Language of document :

SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 - CDC Hydrogene Peroxide/Kommission

(Rechtssache T-437/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: CDC Hydrogene Peroxide Cartel Damage Claims (CDC Hydrogene Peroxide) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Wirtz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

-    Die Entscheidung der Kommission vom 8. August 2008 SG.E3/MM/psi D(2008) 6658 gemäß Art. 231 Abs. 1 EG für nichtig zu erklären.

-    Der Beklagten aufzuerlegen, der Klägerin nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, die Schadensersatzansprüche von durch das europäische Wasserstoffperoxidkartell geschädigten Unternehmen verfolgt, wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 8. August 2008, mit welcher ihr auf Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 gestützter Antrag auf vollständigen Zugang zum Inhaltsverzeichnis der Verfahrensakte in der Sache Nr. COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat - abgelehnt wurde.

Zur Begründung ihrer Klage rügt die Klägerin die Verletzung von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, da die in diesen Vorschriften enthaltenen Ausnahmeregelungen falsch ausgelegt bzw. falsch angewandt worden seien.

Die Klägerin macht diesbezüglich vier Klagegründe geltend.

Erstens verstoße die Entscheidung gegen den Grundsatz der engen Auslegung und Anwendung der Ausnahmevorschrift. Die Kommission habe keine konkret absehbare und nicht lediglich hypothetische Gefahr einer Beeinträchtigung der geschützten Interessen dargelegt.

Zweitens sei die angegriffene Entscheidung nicht mit den Grundsätzen des Rechts auf effektiven Schadensersatz wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts vereinbar, da das Interesse von geschädigten Personen an Einzelheiten der Zuwiderhandlung höher zu bewerten sei als das Interesse von Unternehmen daran, dass Einzelheiten über die von der Kommission zur Last gelegten Zuwiderhandlung sowie den Umfang ihrer Kooperation mit der Kommission im Rahmen der Kronzeugenregelung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden.

Drittens sei die angegriffene Entscheidung nicht durch die Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2, erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgrund des Schutzes von geschäftlichen Interessen gerechtfertigt.

Viertens sei die angegriffene Entscheidung nicht durch die Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2, dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgrund des Schutzes von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten gerechtfertigt.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).