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Klage, eingereicht am 30. September 2008 - Agapiou Joséphidès / Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

(Rechtssache T-439/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kalliope Agapiou Joséphidès (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Joséphidès)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (im Folgenden: Agentur) vom 1. August 2008 für nichtig zu erklären, mit der die Agentur unter der Aufsicht der Kommission der Klägerin den in ihrem Schreiben vom 3. März 2008 begehrten Zugang zu bestimmten Dokumenten des Dossiers Nr. 07/0122 im Zusammenhang mit der Schaffung eines Jean Monnet Exzellenzzentrums an der Universität von Zypern verweigert;

die Entscheidung C(2007)3749 der Kommission vom 8. August 2008 über die Einzelentscheidung der Bewilligung von Fördermitteln im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen, Teilprogramm Jean Monnet, für nichtig zu erklären;

der Agentur und der Kommission die im Rahmen dieses Verfahrens entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Entscheidung beantragt die Klägerin zum einen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur vom 1. August 2008, mit der ihr der Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Schaffung eines Jean Monnet Exzellenzzentrums an der Universität Zyperns verweigert wurde, und zum anderen die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007)3749 der Kommission vom 8. August 2008 betreffend eine Einzelentscheidung der Fördermittelbewilligung im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen, Teilprogramm Jean Monnet, soweit darin empfohlen wird, der Universität von Zypern einen Zuschuss für die Schaffung eines Jean Monnet Exzellenzzentrums zu bewilligen.

Sie stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Agentur vom 1. August 2008 darauf, dass die Agentur das ihr insbesondere nach dem Grundsatz der Transparenz, der in den Art. 1 Abs. 2 und 6 EUV enthalten sei, sowie aus Art. 255 EG und aus der Grundrechtscharta der EU zustehende persönliche Recht verletzt habe, insoweit Zugang zu bestimmten Dokumenten zu haben, als ihr Name ohne ihre Zustimmung und mit dem Ziel, dadurch einen Vorteil zu erlangen, von Dritten (der Universität von Zypern) in Antragsunterlagen verwendet worden sei. Sie trägt vor, dass sie unter diesen Umständen das Recht habe, den genauen Inhalt und/oder die Richtigkeit der personenbezogenen Daten sowie den Zweck und den Kontext ihrer Verwendung zu überprüfen.

Darüber hinaus macht sie geltend, dass der Leiter der Agentur für die Entscheidung über ihren Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten nicht zuständig sei und dass seine Entscheidung vom 1. August 2008 gegen die Verordnung Nr. 1049/20011 sowie gegen die Geschäftsordnung der Kommission verstoße.

Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass der Leiter der Agentur über die Zuständigkeit verfügt habe, die angefochtene Entscheidung zu treffen, macht die Klägerin dennoch geltend, dass diese gegen mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere gegen die Artikel 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1, verstoße. Ebenso habe die Agentur mehrere andere Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Artikel 4 Abs. 4, 4 Abs. 5, 4 Abs. 1 Buchst. b und 4 Abs. 2 falsch ausgelegt und das Prinzip der Transparenz und den Begriff des überwiegenden öffentlichen Interesses unrichtig angewendet. Die Klägerin macht auch das Fehlen der erforderlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung als Klagegrund geltend.

Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007)3749 der Kommission vom 8. August 2008 darauf, dass die Kommission es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, zu überprüfen, ob das Einverständnis der Klägerin für die Angabe ihrer personenbezogenen Daten im Antragsformular vorliege, das die Universität von Zypern bei der Kommission eingereicht hatte. Die Kommission hätte eine wesentliche Unregelmäßigkeit in dem eingereichten Projekt feststellen und ihre Entscheidung widerrufen oder andere notwendige Maßnahmen treffen müssen.

Die Klägerin trägt ebenfalls vor, dass die Kommission einen Fehler in der Überprüfung der Antragsvoraussetzungen der Universität von Zypern begangen habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.