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Urteil des Gerichts vom 5. November 2013 – Rusal Armenal/Rat

(Rechtssache T-512/09)1

(Dumping – Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China – Beitritt Armeniens zur WTO – Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Art. 2 Abs. 7 der Verordnung [EG] Nr. 384/96 – Vereinbarkeit mit dem Antidumping-Übereinkommen – Art. 277 AEUV)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Rusal Armenal ZAO (Jerewan, Armenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-P. Hix im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann J.-P. Hix und B. Driessen im Beistand von G. Berrisch und schließlich J.-P. Hix und B. Driessen)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und C. Clyne)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 262, S. 1)

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die Rusal Armenal ZAO betrifft.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten von Rusal Armenal.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 80 vom 27.3.2010.