Language of document : ECLI:EU:C:2022:81

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

4. Februar 2022(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung“

In der Rechtssache C‑672/21 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. November 2021,

Eos Products Sàrl mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), vertreten durch Rechtsanwältin S. Stolzenburg-Wiemer,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter S. Rodin und J.‑C. Bonichot (Berichterstatter),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts N. Emiliou

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Eos Products Sàrl die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. September 2021, EOS Products/EUIPO (Form eines kugelförmigen Behälters) (T‑489/20, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:547), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Juni 2020 (Sache R 2017/2019‑4) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines kugelförmigen Behälters als Unionsmarke abgewiesen hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass ihr einziger Rechtsmittelgrund Fragen aufwerfe, die für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam seien.

7        Erstens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke hinsichtlich des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise, der Relevanz der ungewöhnlichen visuellen Wirkung in den Augen dieser Verkehrskreise und des Grads der Abweichung der Form von branchenüblichen Gepflogenheiten und Normen rechtsfehlerhafte Maßstäbe angelegt zu haben.

8        Insoweit macht sie geltend, dass zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil vom 14. Juli 2021, Guerlain/EUIPO (Form eines länglichen, kegelförmigen und zylindrischen Lippenstifts) (T-488/20, EU:T:2021:443), Widersprüche bestünden. Das Gericht habe im letztgenannten Urteil die Eintragungsfähigkeit einer dreidimensionalen Marke ebenfalls für Klasse 3 anerkannt. Dabei habe es insbesondere auf einen mittleren bis hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt. Im angefochtenen Urteil habe das Gericht hingegen rechtsfehlerhafte Maßstäbe angelegt.

9        Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin führt das angefochtene Urteil zu erheblicher Unklarheit und Rechtsunsicherheit darüber, welche Anforderungen erfüllt werden müssten, um nachzuweisen, dass eine dreidimensionale Unionsmarke wegen ungewöhnlicher visueller Wirkungen erheblich von Normen oder Branchenüblichkeiten im relevanten Warensektor abweiche. Dies werfe wichtige Fragen dazu auf, wie ein Anmelder nachweisen könne, dass eine solche Marke ihre wesentliche Funktion als Herkunftshinweis erfüllen könne. Somit sei ihr Rechtsmittel im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung im Bereich der Unionsmarken zuzulassen.

10      Zweitens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, alle zur Stützung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke vorgelegten Beweise als ungeeignet oder nicht objektiv zurückgewiesen zu haben und hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast überhöhte Anforderungen an sie gestellt zu haben. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, das Gericht habe im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) rechtsfehlerhafte Maßstäbe hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken sowie der Überzeugungskraft der Beweise angelegt, was der einheitlichen und kohärenten Anwendung des Markenrechts in der Union zuwiderlaufe und zu erheblichen Rechtsunsicherheiten in der Markenpraxis führe.

11      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Rechtsmittelführerin ist, darzutun, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (vgl. u. a. Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau dartun, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in Rn. 13 des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, zu belegen, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Im vorliegenden Fall ist zu dem in den Rn. 7 bis 10 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen, wonach das Gericht für die Beurteilung der Unterscheidungskraft und die Beweisanforderungen fehlerhafte Maßstäbe angelegt habe, auszuführen, dass ein solches Vorbringen für sich genommen nicht ausreicht, um darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, da der Antragsteller sämtliche in Rn. 13 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen erfüllen muss. Die Rechtsmittelführerin erfüllt jedoch nicht alle diese Anforderungen.

16      Sie beschränkt sich nämlich darauf, allgemein vorzubringen, dass das angefochtene Urteil zu einem Mangel an Rechtssicherheit führe und dass ihr Rechtsmittel bedeutsame Fragen zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke aufwerfe, ohne jedoch klar und genau zu erläutern, welche Rechtsfragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts konkret bedeutsam seien, und ohne darzulegen, weshalb diese Fragen im Hinblick auf die genannten Kriterien bedeutsam sein sollen.

17      Im Übrigen ist speziell zu den in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses angeführten Argumenten, mit denen ein Widerspruch in der Rechtsprechung des Gerichts zu dreidimensionalen Marken geltend gemacht wird, festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin die Randnummern des angefochtenen Urteils, auf die sich das Rechtsmittel bezieht, nicht bezeichnet und nicht erläutert, worin genau der Rechtsfehler bestehe, den das Gericht hier begangen haben soll.

18      Zu den in Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Argumenten ist auszuführen, dass die Rechtsmittelführerin den Rechtsfehler, den das Gericht bei der Beweiswürdigung begangen haben soll, nicht benennt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie mit diesem Vorbringen eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen hat.

19      Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag nicht dargetan hat, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

20      Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.

 Kosten

21      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

22      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der anderen Partei des Verfahrens zugestellt worden ist und ihr Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die Eos Products Sàrl trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 4. Februar 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

L. Bay Larsen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.