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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Februar 2014 – Luxembourg Pamol (Cyprus) und Luxembourg Industries/Kommission

(Rechtssache T-578/13 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Verfahren für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Veröffentlichung von Dokumenten betreffend die Registrierung eines Wirkstoffs – Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeit – Dringlichkeit – Fumus boni iuris – Interessenabwägung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerinnen: Luxembourg Pamol (Cyprus) Ltd (Nikosia, Zypern) und Luxembourg Industries Ltd (Tel-Aviv, Israel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. von Rintelen und P. Ondrůšek)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der den Antragstellerinnen mit Schreiben der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 8. Oktober 2013 mitgeteilten Entscheidung der Kommission mit der ihr Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile des Gutachterberichts und des letzten Zusatzes betreffend die Registrierung des Wirkstoffs Kaliumphosphonat nach Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414 in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53, S. 51), abgelehnt wurde

Tenor

Der Vollzug der der Luxembourg Pamol (Cyprus) Ltd und der Luxembourg Industries Ltd mit Schreiben der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 8. Oktober 2013 mitgeteilten Entscheidung der Kommission mit der ihr Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile des Gutachterberichts und des letzten Zusatzes betreffend die Registrierung des Wirkstoffs Kaliumphosphonat abgelehnt wurden, wird ausgesetzt.

Der Europäischen Kommission wird aufgegeben, der EFSA eine Veröffentlichung des Gutachterberichts und des letzten Zusatzes betreffend die Registrierung des Wirkstoffs Kaliumphosphonat in einer ausführlicheren als der mit den Schwärzungen nach dem Schreiben von Luxembourg Pamol (Cyprus) und Luxembourg Industries vom 25. Februar 2013, die in der Anlage A 3 zur Klageschrift wiedergegeben sind, versehenen Fassung nicht zu gestatten.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.