch offensichtlich Rechnung. Es ist oben bereits festgestellt worden, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens keinen Fehler beging, der die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung bewirken könnte. Im Übrigen verwechseln die Klägerinnen die Einhaltung der Verfahrensgarantien mit der Möglichkeit, in der Sache unterschiedliche Standpunkte einzunehmen.

258    Die übrige Argumentation der Klägerinnen unterscheidet sich nicht von dem Vorbringen, das sie im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes geltend gemacht haben und das in beiden Fällen zurückgewiesen worden ist. Folglich sind die Argumente, die zur Stützung der übrigen Teile des vorliegenden Klagegrundes vorgebracht worden sind, zurückzuweisen.

259    Aus alledem ergibt sich, dass der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen und folglich die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist.

 Zu den prozessleitenden Maßnahmen und der Anordnung einer Beweisaufnahme

260    Neben den Anträgen, die in den Randnrn. 152 und 167 zurückgewiesen worden sind, haben die Klägerinnen beim Gericht beantragt, mehrere Sachverständige zu laden oder ihnen schriftlich bestimmte Fragen hinsichtlich der Relevanz der von den Klägerinnen vorgelegten, von der Kommission jedoch nicht berücksichtigten Angaben zu stellen sowie hinsichtlich des Zeitraums, den die Prüfung dieser Angaben sowie ein Sachverständigengutachten zu den in der vorliegenden Rechtssache aufgetretenen Fachfragen benötigt hätte. Angesichts der Feststellungen, die im Rahmen des ersten Klagegrundes und des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes getroffen worden sind, ist das Gericht der Ansicht, dass diese Maßnahmen nicht zweckmäßig sind. Folglich sind die Anträge zurückzuweisen.

 Kosten

261    Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

262    Gemäß Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.

263    Gemäß Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt auch die ECPA als Streithelferin ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Bayer CropScience AG, die Makhteshim-Agan Holding BV, die Alfa Georgika Efodia AEVE und die Aragonesas Agro, SA tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3.      Das Königreich Spanien und die European Crop Protection Association (ECPA) tragen ihre eigenen Kosten.

Czúcz

Cooke

Labucka

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2008.

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       O. Czúcz

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Bestimmungen des EG-Vertrags

Richtlinie 91/414/EWG

Verordnung (EWG) Nr. 3600/92

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Bewertungsverfahren

Angefochtene Entscheidung

Verfahren und Anträge der Parteien

Zur Zulässigkeit

Zum Rechtsschutzinteresse

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Klagebefugnis

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Begründetheit

Zum ersten Klagegrund: Verfahrensfehler, unbilliges Bewertungsverfahren und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes; und zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414

Zur Vorfrage der Anwendbarkeit der Verfahrensfristen und des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur ersten Problemstellung: unbekannter Metabolit

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur zweiten Problemstellung: CS-Unterlagen

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur dritten Problemstellung: Exposition von Betreibern in Räumlichkeiten

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur vierten Problemstellung: revidierte GLP

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur fünften Problemstellung: Vorwurf der Klassifikation von Endosulfan als POP und PBT

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur sechsten Problemstellung: Verwendung im Gewächshaus

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur siebten Problemstellung: Auswirkung der Verzögerung des Bewertungsverfahrens durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat und die Kommission

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 95 Abs. 3 EG

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen bestimmte allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum achten Teil: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zu den übrigen Teilen des dritten Klagegrundes

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zu den prozessleitenden Maßnahmen und der Anordnung einer Beweisaufnahme

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.