Language of document : ECLI:EU:T:2013:285

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

30. Mai 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Roca – Ältere nationale Bildmarke ROCA und ältere internationale Bildmarke Roca – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Waren – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑115/12

Buzil-Werk Wagner GmbH & Co. KG mit Sitz in Memmingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Waldhauser,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch M. Lenz und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Roca Sanitario, SA mit Sitz in Barcelona (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2012 (Sache R 1907/2010‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Roca Sanitario, SA und der Buzil-Werk Wagner GmbH & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter S. Soldevila Fragoso und G. Berardis (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 7. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 2. April 2008 meldete die Klägerin, die Buzil-Werk Wagner GmbH & Co. KG, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Roca.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 3 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Putz‑, Polier‑, Reinigungs‑ und Pflegemittel, chemische Erzeugnisse zum Reinigen und Pflegen von Fahrzeugen, Maschinen, Metallen, Holz, Stein, Glas, Porzellan, Leder und Kunststoff; Wichse; Schuhcreme; Duftöle, Raumsprays als Duftsprays; Steinpflegemittel und Steinreiniger; Imprägniermittel, Reinigungs‑ und Pflegemittel für Natur‑ und Kunststein wie Granit, Marmor, Solnhofer-Platte, Cotto, Feinsteinzeug, Terrazzo und dergleichen“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 30/2008 vom 28. Juli 2008 veröffentlicht.

5        Am 28. Oktober 2008 erhob die Roca Sanitario, SA gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch war insbesondere auf folgende ältere Rechte gestützt:

–        die nachstehend wiedergegebene, am 22. März 2004 unter der Nr. 2543451 eingetragene spanische Bildmarke für folgende Waren der Klasse 21: „Kämme, Bürsten, Schwämme, Seifenhalter, Schwammbehälter, Waschschüsseln, Eimer, Waschschalen, Bürstenhalter, Untersetzer, Seifendosen, Seifenspender, Toilettenbürsten, Toilettenpapierhalter, Handtuchhalter (aus Nichtedelmetall); Zerstäuber für Parfüm und Eau de Cologne; Badewannen für Säuglinge; Wärmebehälter; keramische Haushaltswaren; Glas‑ und Porzellanbehältnisse; Glaswaren; Flaschen, Isolierflaschen, große Henkelkrüge, Kannen, Vasen, Mörser, Salzstreuer, Kochtöpfe, Blumentöpfe, Obstschalen, kleine Krüge, nicht elektrische Kaffeekocher, Teekannen, Essig-und-Öl-Ständer; Trockenständer, Wäscheständer und Bügelbretter; Kunstgegenstände aus Porzellan, Terrakotta und Glas; Küchenartikel sowie Haushalts- und Küchenbehälter (aus Nichtedelmetall); Bewässerungsgeräte“:

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–        die nachstehend wiedergegebene, am 2. August 2006 unter der Nr. 905212 mit Wirkung in der Europäischen Union eingetragene internationale Bildmarke u. a. für Waren der Klasse 21:

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7        Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) geregelten Eintragungshindernissen begründet.

8        Mit Entscheidung vom 2. August 2010 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 unter Berufung auf die ältere internationale Marke teilweise statt. Sie war nämlich der Ansicht, dass hinsichtlich der „Duftöle“ und der „Raumsprays als Duftsprays“, die eine Ähnlichkeit mit den von der älteren internationalen Marke erfassten „Zerstäubern für Parfüm und Eau de Cologne“ aufwiesen, eine Verwechslungsgefahr bestehe. Infolgedessen gab sie dem Widerspruch in Bezug auf diese Waren statt und wies ihn im Übrigen zurück.

9        Am 30. September 2010 legte Roca Sanitario gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM eine Beschwerde ein, die auf vollumfängliche Zurückweisung der Anmeldung der in Rede stehenden Gemeinschaftsmarke gerichtet war.

10      Mit Entscheidung vom 9. Januar 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und gab dem Widerspruch im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf „alle beanspruchten Waren“ statt. Insbesondere stellte die Beschwerdekammer in Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung unter Berufung auf die ältere nationale Marke fest, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bezüglich „aller Waren, die Gegenstand der Beschwerde sind“, bestehe.

11      Die Beschwerdekammer ging erstens davon aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus „Durchschnittsverbrauchern“ bestünden. Zweitens stellte sie hinsichtlich des Vergleichs der Waren fest, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und die von der älteren nationalen Marke erfassten „Bürsten und Schwämme“ zu einem mittleren Grad ähnlich seien. Drittens stellte sie im Hinblick auf den Vergleich der Zeichen zunächst fest, dass diese in visueller Hinsicht hochgradig ähnlich seien, da beide fraglichen Marken das Wort „roca“ enthielten, das den einzigen Bestandteil der angemeldeten Marke bilde und den dominierenden Bestandteil der älteren nationalen Bildmarke darstelle. Außerdem seien die in Rede stehenden Zeichen zum einen in klanglicher Hinsicht identisch, da sie aus demselben Wortelement bestünden, und zum anderen in begrifflicher Hinsicht, da sie sich für die spanischsprachigen Verkehrskreise auf denselben Begriff, nämlich den des Felsens, bezögen. Schließlich komme der älteren nationalen Marke in Bezug auf die relevanten Waren, d. h. „Bürsten und Schwämme“, eine normale Kennzeichnungskraft zu.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        den Widerspruch gegen ihre Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückzuweisen.

13      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

 Vorbemerkungen

15      Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer für den Vergleich mit der angemeldeten Marke nicht auf dieselben älteren Rechte gestützt haben. Anders als die Widerspruchsabteilung, die ihre Prüfung auf der Grundlage der älteren Marke vorgenommen hatte, die Gegenstand der internationalen Registrierung Nr. 905212 war, legte die Beschwerdekammer dem Vergleich mit der angemeldeten Marke nämlich die ältere Marke zugrunde, die Gegenstand der spanischen Registrierung Nr. 2543451 war.

16      Jedoch ist festzustellen, dass sich die Prüfungen dieser beiden Instanzen im Wesentlichen auf dieselben Faktoren bezogen, sowohl hinsichtlich der von diesen Marken erfassten Waren, die denen der Klasse 21 entsprechen, als auch in Bezug auf die den Gegenstand des Vergleichs bildenden Zeichen, da beide ältere Bildzeichen als einziges Wortelement „roca“ enthalten.

 Zur Zulässigkeit der Klage unter Berücksichtigung der Abgrenzung ihres Gegenstands

17      Das HABM macht einredeweise geltend, die von der Klägerin erhobene Klage sei teilweise unzulässig, soweit sie sich auf sämtliche Waren der Klasse 3 beziehe, einschließlich derjenigen, für die dem von der anderen Beteiligten am Verfahren vor der Beschwerdekammer erhobenen Widerspruch vor der Widerspruchsabteilung stattgegeben worden sei. Der Antrag der Klägerin könne sich nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht auf einen Streitgegenstand beziehen, der weiter sei als der, mit dem die Beschwerdekammer befasst gewesen sei.

18      Nach Ansicht des HABM umfasste der vor der Beschwerdekammer verhandelte Streitgegenstand nämlich nur die Waren, in Bezug auf die der Widerspruch zurückgewiesen worden sei, so dass „Duftöle und Raumsprays als Duftsprays“ der Klasse 3, für die dem Widerspruch vor der Widerspruchsabteilung stattgegeben worden sei, ausgeschlossen seien. Im Übrigen habe die Klägerin selbst davon abgesehen, den diese Waren betreffenden, für sie ungünstigen Teil der Entscheidung vor der Beschwerdekammer anzufechten.

19      Nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung können die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern.

20      Es ist zu prüfen, ob dies hier hinsichtlich der von der vorliegenden Klage betroffenen Waren der Fall ist. Um den Streitgegenstand zu bestimmen, ist auf die Beschwerdeschrift und die von der Klägerin gestellten Anträge Bezug zu nehmen. Aus dieser Analyse geht hervor, dass die Beschwerdeschrift die von der angemeldeten Marke erfassten Waren in einer Liste benennt, in der „Duftöle und Raumsprays als Duftsprays“ aufgeführt sind.

21      Gleichwohl ist festzustellen, dass die genannten Waren nicht von dem vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand umfasst waren.

22      Auch wenn die von Roca Sanitario bei der Beschwerdekammer gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingelegte Beschwerde insoweit ungenau ist, steht nämlich fest, dass sie jedenfalls gegen den Teil dieser Entscheidung, mit dem ihrem Widerspruch stattgegeben wurde, keine Beschwerde einlegen konnte. Aus Art. 59 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach „[d]ie Beschwerde … denjenigen zu[steht], die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind“, ergibt sich nämlich, dass ein Beteiligter, dessen Anträgen in einer Entscheidung der unteren Instanz des HABM stattgegeben wurde, zur Einlegung einer Beschwerde vor der Beschwerdekammer nicht mehr befugt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM – Marker Völkl [VÖLKL], T‑504/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Die Klägerin hat zudem zu keiner Zeit Einwände gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung erhoben, die Eintragung der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Waren abzulehnen.

24      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass eine nach Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 beim Gericht erhobene Klage nach ständiger Rechtsprechung auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet ist. Nach Art. 76 dieser Verordnung ist diese Kontrolle anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM – Dann und Backer [HOOLIGAN], T‑57/03, Slg. 2005, II‑287, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die fraglichen Waren nicht Teil des tatsächlichen und rechtlichen Kontextes des Rechtsstreits waren, mit dem die Beschwerdekammer befasst war, und zwar zum einen deshalb, weil dem Widerspruch in Bezug auf diese Waren stattgegeben worden war, und zum anderen deshalb, weil die Klägerin diesen Teil der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vor der Beschwerdekammer zu keiner Zeit angefochten hat.

26      Im Übrigen wurde die Marke im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung zwar hinsichtlich aller Waren zurückgewiesen, ohne dass speziell die Waren ausgenommen worden wären, für die dem Widerspruch vor der Widerspruchsabteilung stattgegeben worden war, doch ist der verfügende Teil einer Entscheidung einer Beschwerdekammer im Licht der ihn tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe auszulegen (Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2002, SAT.1/HABM [SAT.2], T‑323/00, Slg. 2002, II‑2839, Randnr. 15). Insbesondere aus den Randnrn. 6 und 14 der angefochtenen Entscheidung geht indessen hervor, dass die Beschwerdekammer zur Kenntnis genommen hat, dass hinsichtlich der Waren „Duftöle und Raumsprays als Duftsprays“ bereits dem Widerspruch stattgegeben worden war.

27      Soweit der von der Klägerin vor dem Gericht gestellte Antrag die Waren einschließt, für die dem Widerspruch vor der Widerspruchsabteilung stattgegeben worden war, würde er demnach den Streitgegenstand vor dem Gericht ändern und verstößt gegen Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts.

28      Die vom HABM geltend gemachte Rüge der teilweisen Unzulässigkeit des Antrags greift somit durch.

29      Somit bezieht sich die im vorliegenden Fall vorzunehmende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auf die Waren der Klasse 3, für die die Gemeinschaftsmarke angemeldet wurde, mit Ausnahme der „Duftöle und Raumsprays als Duftsprays“.

 Zur Begründetheit

30      Die Klägerin trägt zunächst vor, die vom HABM zugrunde gelegte Definition der maßgeblichen Verkehrskreise sei fehlerhaft. Sodann rügt sie die Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich der Ähnlichkeit der Zeichen und macht geltend, diese habe zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 festgestellt.

31      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

32      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und iv der Verordnung Nr. 207/2009 gehören im Übrigen zu den älteren Marken die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken sowie die mit Wirkung in der Europäischen Gemeinschaft international eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

33      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund ist im Licht der oben angeführten Grundsätze zu prüfen.

36      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass in visueller Hinsicht eine starke Ähnlichkeit zwischen den Zeichen besteht, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher und klanglicher Hinsicht identisch sind und dass der älteren nationalen Marke für die relevanten Waren, d. h. „Bürsten und Schwämme“, normale Kennzeichnungskraft zukommt. Diese in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen wurden von den Parteien im Übrigen nicht in Frage gestellt.

37      Hingegen rügt die Klägerin die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Definition der maßgeblichen Verkehrskreise sowie die Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich der Ähnlichkeit der Waren und das von ihr daraus in Bezug auf die Verwechslungsgefahr abgeleitete Ergebnis.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

38      Einleitend ist – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung, die von den Parteien nicht gerügt wurden – festzustellen, dass Spanien das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevante Gebiet darstellt, da die Marke, auf die der Widerspruch gestützt wird, eine spanische Marke ist.

39      In Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer sodann festgestellt, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um „Durchschnittsverbraucher“ handle. Die Klägerin widerspricht dieser Feststellung im Hinblick auf den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise und macht geltend, dass diese ausschließlich aus professionellen Anwendern von Reinigungsmitteln bestünden, die folglich in der Lage seien, die mit der angemeldeten Marke versehenen Waren von den von der älteren nationalen Marke erfassten „Bürsten und Schwämmen“ zu unterscheiden.

40      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Wesentlichen der breiten Öffentlichkeit entsprechen, d. h. den Durchschnittsverbrauchern, die als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig gelten.

42      Hinsichtlich der von der älteren nationalen Marke erfassten relevanten Waren der Klasse 21, d. h. „Bürsten und Schwämme“, ist nämlich festzustellen, dass diese aufgrund ihrer häufigen Verwendung im Alltag nicht nur professionellen Anwendern vorbehalten sind.

43      Was sodann die in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung angeführten Waren der Klasse 3 betrifft, nämlich „Putz‑, Polier‑, Reinigungs‑ und Pflegemittel, chemische Erzeugnisse zum Reinigen und Pflegen von Fahrzeugen, Maschinen, Metallen, Holz, Stein, Glas, Porzellan, Leder und Kunststoff; Wichse; Schuhcreme; Steinpflegemittel und Steinreiniger; Imprägniermittel, Reinigungs‑ und Pflegemittel für Natur‑ und Kunststein wie Granit, Marmor, Solnhofer-Platte, Cotto, Feinsteinzeug, Terrazzo und dergleichen“, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einigen dieser Waren um gewöhnliche Waren für die breite Öffentlichkeit handelt, während andere, wie die Klägerin geltend macht, Eigentümlichkeiten aufweisen können, die eine besondere Anwendung mit Hilfe von speziell dafür entwickelten Maschinen erfordern.

44      Gleichwohl ist festzustellen, dass diese Eigentümlichkeiten nicht bedeuten, dass diese Waren Fachkreisen vorbehalten wären. Sie sind nämlich im großflächigen Einzelhandel zu gemäßigten Preisen erhältlich und können somit auch als Waren des täglichen Bedarfs angesehen werden.

45      Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher wird in der Lage sein, sein Produkt je nach der gewünschten Reinigung zu wählen und anzuwenden, da die Auswahl und die Verwendung dieser Produkte im Hinblick auf die verschiedenen Materialien, für die sie bestimmt sind, keine besonderen professionellen Kenntnisse erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 24. November 2004, Henkel/HABM [Form einer weißen und transparenten Flasche], T‑393/02, Slg. 2004, II‑4115, Randnr. 33, vom 15. Dezember 2005, RB Square Holdings Spain/HABM – Unelko [clean.x], T‑384/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27, und vom 7. November 2007, Marly/HABM – Erdal [Top iX], T‑57/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).

46      Selbst wenn man schließlich davon ausgeht, dass sich die in Rede stehenden Waren, wie die Klägerin geltend macht, sowohl an professionelle Anwender der Reinigungsbranche wie auch an die breite Öffentlichkeit richten können, hätte die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr nichtsdestoweniger auf der Grundlage des Aufmerksamkeitsgrads der breiten Öffentlichkeit beurteilen müssen. Nach der Rechtsprechung ist diese Gefahr nämlich im Hinblick auf die Verkehrskreise mit dem niedrigsten Aufmerksamkeitsgrad zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2011, Ergo Versicherungsgruppe/HABM – Société de développement et de recherche industrielle [ERGO Group], T‑221/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).

 Zum Vergleich der Waren

47      Einleitend ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Vergleich der Waren anhand der Waren der Klasse 3 erfolgt, die die Klägerin in ihrer Gemeinschaftsmarkenanmeldung anführt, ausgenommen – gemäß den Ausführungen in den obigen Randnrn. 19 bis 29 – „Duftöle und Raumsprays als Duftsprays“. Zweitens sind bei diesem Vergleich diejenigen von der älteren nationalen Marke erfassten Waren zu berücksichtigen, die die Beschwerdekammer als für diesen Vergleich erheblich angesehen hat, nämlich „Bürsten und Schwämme“ der Klasse 21, wobei festzuhalten ist, dass die Parteien diese Feststellung der Beschwerdekammer nicht gerügt haben.

48      Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, die in ihrer Gemeinschaftsmarkenanmeldung angeführten Waren wiesen keine Ähnlichkeit mit den von der älteren nationalen Marke erfassten „Bürsten und Schwämmen“ auf.

50      Sie vertritt zum einen die Ansicht, dass die in ihrer Gemeinschaftsmarkenanmeldung angeführten Reinigungsmittel nicht notwendigerweise mit Bürsten oder Schwämmen aufgebracht würden, da es sich größtenteils um spezifische Reinigungsmittel handle, die eine Anwendung mit speziell dafür entwickelten Maschinen oder maschinellen Bearbeitungsgeräten erforderten. Zum anderen rügt sie die Feststellungen der Beschwerdekammer, wonach die in Rede stehenden Waren an denselben Verkaufsstellen und oftmals in Kombination mit Bürsten und Schwämmen verkauft würden, räumt diese Möglichkeit allerdings in Bezug auf Schuhcreme ein. Schließlich macht sie geltend, dass sich die Waren in ihrer Herstellungsweise und in ihrer Zusammensetzung voneinander unterschieden.

51      Nach Ansicht der Klägerin folgt aus der fehlenden Warenähnlichkeit, dass die Gefahr einer Verwechslung der in Rede stehenden Marken ausgeschlossen ist.

52      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

53      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin hinsichtlich der Art der in Rede stehenden Waren zu Recht vorträgt, dass diese sich in ihrer Zusammensetzung und in ihrer Herstellungsweise unterscheiden. Es ist unstreitig, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren Reinigungsmittel darstellen, während es sich bei den von der älteren Marke erfassten „Bürsten und Schwämmen“ um die zugehörigen Arbeitsmittel handelt, so dass sich diese Waren ihrer Art nach unterscheiden.

54      Jedoch ist festzustellen, dass – wie das HABM zu Recht geltend gemacht hat – die fraglichen Waren zum einen aufgrund ihrer identischen Funktion und zum anderen angesichts des sie kennzeichnenden Verhältnisses der gegenseitigen Ergänzung eine enge Verbindung aufweisen.

55      Die „Bürsten und Schwämme“ sind nämlich für denselben Zweck bestimmt wie die Waren, die den Gegenstand der Gemeinschaftsmarkenanmeldung bilden, nämlich für eine allgemeine Pflegetätigkeit.

56      Außerdem ist festzustellen, dass die genannten Waren in einer offenkundigen funktionellen Wechselbeziehung zueinander stehen, da sie im Allgemeinen zusammen verwendet werden. Die Reinigungsutensilien „Bürsten und Schwämme“ ermöglichen nämlich die Anwendung der von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin erfassten Reinigungsmittel.

57      Diese Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach die Waren einander in einem verhältnismäßig hohen Maße ergänzen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Waren oder Dienstleistungen ergänzen einander nämlich, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil easyHotel, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Im Übrigen hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung auch festgestellt, dass die enge Beziehung, in der die Waren aufgrund ihres ähnlichen Zwecks und des Umstands stünden, dass sie einander ergänzten, dadurch verstärkt werde, dass für sie im Allgemeinen dieselben Vertriebswege verwendet würden. Sie können somit, wie das HABM zu Recht geltend macht, in denselben Verkaufsstellen vertrieben werden, und zwar auch als Produktsets, bei denen der Verkauf des Reinigungsmittels mit einer Bürste oder einem Schwamm zu seiner Anwendung verbunden wird.

59      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zu Recht einen mittleren Grad der Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren angenommen hat, die zwar ihrer Art nach verschieden sind, aber eine offenkundige Nähe zueinander aufweisen.

60      Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

61      Die Klägerin macht nämlich erstens geltend, dass bestimmte Reinigungsmittel, die Gegenstand ihrer Gemeinschaftsmarkenanmeldung seien, nämlich Reinigungsmittel für Natur‑ und Kunststein sowie Mittel zur Pflege von Fahrzeugen, Maschinen und Metall, zumeist durch speziell dafür entwickelte maschinelle Bearbeitungsgeräte und nicht durch Bürsten und Schwämme aufgetragen würden.

62      Jedoch hat die Klägerin ihr Vorbringen hinsichtlich der Notwendigkeit einer Anwendung der in Rede stehenden Reinigungsmittel mit Hilfe von speziellen mechanischen Bearbeitungsgeräten durch keinerlei Beweise untermauert. Außerdem hat sie diese Frage zu keiner Zeit vor dem HABM vorgebracht. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

63      Zweitens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, sie habe ihre Feststellung, die von der älteren Marke erfassten Bürsten und Schwämme und die von der angemeldeten Marke umfassten Waren könnten an denselben Verkaufsstellen und sogar als Produktsets vertrieben werden, nicht unter Beweis gestellt.

64      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdekammern – wie das HABM zu Recht betont – zur Begründung ihrer Entscheidungen über die von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Tatsachen und Beweise hinaus auch auf offenkundige Tatsachen stützen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2013, Gigabyte Technology/HABM – Haskins [Gigabyte], T‑451/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei diesen offenkundigen Tatsachen um Tatsachen, die jeder kennen kann oder die zumindest allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. April 2005, Atomic Austria/HABM – Fabricas Agrupadas de Muñecas de Onil [ATOMIC BLITZ], T‑318/03, Slg. 2005, II‑1319, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Die Beschwerdekammer durfte somit vernünftigerweise davon ausgehen, dass sich für gewöhnlich die Existenz von zum Verkauf stehenden Reinigungsmittelsets feststellen ließ. Die Klägerin hat sich auf die Behauptung beschränkt, ihr seien solche, die fraglichen Waren kombinierenden Verkäufe nicht bekannt, und damit keinen Beweis erbracht, der die oben angeführte Beurteilung der Beschwerdekammer hätte in Frage stellen können.

66      Nach alledem ist festzustellen, dass die fraglichen Waren einen mittleren Ähnlichkeitsgrad aufweisen.

 Zur Verwechslungsgefahr

67      Es ist darauf hinzuweisen, dass die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen, impliziert. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74).

68      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer angesichts zum einen der Feststellung eines hohen Ähnlichkeitsgrads der in Rede stehenden Zeichen und zum anderen des Vorhandenseins von Ähnlichkeiten zwischen den in Frage stehenden Waren sowie schließlich in Anbetracht des Umstands, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keinen besonders gesteigerten Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen, zu Recht festgestellt, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise die Gefahr von Verwechslungen zwischen den in Rede stehenden Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht.

69      Mithin ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

70      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

71      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Buzil-Werk Wagner GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Kanninen

Soldevila Fragoso

Berardis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Mai 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.