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aKlage, eingereicht am 30. September 2013 – H&M Hennes & Mauritz/HABM – Yves Saint Laurent (Handtaschen)

(Rechtssache T-526/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hartwig und A. von Mühlendahl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Yves Saint Laurent SAS (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Juli 2013 in der Sache R 208/2012-3 aufzuheben;

das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 61 3294-0002 für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für die Ware „Handtaschen“ der Klasse 03-01 – eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 61 3294-0002.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die in den Art. 4 bis 9 und 25 Abs. 1 Buchst. c, d, e, f, und g der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates genannten Gründe.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates.