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Klage, eingereicht am 30. Oktober 2013 – Zehnder /HABM – UAB „Amalva“ (komfovent)

(Rechtssache T-577/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Zehnder Verkaufs- und Verwaltungs-AG (Gränichen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: UAB „Amalva“ (Wilna, Litauen)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. August 2013 in der Sache R 255/2012-4 aufzuheben;

den anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke in den Farben Schwarz und Weiß mit dem Wortbestandteil „komfovent“ für Waren der Klasse 11 – Gemeinschaftsmarke Nr. 4 635 272.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nichtigkeitsgründe nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Gemeinschaftsmarkenverordnung.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.