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Klage, eingereicht am 5. März 2012 - Bial - Portela/HABM - Probiotical (PROBIAL)

(Rechtssache T-113/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bial - Portela & Ca, SA (São Mamede do Coronado, Portual) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Braga da Cruz und J. Pimenta)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Probiotical SpA (Novara, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Dezember 2011 in der Sache R 1925/2010-4 aufzuheben;

den Beklagten anzuweisen, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2408128, "PROBIAL", zurückzuweisen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "PROBIAL" in Dunkelblau und Hellblau für Waren der Klassen 1, 5 und 31 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2408128.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene portugiesische Wortmarke "Bial" (Nr. 155284) für Waren der Klasse 5, wobei die Marke "Bial" in Portugal bekannt sei; eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "Bial" (Nr. 1400183) in Schwarzweiß für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 42; eingetragene spanische Bildmarke "Bial" (Nr. 2026481) in Schwarzweiß für Dienstleistungen der Klasse 35; internationale Eintragung Nr. 490635 der Marke "Bial" in einem Standardschrifttyp für Waren der Klasse 5; Firmenemblemeintragung Nr. 868 des Bildzeichens "Bial"; Firmennameneintragung Nr. 35157 des Worts "Bial"; Logoeintragung Nr. 951 des Bildzeichens "Bial".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die fraglichen Marken sich nicht zum Verwechseln ähnelten.

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