Language of document : ECLI:EU:T:2017:26

Rechtssache T-512/09 RENV

Rusal Armenal ZAO

gegen

Rat der Europäischen Union

„Dumping – Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China – Endgültiger Antidumpingzoll – Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens – Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 384/96 – Kumulative Beurteilung der Einfuhren, die Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind – Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 384/96 – Verpflichtungsangebot – Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 25. Januar 2017

1.      Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Grammatische, systematische und teleologische Auslegung

2.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft – Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiges Unternehmen – Voraussetzungen – Verwendung einer einzigen klaren Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird – Enge Auslegung – Keine Auswirkung des Beitritts des betreffenden Drittlands zur WTO

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich)

3.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft – Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiges Unternehmen – Voraussetzungen – Den Herstellern obliegende Beweislast – Bewertung der Beweise durch die Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c)

4.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren, die Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind – Voraussetzungen – Nicht unerheblicher Umfang der Einfuhren aus jedem einzelnen Land – Berücksichtigung der in Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung Nr. 384/96 genannten 1%-Schwelle – Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 7)

5.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Gleichbehandlung – Notwendigkeit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns – Unzulässigkeit der Berufung auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung

6.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren, die Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind – Voraussetzungen – Nicht unerheblicher Umfang der Einfuhren aus jedem einzelnen Land – Zu berücksichtigender Zeitraum

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1)

7.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Untersuchung – Berücksichtigung von Informationen über einen Zeitraum nach der Untersuchung – Verbot – Ausnahme

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 6 Abs. 1)

8.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen

(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 925/2009 des Rates)

9.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren, die Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind – Voraussetzungen – Angemessenheit einer kumulativen Beurteilung angesichts des Wettbewerbs – Beurteilung des Wettbewerbs – Berücksichtigung der für die Bestimmung der gleichartigen Ware relevanten Kriterien – Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 4 Buchst. b)

10.    Gerichtliches Verfahren – Beweis – Urkundenbeweis – Beweiswert – Würdigung durch die Unionsgerichte – Kriterien

11.    Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Preisverpflichtungsangebote – Annahme – Ermessen der Organe – Berücksichtigung des Erfordernisses, eine angemessene Kontrolle der Verpflichtungen sicherzustellen – Zulässigkeit – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 8 Abs. 3)

12.    Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Antidumpingverfahren – Recht auf eine gute Verwaltung – Bedeutung

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41; Verordnung Nr. 384/96 des Rates)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 56)

2.      Da Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern die Bedingungen festlegt, die erfüllt sein müssen, damit die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme zur Anwendung kommen kann, sind diese Bedingungen eng auszulegen.

Die von den Unionsrichtern vorgenommene Hervorhebung sowohl der Besonderheit der Vorgehensweise der Union als auch des Fehlens einer entsprechenden Bestimmung im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) nimmt dem Umstand, dass das betreffende Drittland Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) ist, im Hinblick auf die Auslegung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung vorgesehenen Bedingungen jede Relevanz.

Im Licht des Zwecks der Bedingungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung kann die Bezugnahme im zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung auf die Verwendung „eine[r] einzige[n] klare[n] Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird“, nicht anders verstanden werden, als dass den Organen damit ermöglicht werden soll, sich von der Richtigkeit der Buchführung des betroffenen Unternehmens zu überzeugen.

Die Klägerin macht somit zu Unrecht geltend, diese Bedingung könne allein auf der Grundlage eines nach internationalen Prüfungsgrundsätzen durchgeführten Rechnungsprüfungsverfahrens, unabhängig vom Ergebnis dieses Verfahrens im Hinblick auf die Übereinstimmung der Buchführung des betroffenen Unternehmens mit den internationalen Rechnungslegungsstandards, erfüllt werden.

Darüber hinaus ist der in Art. 2 Abs. 5 der Antidumping-Grundverordnung vorgesehene Rückgriff auf einen Vergleich innerhalb desselben Landes nur im Hinblick auf ein Marktwirtschaftsunternehmen möglich, im Hinblick auf ein Unternehmen, das einen Antrag auf Gewährung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens (MWB) stellt, das per definitionem aus einem Land ohne Marktwirtschaft stammt, ist er dagegen unmöglich. Somit ist bei Zweifeln hinsichtlich der tatsächlichen Kosten eines MWB-Antragstellers der betreffende Antrag zurückzuweisen und der Normalwert der Ware gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Antidumping-Grundverordnung anhand eines Vergleichs mit einem Drittland mit Marktwirtschaft zu ermitteln.

(vgl. Rn. 57, 61, 63-65, 72)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 79-82)

4.      Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern wurde dahin ausgelegt, dass er die Berücksichtigung der Einfuhren aus einem bestimmten Land im Rahmen einer Kumulierung nur erlaubt, soweit sie von einem ausführenden Hersteller stammen, bei dem festgestellt worden ist, dass er Dumping betreibt. Daraus folgt, dass das Ziel dieser Vorschrift darin besteht, zu vermeiden, dass eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Einbeziehung eines Landes vorgenommen wird, dessen Einfuhren von Waren des fraglichen ausführenden Herstellers entweder deshalb, weil die Dumpingspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt oder deshalb, weil die Einfuhrmengen unerheblich sind, kein Dumping verursachen.

Art. 5 Abs. 7 der Antidumping-Grundverordnung soll jedoch, indem er klarstellt, dass „Verfahren … nicht gegen Länder einzuleiten [sind], deren Einfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder erreichen zusammen 3 v. H. oder mehr des Gemeinschaftsverbrauchs“, gerade die Umstände konkretisieren, unter denen der Anteil der Einfuhren am Unionsverbrauch zu gering ist, um als Ursache eines Dumpings angesehen werden zu können.

Demzufolge ergänzen die beiden Bestimmungen einander, so dass der Rat, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, bei der Auslegung der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Antidumping-Grundverordnung vorgesehenen Bedingung des nicht unerheblichen Umfangs der Einfuhren die in Art. 5 Abs. 7 dieser Verordnung genannte 1%-Schwelle berücksichtigt.

(vgl. Rn. 103-105)

5.      Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung muss mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, woraus sich ergibt, dass sich niemand darauf berufen kann, das Recht sei zugunsten eines anderen fehlerhaft angewandt worden.

(vgl. Rn. 110)

6.      Die Antidumpinguntersuchung ist, um die Antidumpingzölle festsetzen zu können, die der Schutz der Gemeinschaftsindustrie gegen Dumpingpraktiken erfordert, auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen. Der Rat kann die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie für einen längeren Zeitraum feststellen als den, auf den sich die Untersuchung des Vorliegens von Dumpingpraktiken bezieht; dies erfolgt aufgrund der Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen im Rahmen des Bezugszeitraums.

Der Rat hat, indem er den nicht unerheblichen Umfang der Einfuhren eines ausführenden Herstellers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern auf der Grundlage von Daten allein zum Untersuchungszeitraum und nicht zum Bezugszeitraum ermittelt hat, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da die Berücksichtigung des Bezugszeitraums zur Vermittlung eines falschen Bildes von der tatsächlichen Ausfuhrmenge in die Union führen würde, da dann ein Zeitraum berücksichtigt worden wäre, in dem das Werk des ausführenden Herstellers geschlossen war, was nicht als Wiedergabe eines wirklichkeitsgetreuen Bildes seiner Produktions- und Ausfuhrtätigkeit angesehen werden kann.

Die unterbliebene Berücksichtigung eines Zeitraums, der nicht die normale Tätigkeit eines ausführenden Herstellers widerspiegelt, steht im Einklang mit der Erhebung möglichst aktueller Daten und ist folglich mit der Logik der objektiven Prüfung, auf die Art. 3 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung Bezug nimmt, vereinbar.

(vgl. Rn. 119, 120, 122-124)

7.      Die Festlegung eines Untersuchungszeitraums und das Verbot der Berücksichtigung späterer Gegebenheiten sollen gewährleisten, dass die Untersuchungsergebnisse repräsentativ und verlässlich sind, indem sie sicherstellen, dass die Umstände, die der Feststellung des Dumpings und der Schädigung zugrunde liegen, nicht durch das Verhalten der betroffenen Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens beeinflusst werden und dass der am Ende des Verfahrens eingeführte endgültige Zoll somit geeignet ist, der sich aus dem Dumping ergebenden Schädigung tatsächlich abzuhelfen.

Außerdem lässt Art. 6 Abs. 1 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern mit der Verwendung des Begriffs „normalerweise“ Ausnahmen von dem Verbot zu, Informationen über einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum einzubeziehen. In Bezug auf Umstände, die für die von der Untersuchung betroffenen Unternehmen günstig sind, sind die Unionsorgane nicht verpflichtet, Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, sofern nicht diese Umstände neue Tatsachen anzeigen, die die geplante Einführung des Antidumpingzolls offensichtlich unangemessen erscheinen lassen. Wenn dagegen Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum die Einführung oder Erhöhung eines Antidumpingzolls rechtfertigen, weil sie das gegenwärtige Verhalten der betroffenen Unternehmen widerspiegeln, dann sind die Organe befugt oder sogar verpflichtet, diese Umstände zu berücksichtigen.

(vgl. Rn. 129, 130)

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 139-143)

9.      Bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ist die Bezugnahme auf die Angemessenheit einer kumulativen Beurteilung „der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren“ dahin zu verstehen, dass vermieden werden soll, dass die Auswirkungen der Einfuhren von Waren, die nicht hinreichend untereinander im Wettbewerb stehen, um ein und dieselbe Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu verursachen, kumuliert werden. Ebenso ist die Erwähnung der Angemessenheit einer kumulativen Beurteilung „des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft“ dahin zu verstehen, dass sie darauf gerichtet ist, zu vermeiden, dass Einfuhren, mit denen ein unzureichendes Maß an Wettbewerb mit der Ware aus dem Wirtschaftszweig der Union besteht, und die folglich keine Schädigung für diesen Wirtschaftszweig verursachen können, kumulativ mit anderen Einfuhren bewertet werden.

Der Rat begeht daher keinen Rechtsfehler, als er Kriterien anwendet, die den für die Bestimmung der gleichartigen Ware gemäß Art. 1 Abs. 4 der Antidumping-Grundverordnung relevanten Kriterien entsprechen, da mit diesen im Wesentlichen sichergestellt werden soll, dass zwischen der betreffenden Ware und der gleichartigen Ware ein ausreichendes Maß an Wettbewerb besteht.

(vgl. Rn. 149, 150)

10.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 162)

11.    Aus Art. 8 Abs. 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern folgt, dass die Unionsorgane bei der Beurteilung des Verpflichtungsangebots tatsächliche Umstände jeder Art berücksichtigen können. Zudem verpflichtet keine Vorschrift der Antidumping-Grundverordnung die Unionsorgane, Preisverpflichtungsangebote von Wirtschaftsbeteiligten anzunehmen, die von einer der Festsetzung von Antidumpingzöllen vorausgehenden Untersuchung betroffen sind. Es ergibt sich aus dieser Verordnung vielmehr, dass die Organe im Rahmen ihres Ermessens darüber befinden, ob solche Verpflichtungen annehmbar sind.

Daraus ergibt sich folgerichtig, dass das Gericht nur eine beschränkte Kontrolle hinsichtlich der Begründetheit der Ablehnung eines Verpflichtungsangebots ausüben kann. Hierzu ist festzustellen, dass das weite Ermessen, über das die Organe verfügen, nicht nur auf die mit den handelspolitischen Schutzmaßnahmen verbundene Komplexität der wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen zurückzuführen ist. Es ergibt sich ebenso aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Organen Entscheidungsfreiheit im Hinblick darauf zu lassen, ob es angebracht ist, ein Verpflichtungsangebot anzunehmen oder nicht.

Bei dem Erfordernis, eine angemessene Kontrolle der Verpflichtungen sicherzustellen, handelt es sich um eine Erwägung, der die Organe bei der Prüfung des Verpflichtungsangebots vernünftigerweise Rechnung tragen können.

(vgl. Rn. 176-178)

12.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 189-193)