Language of document : ECLI:EU:T:2014:596

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

19. Juni 2014

Rechtssache T‑503/13 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Art. 14 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Grundsatz des gesetzlichen Richters – Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig – Per Telefax eingereichte Klageschrift, die eine nicht eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts trägt – Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift – Verspätete Klage – Antrag auf Zahlung eines bestimmten Betrags als ein Viertel der für das Verfahren in der Rechtssache F‑56/09 aufgewandten Kosten – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Einzelrichter) vom 12. Juli 2013, Marcuccio/Kommission (F‑32/12), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Neuzuweisung einer Rechtssache aufgrund interner Umstrukturierungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters – Fehlen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 14)

2.      Gerichtliches Verfahren – Neuzuweisung einer Rechtssache aufgrund interner Umstrukturierungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Benennung eines anderen Richters als des Berichterstatters der mit drei Richtern tagenden Kammer als Einzelrichter – Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters – Fehlen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 14)

3.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Handschriftliche Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt – Per Telefax eingereichte Klageschrift und Verwendung eines Unterschriftsstempels – Fehlende Übereinstimmung mit der Unterschrift auf der Urschrift der Klageschrift – Unmöglichkeit der Berücksichtigung des Eingangsdatums des Telefaxes für die Beurteilung der Einhaltung der Klagefrist

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 34 Abs. 1 und 6)

1.      Was die Voraussetzungen für eine Verweisung an einen Einzelrichter nach Art. 14 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst und die Rechte der Parteien bei ihrer Umsetzung anbelangt, legt zum einen die Verfahrensordnung die Voraussetzungen fest, die eine solche Verweisung rechtfertigen. Danach kann eine Rechtssache, die einer Kammer zugewiesen ist, von einem Einzelrichter entschieden werden, wenn die aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen keine Schwierigkeit aufweisen, die Rechtssache begrenzte Bedeutung hat und andere besondere Umstände fehlen. Zum anderen erlaubt das Verfahren nach Art. 14 der Verfahrensordnung den Parteien, sich zu äußern, bevor die Entscheidung über die Verweisung an einen Einzelrichter ergeht. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters ist folglich nicht verletzt.

(vgl. Rn. 14)

2.      Geht der Name des Berichterstatters einer mit drei Richtern tagenden Kammer vor der Entscheidung über die Verweisung an einen Einzelrichter nicht aus den Akten der ersten Instanz hervor, bedeutet das nicht, dass nicht der Berichterstatter der mit drei Richtern tagenden Kammer als Einzelrichter benannt worden ist und daher gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters verstoßen wurde.

(vgl. Rn. 15)

3.      Stimmt die Unterschrift auf einem per Telefax übersandten Schriftstück, gleichgültig ob sie durch Verwendung eines Unterschriftsstempels oder handschriftlich erfolgte, nicht mit der Unterschrift auf der später eingereichten Urschrift der Klageschrift überein, hat diese Abweichung in beiden Fällen die gleichen Rechtsfolgen, nämlich, dass es nicht möglich ist, das per Telefax eingegangene Schriftstück für die Beurteilung der Einhaltung der Klagefrist zu berücksichtigen.

(vgl. Rn. 22)