Language of document : ECLI:EU:T:2014:103





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Februar 2014 – Luxembourg Pamol (Cyprus) und Luxembourg Industries/Kommission

(Rechtssache T‑578/13 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Verfahren für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Veröffentlichung von Dokumenten betreffend die Registrierung eines Wirkstoffs – Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeit – Dringlichkeit – Fumus boni iuris – Interessenabwägung“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Beifügung einer Zusammenfassung mit den Kategorien der angeblich vertraulichen Daten – Hinsichtlich der konkreten Daten Verweis auf die dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beigefügte Klageschrift des Hauptsacheverfahrens – Zulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 104 § 2 und 3) (vgl. Rn. 26-33)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage – Summarische Prüfung der Klage durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter – Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission über die vertrauliche Behandlung von in einer ihrer Entscheidungen enthaltenen Informationen (Art. 256 Abs. 1 AEUV und 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2 und 3) (vgl. Rn. 35-42)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 44, 45, 47)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über die vertrauliche Behandlung von in einer ihrer Entscheidungen enthaltenen Informationen – Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit der Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren zu wahren (Art. 256 Abs. 1 AEUV und 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 66-70)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast des Antragstellers – Gefahr der Verletzung von Grundrechten – Unzulänglichkeit für die Feststellung eines schweren Schadens – Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls – Schaden aufgrund der Verbreitung von unter ein Geschäftsgeheimnis fallenden Informationen – Beurteilungskriterien – Bedeutung der Informationen für das betreffende Unternehmen und ihr Nutzen für andere Unternehmen (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 80-94)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der den Antragstellerinnen mit Schreiben der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 8. Oktober 2013 mitgeteilten Entscheidung der Kommission, mit der ihr Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile des Gutachterberichts und des letzten Zusatzes betreffend die Registrierung des Wirkstoffs Kaliumphosphonat nach Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414 in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53, S. 51), abgelehnt wurde

Tenor

1.

Der Vollzug der der Luxembourg Pamol (Cyprus) Ltd und der Luxembourg Industries Ltd mit Schreiben der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 8. Oktober 2013 mitgeteilten Entscheidung der Kommission, mit der ihr Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile des Gutachterberichts und des letzten Zusatzes betreffend die Registrierung des Wirkstoffs Kaliumphosphonat abgelehnt wurde, wird ausgesetzt.

2.

Der Europäischen Kommission wird aufgegeben, der EFSA eine Veröffentlichung des Gutachterberichts und des letzten Zusatzes betreffend die Registrierung des Wirkstoffs Kaliumphosphonat in einer ausführlicheren als der mit den Schwärzungen nach dem Schreiben von Luxembourg Pamol (Cyprus) und Luxembourg Industries vom 25. Februar 2013, die in der Anlage A 3 zur Klageschrift wiedergegeben sind, versehenen Fassung nicht zu gestatten.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.